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Vorlage - IV/GDÖ/061/0017/07  

Betreff: Wahl des Vertreters /Stellvertreters der Gemeinde Döbris in den Planungsverband Zeitz und umgebende Gemeinden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Pirkau
Verfasser:SG Stadtplanung/Verkehrsplanung
Planungsverband
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Döbris Entscheidung
12.02.2007 
Sitzung des Gemeinderates Döbris zurückgestellt     

Die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Döbris

 

 

 

Die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Döbris

beschließen in ihrer Sitzung am 19. Februar 2007

 

Frau/Herrn  ...........................................   als Vertreter sowie

Frau/Herrn  ...........................................   als Stellvertreter

Frau/Herrn  ...........................................   als Stellvertreter

Frau/Herrn  ...........................................   als Stellvertreter

 

als Vertreterin /Vertreter in die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden laut § 6 Abs. 1 der 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden zu wählen.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            §§ 204, 205 BauGB,

§ 6 Abs. 1 der 4. Änderungssatzung des PV Zeitz und umgebende Gemeinden

 

bereits gefasste Beschlüsse:              -

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

 

Begründung:

 

 

In Zusammenhang mit dem Beitritt der Gemeinden Würchwitz sowie der Gemeinde Döbris macht sich laut § 6 Abs. 1 der 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden die Wahl eines Vertreters sowie bis zu drei Stellvertretern für die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden notwendig.

 

Auszug aus § 6 Abs. 1 Verbandsversammlung:

„Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter zum Mitglied der Verbandsversammlung und für diesen bis zu drei Stellvertreter für die Dauer ihrer Wahlzeit.

Der Vertreter kann jederzeit abgewählt werden. Der Vertreter muss Einwohner der jeweiligen Gemeinde sein. Sie sind an die Beschlüsse des sie entsendenden Verbandsmitgliedes gebunden. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

Für ihre Entschädigung finden die Vorschriften über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung der für die Gemeinde ehrenamtlich Tätigen entsprechende Anwendung.“