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Vorlage - IV/GDÖ/010/0024/07  

Betreff: Vertrag zwischen der Gemeinde Döbris und dem Institut für Abwasserwirtschaft Halbach
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Pirkau
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Döbris Entscheidung
19.03.2007 
Sitzung des Gemeinderates Döbris ungeändert beschlossen     

Der Gemeinderat von Döbris beschließt in seiner Sitzung am 19

Der Gemeinderat von Döbris beschließt in seiner Sitzung am 19.03.2007 den Vertrag – Kalkulation der Abwassergebühren für den OT Pirkau der Gemeinde Döbris – mit dem Institut für Abwasserwirtschaft Halbach.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            -------

 

bereits gefasste Beschlüsse:              -------

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            -------

 

Begründung:

 

 

Vertrag

 

 

Zwischen der                             Gemeinde Döbris OT Pirkau

                                          Dorfstr. 4

                                          06727 Döbris OT Pirkau

 

vertreten durch              den Bürgermeister

                                          Herrn Roland Meuche             

 

und dem                            Institut für Abwasserwirtschaft Halbach

                                          Schlossstrasse 2

                                          08412 Werdau

 

vertreten durch              den Institutsinhaber

                                          Herrn Dipl. – Ing., Dipl. – Ök. Uwe Halbach

 

 

Kalkulation der Abwassergebühren für den OT Pirkau der Gemeinde Döbris

 

 

§ 1

Vertragsgegenstand

 

Die Gemeinde Döbris OT Pirkau organisiert und betreibt die Abwasserentsorgung in ihrem Verantwortungsbereich. Zu deren Refinanzierung über Gebühren ist die Erarbeitung einer

Gebührenkalkulation erforderlich.

 

 

§ 2

Leistungsumfang

 

(1) Erarbeitung von Vorschlägen und Rahmenbedingungen zur ordnungsgemäßen

      Refinanzierung der Abwasserentsorgung des AG in Form eines Argumentationspapieres

      bzw. einer Kurzstellungnahme.

(2) Kalkulation der Abwassergebühren für die zentrale Abwasserentsorgung des OT Pirkau im

      Kalkulationszeitraum 2007 bis 2009.

 


                                                                                                                                            2

 

 

§ 3

Mögliche zusätzliche Leistungen

 

(3) Der AN bietet außerdem folgende zusätzliche mögliche Leistungen an:

-          Teilnahme an Veranstaltungen des AG nach dessen Aufforderung

-          Aufstellung bzw. Fortschreibung des Anlagenverzeichnisses als Grundlage für die Gebührenkalkulation

-          Ermittlung von Straßenentwässerungsanteilen

-          Beratung und Unterstützung des AG zu weiteren technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen und satzungsmäßigen Fragen

 

(4) Die Vergütung dieser leistungen richtet sich nach den jeweiligen aktuellen Stundensätzen des AN (siehe Anlage „Allgemeine Vertragsbedingungen“).

 

 

§ 4

Benötigte Unterlagen des AG

 

 

Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen werden vom AN beim AG abgefordert.

 

 

§ 5

Termine

 

Die Leistungstermine werden zwischen AG und AN jeweils separat vereinbart.

 

 

§ 6

Honorar

 

(1) Die nach § 2 zu erbringenden Leistungen werden auf Nachweisbasis zu den aktuellen

     Stundensätzen – gemäß beigefügter AVB – des AN abgerechnet.

 

(2) Zuzüglich zum Nettihonorar werden die Nebenkosten pauschal in Höhe von 3 % berechnet.

 

(3) Reisekosten werden gesondert – gemäß beigefügter AVB – nachgewiesen in Rechnung

     gestellt. Für Reisen mit dem PKW gilt ein Satz von 0,39 € / km.

 

(4) Für das anfallende Honorar sowie für die übrigen Kosten wird die Umsatzsteuer mit dem jeweils zur Rechnungslegung geltenden Satz fällig.

 

(5) Es gilt eine 14 – tägige Zahlungsfrist.

 

(6) Der AN ist berechtigt entsprechend des Arbeitsfortschrittes Abschlagszahlungen auf das Gesamthonorar zu verlangen.

 

 

 

 

 

 

§ 7

Sonstiges

 

(1) Die nach § 2 beauftragten Leistungen werden 2 – fach nach Abschluss der Leistungen dem Auftraggeber übergeben.

 

(2) Es gelten die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“.

 

(3) Das Angebot gilt ferner bei Erfüllung der Leistungen des AG nach § 4.

 

(4) Die angebotenen Stundensätze gelten für 2006 und 2007.

 

(5) Die Gewährleistung und Haftung sind in den Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt.

 

(6) Das Urheberrecht der beauftragten Leistungen geht an den AG über.

 

 

 

 

 

 

Döbris OT Pirkau, den                                                                      Werdau, den

 

 

 

 

 

 

 

Roland Meuche                                                                                    Uwe Halbach

Bürgermeister der                                                                                    Institutsleiter

Gemeinde Döbris              Institut für Abwasserwirtschaft Halbach

 


Anlagen:

 

              Allgemeine Vertragsbedingungen

 

§ 1

Ausgewählte Vertragsgegenstände

 

(1) Der Auftragnehmer, im Weiteren als „AN“ bezeichnet, berät den Auftraggeber, im Weiteren

     als „AG“ bezeichnet, beim Aufbau zweckmäßiger technischer und wirtschaftlicher

     Strukturen und bei der Organisation einer effektiven Abwasserentsorgung. Der konkrete

     Aufgabenumfang ist separat und schriftlich zu vereinbaren. Zum möglichen

     Aufgabenumfang können im Einzelnen z. B. gehören:

-          Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen, Stellungnahmen, Gutachten und Konzeptionen zu technischen und wirtschaftlichen Aufgaben und Zielen, Ermittlung des Wahrscheinlichkeitsfeldes wirtschaftlicher Konsequenzen vor Invest – Entscheidungen

-          Grundlagenermittlung, Klärung und Präzisierung der Aufgabenstellung für die Planung

-          Projektsteuerung, Kostenkontrollen, Investitionsrechnungen

-          Bearbeitung von Forschungsaufgaben

 

 

-          Wirtschaftlichkeitsprüfungen hinsichtlich vorgenommener oder geplanter Maßnahmen zur Abwasser – und Schlammentsorgung

-          Erarbeitung von Risikomatrizen bei Integration nicht monetärer Aspekte zur Unterstützung politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen

-          Globalkalkulationen, Beitragsermittlung sowie Ermittlung der Gebühren – bzw.

     Beitragserheblichkeit von Maßnahmen

 

(2) Verbindlichkeiten des AG entstehen nur über einen Einzelvertrag und nur bzgl. der dort

     angegebenen Aufgaben.

 

(3) Die konkrete Aufgabenstellung sowie der zu erwartende Kostenrahmen sind jeweils vor

     Arbeitsaufnahme schriftlich zu vereinbaren.

 

 

§ 2

Prämissen

 

Die gesamte Aufgabe ist schwerpunktmäßig zur Optimierung der Abwasserableitung bzw. Abwasserbehandlung unter wirtschaftlichen Aspekten für den AG zu sehen. Ziel ist es, die künftigen Kosten der Abwasserbehandlung und Abwasserableitung zu minimieren.

 

 

§ 3

Vergütung / Abrechnung

 

(1) Termine, Honorare, Leistungsziele und Aufgabenumfang sind den jeweiligen konkreten

      Verträgen zu entnehmen.

 

(2) Die Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

 

(3) Im Falle, dass Leistungen nach Stundenaufwand abgerechnet werden sollen, gelten

     folgende Stundensätze für 2006/2007:

     - für Sachverständigenleistungen                                75,00 €/h p12.vsb16686T

     - für Dipl. – Ing. und Gleichgestellte                             55,00 €/h

     - für Mitarbeiter mit Lehrabschluss                               35,00 €/h

     - für Hilfsarbeiten                                                          15,00 €/h

 

(4) Leistungen können auch pauschal vergütet werden.

 

(5) Ist die Leistung eine Grundlagenermittlung, Vorplanung oder Projektsteuerung bzw.

     Oberbauleitungen nach HOAI, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für

     die Vergütung. Einzelheiten sind als Vertragsanlage zu vereinbaren.

 

(6) Nebenkosten (insbesondere Fahrt -, Vervielfältigungs -, Telfon/Fax – und Postgebühren)

     werden pauschal in Rechnung gestellt, sofern keine anderen Festlegungen getroffen

     werden.

 

 

 

(7) Fahrtkosten werden – wenn sie zur Abrechnung kommen – mit 0,39 € / km berechnet.

 

(8) Laborkosten, Kosten für besondere Messaufgaben, Kosten für Kanalinspektionen,

     Vermessungskosten u. ä. sind keine Nebenkosten. Derartige Leistungen sind vor

     Auftragsvergabe mit dem AG abzustimmen.

 

(9) Zusätzlich zu dem anfallenden Honorar sowie den weiteren Kosten wird die Umsatzsteuer in

    der gesetzlichen Höhe erhoben.

 

 

 

§ 4

Beschaffenheit

 

(1) Die ingenieurtechnischen Leistungen nach HOAI entsprechen dem Stand der Technik

     gemäß § 7 a WHG (früher „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ genannt).

     Die Leistungen des AN sind nur im Rahmen der Vereinbarung im Einzelvertrag durch den

     AG zu nutzen und zu verwenden.

 

(2) Sofern der AN sich verpflichtet hat, ein bestimmtes Werk herzustellen und dieses Werk

     mangelhaft sein sollte, wird der AN den Mangel durch kostenlose Nachbesserung

     beseitigen.

 

 

§ 5

Haftung / Verjährung

 

(1) Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung betrifft

     nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

(2) Die Haftung wird auf die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des AN

     beschränkt:

     für Personenschäden mit                                                       511.291,88 Euro

     für Sach – und Vermögensschäden mit                              1.022.583,70 Euro

 

(3) Ansprüche gegen den AN verjähren in drei Jahren nach Übergabe der Unterlagen an den

     AG.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

Kündigung

 

(1) Der AG und der AN können den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.

 

(2) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Vorhaben oder die Aufgabe nicht durchgeführt

     bzw. nicht weitergeführt wird.

 

(3) Im Falle der Kündigung von Leistungen, die nach Aufwand abzurechnen wären, stellt der AN

    dem AG nur den tatsächlich erbrachten Aufwand in Rechnung.

 

(4) Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind die bis dahin vertragsmäßig

     erbrachten Teilleistungen zu vergüten und die dafür entstandenen Nebenkosten zu

     erstatten, wenn die vorgelegten Unterlagen im Sinne des Auftragsgegenstandes verwertbar

     sind.

 

(5) Sofern Kündigungsregelungen bei einer noch nicht abgeschlossenen Leistung nach

    § 55 HOAI heranziehbar sind oder bei Leistungen, für die eine Honorarpauschale vereinbart

    wurde, gilt § 8 (2) der allgemeinen Vertragsbedingungen für Ingenieurleistungen im Bereich

    der Wasserwirtschaft – AVB ING – WAS.

 

 

§ 7

Verwertung der Ergebnisse des AN

  

(1) Die Verwendung der Gutachten bzw. Leistungen des AN ist nur für den konkret vertraglich

     vereinbarten Verwendungszweck zulässig.

 

(2) Weitergehende oder andere Verwertungen der Leistungen des AN als zum Zeitpunkt des

     Vertragsabschlusses dem AN bekannt war, bedürfen der Absprache und schriftlichen

     Zustimmung des AN.

 

(3) Eine Verwertung abweichend von der ursprünglich vorgesehenen Verwertung einer Leistung

     beeinflusst die Untersuchungsmethodik sowie den Untersuchungsumfang unmittelbar und

     grundsätzlich. Damit ist nicht auszuschließen, ob die Aussagen im Gutachten ohne

     Überarbeitung für weitere Interpretationen korrekt sind, oder ob z. B. ergänzende

     Betrachtungen oder nachweise notwendig werden.

 

(4) Liegt keine nachweisbare Abstimmung mit dem AN bei weitergehender Verwendung der

     Leistungen des AN vor, kann keine Gewährleistung übernommen werden.

 

(5) Eine weitergehende Verwertung der Leistungen des AN als jeweils konkret vereinbart

     wurde, ist ohne weiteres nicht statthaft.

 

 

 

 

 

 

§ 8

Zusicherungen

 

 

(1) Der AN erklärt, dass er oder sein Mitarbeiter keine Provisionen, Rabatte oder ähnliche

     Vergünstigungen von Firmen sowie keine Vermittlungsgebühren von Dritten annimmt bzw.

     annehmen und die Bearbeitung der Thematik ausschließlich nach den Interessen des AG

     und tatsächlich unabhängig gestaltet sowie alles unterlässt, was die Neutralität des AN

     infrage stellen könnte.             

 

(2) Für die Übernahme der Aufgabe besitzt der AN die erforderliche Qualifizierung, langjährige

     Erfahrung, die erforderlichen Mittel und das entsprechende Leistungsvermögen.

 

(3) Zur Gewährleistung einer umfassenden Unabhängigkeit nach § 7 (1) verzichtet der AN auf

     alle Planungsphasen, außer Grundlagenermittlung, Vorplanung, Funktionalausschreibung,

     Kanalsanierungsplanung und Projektsteuerung.

 

(4) Die Aufgabe wird von dem Büro des AN weitestgehend selbständig – ohne Einschaltung von

     Nachauftragsnehmern – ausgeführt. Werden Nachauftragnehmer erforderlich, so wird der

     Einsatz mit dem AG vorher abgestimmt.

 

(5) Der AN sichert eine umfassende Information über alle den AG betreffenden Vorgänge zu.

 

(6) Geschäfts -, Betriebs – oder Verwaltungsgeheimnisse als auch Tatbestände aus der

     privaten Sphäre des AG, die während der Berufstätigkeit des AN dem AN zur Kenntnis

     gelangen, hält der AN auch über die Beendigung des Auftrages hinaus geheim und nutzt sie

     nicht zu seinem eigenen Vorteil.

 

(7) Sofern nicht anderes vereinbart (ggf. als Leistungen von NAN) sind bei Vertragsprüfungen

     oder Angebotsprüfungen die rechtlichen Belange des Vergaberechtes und des

    Zuwendungsrechtes nicht Gegenstand der Prüfung bzw. Begutachtung.

 

 

 


Anlagen: