Vorlage - IV/GDÖ/010/0024/07
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Der Gemeinderat von Döbris beschließt in seiner Sitzung am 19.03.2007 den Vertrag – Kalkulation der Abwassergebühren für den OT Pirkau der Gemeinde Döbris – mit dem Institut für Abwasserwirtschaft Halbach.
Gesetzliche Grundlage: -------
bereits gefasste Beschlüsse: -------
aufzuhebende Beschlüsse: -------
Begründung:
Vertrag
Zwischen der Gemeinde Döbris OT Pirkau
Dorfstr. 4
06727 Döbris OT Pirkau
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Roland Meuche
und dem Institut für Abwasserwirtschaft Halbach
Schlossstrasse 2
08412 Werdau
vertreten durch den Institutsinhaber
Herrn Dipl. – Ing., Dipl. – Ök. Uwe Halbach
Kalkulation der Abwassergebühren für den OT Pirkau der Gemeinde Döbris
§ 1
Vertragsgegenstand
Die Gemeinde Döbris OT Pirkau organisiert und betreibt die Abwasserentsorgung in ihrem Verantwortungsbereich. Zu deren Refinanzierung über Gebühren ist die Erarbeitung einer
Gebührenkalkulation erforderlich.
§ 2
Leistungsumfang
(1) Erarbeitung von Vorschlägen und Rahmenbedingungen zur ordnungsgemäßen
Refinanzierung der Abwasserentsorgung des AG in Form eines Argumentationspapieres
bzw. einer Kurzstellungnahme.
(2) Kalkulation der Abwassergebühren für die zentrale Abwasserentsorgung des OT Pirkau im
Kalkulationszeitraum 2007 bis 2009.
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§ 3
Mögliche zusätzliche Leistungen
(3) Der AN bietet außerdem folgende zusätzliche mögliche Leistungen an:
- Teilnahme an Veranstaltungen des AG nach dessen Aufforderung
- Aufstellung bzw. Fortschreibung des Anlagenverzeichnisses als Grundlage für die Gebührenkalkulation
- Ermittlung von Straßenentwässerungsanteilen
- Beratung und Unterstützung des AG zu weiteren technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen und satzungsmäßigen Fragen
(4) Die Vergütung dieser leistungen richtet sich nach den jeweiligen aktuellen Stundensätzen des AN (siehe Anlage „Allgemeine Vertragsbedingungen“).
§ 4
Benötigte Unterlagen des AG
Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen werden vom AN beim AG abgefordert.
§ 5
Termine
Die Leistungstermine werden zwischen AG und AN jeweils separat vereinbart.
§ 6
Honorar
(1) Die nach § 2 zu erbringenden Leistungen werden auf Nachweisbasis zu den aktuellen
Stundensätzen – gemäß beigefügter AVB – des AN abgerechnet.
(2) Zuzüglich zum Nettihonorar werden die Nebenkosten pauschal in Höhe von 3 % berechnet.
(3) Reisekosten werden gesondert – gemäß beigefügter AVB – nachgewiesen in Rechnung
gestellt. Für Reisen mit dem PKW gilt ein Satz von 0,39 € / km.
(4) Für das anfallende Honorar sowie für die übrigen Kosten wird die Umsatzsteuer mit dem jeweils zur Rechnungslegung geltenden Satz fällig.
(5) Es gilt eine 14 – tägige Zahlungsfrist.
(6) Der AN ist berechtigt entsprechend des Arbeitsfortschrittes Abschlagszahlungen auf das Gesamthonorar zu verlangen.
§ 7
Sonstiges
(1) Die nach § 2 beauftragten Leistungen werden 2 – fach nach Abschluss der Leistungen dem Auftraggeber übergeben.
(2) Es gelten die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“.
(3) Das Angebot gilt ferner bei Erfüllung der Leistungen des AG nach § 4.
(4) Die angebotenen Stundensätze gelten für 2006 und 2007.
(5) Die Gewährleistung und Haftung sind in den Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt.
(6) Das Urheberrecht der beauftragten Leistungen geht an den AG über.
Döbris OT Pirkau, den Werdau, den
Roland Meuche Uwe Halbach
Bürgermeister der Institutsleiter
Gemeinde Döbris Institut für Abwasserwirtschaft Halbach
Anlagen:
Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1
Ausgewählte Vertragsgegenstände
(1) Der Auftragnehmer, im Weiteren als „AN“ bezeichnet, berät den Auftraggeber, im Weiteren
als „AG“ bezeichnet, beim Aufbau zweckmäßiger technischer und wirtschaftlicher
Strukturen und bei der Organisation einer effektiven Abwasserentsorgung. Der konkrete
Aufgabenumfang ist separat und schriftlich zu vereinbaren. Zum möglichen
Aufgabenumfang können im Einzelnen z. B. gehören:
- Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen, Stellungnahmen, Gutachten und Konzeptionen zu technischen und wirtschaftlichen Aufgaben und Zielen, Ermittlung des Wahrscheinlichkeitsfeldes wirtschaftlicher Konsequenzen vor Invest – Entscheidungen
- Grundlagenermittlung, Klärung und Präzisierung der Aufgabenstellung für die Planung
- Projektsteuerung, Kostenkontrollen, Investitionsrechnungen
- Bearbeitung von Forschungsaufgaben
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen hinsichtlich vorgenommener oder geplanter Maßnahmen zur Abwasser – und Schlammentsorgung
- Erarbeitung von Risikomatrizen bei Integration nicht monetärer Aspekte zur Unterstützung politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen
- Globalkalkulationen, Beitragsermittlung sowie Ermittlung der Gebühren – bzw.
Beitragserheblichkeit von Maßnahmen
(2) Verbindlichkeiten des AG entstehen nur über einen Einzelvertrag und nur bzgl. der dort
angegebenen Aufgaben.
(3) Die konkrete Aufgabenstellung sowie der zu erwartende Kostenrahmen sind jeweils vor
Arbeitsaufnahme schriftlich zu vereinbaren.
§ 2
Prämissen
Die gesamte Aufgabe ist schwerpunktmäßig zur Optimierung der Abwasserableitung bzw. Abwasserbehandlung unter wirtschaftlichen Aspekten für den AG zu sehen. Ziel ist es, die künftigen Kosten der Abwasserbehandlung und Abwasserableitung zu minimieren.
§ 3
Vergütung / Abrechnung
(1) Termine, Honorare, Leistungsziele und Aufgabenumfang sind den jeweiligen konkreten
Verträgen zu entnehmen.
(2) Die Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
(3) Im Falle, dass Leistungen nach Stundenaufwand abgerechnet werden sollen, gelten
folgende Stundensätze für 2006/2007:
- für Sachverständigenleistungen 75,00 €/h p12.vsb16686T
- für Dipl. – Ing. und Gleichgestellte 55,00 €/h
- für Mitarbeiter mit Lehrabschluss 35,00 €/h
- für Hilfsarbeiten 15,00 €/h
(4) Leistungen können auch pauschal vergütet werden.
(5) Ist die Leistung eine Grundlagenermittlung, Vorplanung oder Projektsteuerung bzw.
Oberbauleitungen nach HOAI, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für
die Vergütung. Einzelheiten sind als Vertragsanlage zu vereinbaren.
(6) Nebenkosten (insbesondere Fahrt -, Vervielfältigungs -, Telfon/Fax – und Postgebühren)
werden pauschal in Rechnung gestellt, sofern keine anderen Festlegungen getroffen
werden.
(7) Fahrtkosten werden – wenn sie zur Abrechnung kommen – mit 0,39 € / km berechnet.
(8) Laborkosten, Kosten für besondere Messaufgaben, Kosten für Kanalinspektionen,
Vermessungskosten u. ä. sind keine Nebenkosten. Derartige Leistungen sind vor
Auftragsvergabe mit dem AG abzustimmen.
(9) Zusätzlich zu dem anfallenden Honorar sowie den weiteren Kosten wird die Umsatzsteuer in
der gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 4
Beschaffenheit
(1) Die ingenieurtechnischen Leistungen nach HOAI entsprechen dem Stand der Technik
gemäß § 7 a WHG (früher „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ genannt).
Die Leistungen des AN sind nur im Rahmen der Vereinbarung im Einzelvertrag durch den
AG zu nutzen und zu verwenden.
(2) Sofern der AN sich verpflichtet hat, ein bestimmtes Werk herzustellen und dieses Werk
mangelhaft sein sollte, wird der AN den Mangel durch kostenlose Nachbesserung
beseitigen.
§ 5
Haftung / Verjährung
(1) Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung betrifft
nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die Haftung wird auf die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des AN
beschränkt:
für Personenschäden mit 511.291,88 Euro
für Sach – und Vermögensschäden mit 1.022.583,70 Euro
(3) Ansprüche gegen den AN verjähren in drei Jahren nach Übergabe der Unterlagen an den
AG.
§ 6
Kündigung
(1) Der AG und der AN können den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Vorhaben oder die Aufgabe nicht durchgeführt
bzw. nicht weitergeführt wird.
(3) Im Falle der Kündigung von Leistungen, die nach Aufwand abzurechnen wären, stellt der AN
dem AG nur den tatsächlich erbrachten Aufwand in Rechnung.
(4) Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind die bis dahin vertragsmäßig
erbrachten Teilleistungen zu vergüten und die dafür entstandenen Nebenkosten zu
erstatten, wenn die vorgelegten Unterlagen im Sinne des Auftragsgegenstandes verwertbar
sind.
(5) Sofern Kündigungsregelungen bei einer noch nicht abgeschlossenen Leistung nach
§ 55 HOAI heranziehbar sind oder bei Leistungen, für die eine Honorarpauschale vereinbart
wurde, gilt § 8 (2) der allgemeinen Vertragsbedingungen für Ingenieurleistungen im Bereich
der Wasserwirtschaft – AVB ING – WAS.
§ 7
Verwertung der Ergebnisse des AN
(1) Die Verwendung der Gutachten bzw. Leistungen des AN ist nur für den konkret vertraglich
vereinbarten Verwendungszweck zulässig.
(2) Weitergehende oder andere Verwertungen der Leistungen des AN als zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses dem AN bekannt war, bedürfen der Absprache und schriftlichen
Zustimmung des AN.
(3) Eine Verwertung abweichend von der ursprünglich vorgesehenen Verwertung einer Leistung
beeinflusst die Untersuchungsmethodik sowie den Untersuchungsumfang unmittelbar und
grundsätzlich. Damit ist nicht auszuschließen, ob die Aussagen im Gutachten ohne
Überarbeitung für weitere Interpretationen korrekt sind, oder ob z. B. ergänzende
Betrachtungen oder nachweise notwendig werden.
(4) Liegt keine nachweisbare Abstimmung mit dem AN bei weitergehender Verwendung der
Leistungen des AN vor, kann keine Gewährleistung übernommen werden.
(5) Eine weitergehende Verwertung der Leistungen des AN als jeweils konkret vereinbart
wurde, ist ohne weiteres nicht statthaft.
§ 8
Zusicherungen
(1) Der AN erklärt, dass er oder sein Mitarbeiter keine Provisionen, Rabatte oder ähnliche
Vergünstigungen von Firmen sowie keine Vermittlungsgebühren von Dritten annimmt bzw.
annehmen und die Bearbeitung der Thematik ausschließlich nach den Interessen des AG
und tatsächlich unabhängig gestaltet sowie alles unterlässt, was die Neutralität des AN
infrage stellen könnte.
(2) Für die Übernahme der Aufgabe besitzt der AN die erforderliche Qualifizierung, langjährige
Erfahrung, die erforderlichen Mittel und das entsprechende Leistungsvermögen.
(3) Zur Gewährleistung einer umfassenden Unabhängigkeit nach § 7 (1) verzichtet der AN auf
alle Planungsphasen, außer Grundlagenermittlung, Vorplanung, Funktionalausschreibung,
Kanalsanierungsplanung und Projektsteuerung.
(4) Die Aufgabe wird von dem Büro des AN weitestgehend selbständig – ohne Einschaltung von
Nachauftragsnehmern – ausgeführt. Werden Nachauftragnehmer erforderlich, so wird der
Einsatz mit dem AG vorher abgestimmt.
(5) Der AN sichert eine umfassende Information über alle den AG betreffenden Vorgänge zu.
(6) Geschäfts -, Betriebs – oder Verwaltungsgeheimnisse als auch Tatbestände aus der
privaten Sphäre des AG, die während der Berufstätigkeit des AN dem AN zur Kenntnis
gelangen, hält der AN auch über die Beendigung des Auftrages hinaus geheim und nutzt sie
nicht zu seinem eigenen Vorteil.
(7) Sofern nicht anderes vereinbart (ggf. als Leistungen von NAN) sind bei Vertragsprüfungen
oder Angebotsprüfungen die rechtlichen Belange des Vergaberechtes und des
Zuwendungsrechtes nicht Gegenstand der Prüfung bzw. Begutachtung.
Anlagen: