Inhalt

Vorlage - IV/GTH/020/0116/07  

Betreff: Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Gemeinde Theißen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Theißen
Verfasser:Kämmerei
SG Steuern - Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Theißen Entscheidung
29.03.2007 
Sitzung des Gemeinderates Theißen ungeändert beschlossen   

Der Gemeinderat von Theißen beschließt in seiner Sitzung am 29

Der Gemeinderat von Theißen beschließt in seiner Sitzung am 29.03.2007 die Straßenausbaubeitragssatzung für die Gemeinde Theißen.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                             § 4 u.6 der Gemeindeordnung LSA, §§ 2,

6 und 16 Kommunalabgabengesetz LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:               Satzungsbeschluss vom 24.09.1998,

Beschluss des Gemeinderates Theißen vom 24.02.2000

zur 1. Änderung der Satzung vom 24.09.1998

 

aufzuhebende Beschlüsse:               keine

 

 

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 13.12.2006 teilte die Kommunalaufsicht mit, dass auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 11.10.2006 noch einmal die Satzungen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Zeitzer Land“ geprüft wurden mit der Feststellung, dass diese nicht alle dem Urteil gerecht werden.

 

Die Kommunalaufsicht verwies auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes des Landes Sachsen-Anhalt (SGSA) und auf die vorgegebenen Anteile der Beitragspflichtigen.

 

Dies wurde durch die Verwaltung geprüft. Da mehrere Satzungen nicht die Anliegeranteile der Mustersatzung enthalten, sondern teilweise niedriger sind, waren Änderungen erforderlich. Die Beratung dazu erfolgte in der Bürgermeisterberatung am 31.01.2007 mit den Bürgermeistern der Verwaltungsgemeinschaft „Zeitzer Land“.

Dabei wurde festgelegt, dass die Verwaltung für die Gemeinden entsprechende Satzungen erarbeitet, die dann in die Beschlussfassung gebracht werden sollten.

 

Die notwendigen Veränderungen betreffen auch die Gemeinde Theißen. Deshalb wird jetzt diese neue Straßenausbaubeitragssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt, die auf der  Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Sachsen - Anhalt basiert.

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Gemeinde Theißen

 

Aufgrund der §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, und aufgrund der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996  (GVBl. LSA S. 405), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Theißen am 29.03.2007 folgende Satzung erlassen:

 

 

                                                           § 1

                               Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen

Die Gemeinde Theißen erhebt einmalige Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen).

 

„Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, also jede zusätzliche Inanspruchnahme vorher nicht Straßenzwecken dienender Flächen.

 

Eine „Verbesserung“ liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage oder der Teilanlage nach dem Ausbau insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art ihrer Befestigung von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder letzten nachmaligen Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.

 

„Erneuerung“ ist die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart.

 

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB zu erheben sind.

 

 

                                                           § 2

                                       Beitragsfähiger Aufwand

Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

 

den Erwerb und die Freilegung der für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen benötigten Grundflächen einschließlich der Nebenkosten, dazu zählt auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Bereitstellungsnebenkosten,

 

die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Fahrbahnen, auch von Ortsdurchfahrten, sofern die Gemeinde Baulastträger nach § 42 StrG LSA ist und keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen getroffen sind,

 

 

 

 

die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Wegen, Fußgängerzonen und Plätzen, selbständigen Grünanlagen und Parkeinrichtungen,

 

die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von:

 

Rad- und Gehwegen

Park- und Halteflächen, die Bestandteil der Verkehrseinrichtung sind

Straßenbegleitgrün (unselbständige Grünanlagen)

Straßenbeleuchtungseinrichtungen

Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Straße

Randsteinen und Schrammborden

Böschungen, Schutz- und Stützmauern

Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

 

die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen.

 

Nicht beitragsfähig sind die Kosten für

 

die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen

 

Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen).

 

 

                                                                § 3

                                   Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Soweit die Gemeinde eigene Grundstücke für die Durchführung einer Maßnahme bereitstellt, ist der Verkehrswert des Grundstückes als Aufwand anzusetzen.

 

Der beitragsfähige Aufwand kann für die gesamte Einrichtung oder für selbständig nutzbare Abschnitte der Einrichtung (Abschnittsbildung) ermittelt werden. Über die Abschnittsbildung entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat durch Beschluss, soweit er nicht diese Befugnis einem anderen Organ übertragen hat.

 

Der beitragsfähige Aufwand für eine Einrichtung oder einen selbständigen Abschnitt der Einrichtung kann jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme insgesamt, aber nach Maßgabe des § 6 auch gesondert für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der Verkehrseinrichtung ermittelt werden (Aufwandsspaltung).

 

Bei dem Ausbau eines Gehweges oder von Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten oder Bushaltestellen) sowie Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Verkehrsanlage sind, nur an einer Seite der Straßen, Wege oder Plätze, wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.

 

 

 

 

 

 

                                                            § 4

                Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes – Vorteilsbemessung

Der umlagefähige Aufwand ist der Anteil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 3, der nicht durch den Gemeindeanteil entsprechend Abs. 2 und Zuschüsse Dritter entsprechend der Anrechnungsvorschrift nach Abs. 3 gedeckt ist. Er ist von den Beitragspflichtigen (Abs. 4) zu tragen.

 

Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Anteil des beitragsfähigen Aufwandes, der

 

auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Hie rzu gehört insbesondere auch der durch die Überschreitung der nach Abs. 4 anreche nbaren Breiten verursachte Mehraufwand,

 

bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

 

Zuschüsse Dritter werden, soweit es sich dabei um Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt bzw. um solche privater Zuschussgeber handelt und der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt, je hälftig auf den von der Gemeinde nach Abs. 2 und auf den von den Beitragspflichtigen nach Abs. 4 zu tragenden Anteil am beitragsfähigem Aufwand angerechnet. Andere öffentliche Zuschüsse, insbesondere solche aus Bundesmitteln, sind zunächst ausschließlich auf den Gemeindeanteil anzurechnen, sofern der Zuschussgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung vorsieht. Sofern der der Gemeinde anzurechnende Zuschussbetrag im Falle des Satzes 1 die Höhe des von ihr zu tragenden Anteils übersteigt, ist der Restbetrag zu Gunsten der Beitragspflichtigen anzurechnen; im Falle des Satzes 2 gilt dies nur dann, wenn der Zuschussgeber dies zulässt.

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt für den Ausbau von:

 

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)

 

Teileinrichtung

Anteil der Beitragspflich-tigen

Fahrbahn; einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen

 

60 %

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

60 %

Parkflächen (unselbständige)

70 %

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

70 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

70 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

50 %

 

 

 

 

 

 

 

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind (Haupterschließungsstraßen)

 

Teileinrichtung

Anteil der Beitragspflich-tigen

Fahrbahn; einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen

 

30 %

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

30 %

Parkflächen (unselbständige)

50 %

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

50 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

50 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

50 %

 

 

 

Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landesstraßen (Hauptverkehrsstraßen)

 

Teileinrichtung

Anteil der Beitragspflich-tigen

Fahrbahn, einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen

 

20 %

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

20 %

Parkflächen (unselbständige)

60 %

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

50 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

50 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

50 %

 

 

      4. Bushaltestellen                                                                                             20 %

 

5. Wege, die in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der

     anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke bestimmt

     sind und die regelmäßig in erster Linie von diesem Personenkreis

     bzw. deren Pächter benutzt werden (Wirtschaftswege)                                    60 %

 

       6. selbständige Grünanlagen und selbständige Parkflächen                           60 %

 

       7.  Fußgängerzonen und Plätze                                                                       50 %

 

 

 

Für in Absatz 4 nicht genannte Verkehrseinrichtungen, insbesondere für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Wohnstraßen und sonstige Fußgängerstraßen werden die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgesetzt.

 

Im Sinne des Absatzes 5 gelten als

 

Fußgängergeschäftsstraßen

Straßen nach Abs. 4 Nr. 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt und die zugleich in ihrer g esamten breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist;

 

verkehrsberuhigte Bereiche

als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;

 

sonstige Fußgängerstraßen

Anliegerstraßen, die in ihrer Gesamtbreite von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

 

 

                                                                    § 5

                                                       Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 4 auf die Beitragspflichtigen ist die mit einem – nach der Anzahl der Vollgeschosse in der Höhe gestaffelten – Nutzungsfaktor vervielfältigte Grundstücksfläche (Vollgeschoss).

 

Grundstück im Sinne der nachfolgenden Regelung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.

      Als für die Beitragsermittlung maßgebliche Grundstückesfläche gilt:

 

die gesamte Grundstücksfläche für Grundstücke

 

die im vollen Umfange der Bebaubarkeit zugänglich sind, also mit ihrer gesam ten Fläche innerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen,

 

für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine der baulichen bzw. gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, insbesondere Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles

                  (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden,

 

im Außenbereich oder die wegen entsprechender Festsetzungen nur in anderer Weise, z.B. nur landwirtschaftlich, genutzt werden können,

 

 

für Grundstücke, die mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB und/oder innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Grundstücksfläche, die innerhalb des Bebauungsplanes und/oder innerhalb der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegt,

 

für Grundstücke, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen:

 

bei Grundstücken, die an die Verkehrsanlage grenzen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Grundstücksfläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 50 m,

 

bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an die Verkehrsanlage grenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen rechtlich gesicherten Zugang verbunden sind, die gesamte Grundstücksfläche, höchstens jedoch die Grundstücksfläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 50 m.

 

für Grundstücke, die über die tiefenmäßige Begrenzung nach Nr. 3 hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Grundstücksflächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze (Nr. 3a) bzw. der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze (Nr. 3b) und einer hinter der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung verlaufenden Linie,

 

für Grundstücke im Sinne der Nr. 2 – 4 gesondert die im Außenbereich befindliche Teilfläche,

 

für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Plan feststellung eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, insbesondere Abfalldeponien, die Grundstücksfläche, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

 

 

Die Anzahl der Vollgeschosse ist unter Berücksichtigung der Regelungen des § 2 Abs. 4 BauO LSA i.V.m. § 20 Abs. 1 Bau NVO nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln. Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:

 

bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die dort festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, sind die dort getroffenen Festsetzungen maßgebend

 

bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die an Stelle der Vollgeschosse nur die Höhe der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse wie folgt zu ermitteln:

 

für Grundstücke außerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 2,30.

      Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende voll Zahl aufzurunden;

 

für Grundstücke innerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,50. 

      Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden.

 

 

 

 

 

bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die an Stelle der Vollgeschosse nur die Baumassenzahl der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln, indem die festgesetzte höchstzulässige Baumassenzahl durch 3,50 geteilt wird.

 

bei Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach  § 34 Abs. 4 BauGB liegen oder für die in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl bzw. eine zulässige Gebäudehöhe bestimmt sind, die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse oder, soweit im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 2 und 3 berechneten Vollgeschosse,

 

bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von (einem) Vollgeschoss; dies gilt für Türme, die nicht Wohn-, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend,

 

bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB „sonstige Nutzung“ festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB tatsächlich so genutzt werden, insbesondere als Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, ist als Nutzungsmaß ein Vollgeschoss anzusetzen,

 

bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss,

 

für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt:

 

die Zahl der Vollgeschosse nach genehmigten oder bei nicht genehmigten oder g eduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung,

 

bei Grundstücken, für die durch Planungsfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 6 – ein Vollgeschoss angesetzt.

 

Wird die Zahl der nach Nr. 1 bis 8 ermittelten Vollgeschosse durch die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse überschritten, ist die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der Berechnung zu Grunde zu legen.

 

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

 

Der Nutzungsfaktor, mit welchem die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der nach Abs. 3 ermittelten Vollgeschosse zu vervielfältigen ist, beträgt im Einzelnen:

 

 

 

 

 

 

für bebaute oder bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare bzw. industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke bei

 

a) eingeschossiger Bebaubarkeit      1,00

b) für das zweite und jedes weitere zulässige Vollgeschoss                     0,25

 

für Grundstücke mit untergeordneter Bebauung, z.B. Stellplatz- und Garagengrundst ücke, bei

 

a) eingeschossiger Bebaubarkeit                                                                0,75

b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss                                                0,25

 

für Grundstücke mit sonstiger Nutzung im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 b

 

soweit eine Bebauung besteht, für die Teilfläche, die sich

rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt

durch eine Grundflächenzahl von 0,2 ergibt für das erste

Vollgeschoss                                                                                          1,00

            b)   für jedes weitere Vollgeschoss                                                               0,25

            c)   für die verbleibende Teilfläche                                                                0,50

 

für unbebaubare Grundstücke sowie (auch bebaute) Grundstücke im Außenbereich

 

a) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserbestand                      0,02

b) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                                    0,04

c) gewerblicher Nutzung ohne Baulichkeiten (z.B. Bodenabbau)                   1,00

d) gewerblicher Nutzung mit Bebauung, für eine Teilfläche, die sich

    rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die

    Grundflächenzahl 0,2 ergibt

    aa) für das erste Vollgeschoss                                                                    1,50

    bb) für jedes weitere Vollgeschoss                                                              0,375

    cc) für die verbleibende Teilfläche entsprechend lit. c)                                1,00

e) auf denen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder

    Nebengebäude vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich

    Rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die

    Grundstücksflächenzahl 0,2 ergibt

    aa) bei eingeschossiger Bebauung                                                             1,00

    bb) für jedes weitere Vollgeschoss                                                              0,25

 

Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (§ 11 BauNVO) wird die nach Abs. 2 bis Abs. 4 ermittelte Verteilungsfläche um 100 v.H. erhöht (gebietsbezogener Artzuschlag).

Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten  Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 50 v.H. (grundstücksbezogener Artzuschlag).

 

Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Meter auf- oder abgerundet.

 

 

 

 

 

 

                                                                    § 6

                                                     Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für

 

den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung

die Freilegung der Fläche für die öffentliche Einrichtung

die Fahrbahn

den Radweg

den Gehweg

den kombinierten Rad-/Gehweg

die unselbständigen Parkflächen

die Beleuchtung

die Oberflächenentwässerung

die unselbständigen Grünanlagen

 

Ob und wofür im Einzelfall eine Aufwandsspaltung vorgenommen wird, hat der Gemeinderat durch Beschluss zu entscheiden.

 

 

                                                                     § 7

                   Entstehung der sachlichen und persönlichen Beitragspflichten

Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

 

Die beitragsfähige Maßnahme ist beendet, wenn die technischen Arbeiten gemäß dem gemeindlichen Bauprogramm abgeschlossen sind und der Aufwand berechenbar ist und die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen.

 

In den Fällen einer Aufwandsspaltung (§ 6) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt der Aufwandsspaltungsbeschluss vorliegt.

 

Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten (§ 3 Abs. 2) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt der Abschnittsbildungsbeschluss vorliegt. Die Regelung des Abs. 2 gilt für die Beendigung der Abschnittsmaßnahme entsprechend.

 

Die persönliche Beitragspflicht entsteht mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach § 9 Beitragspflichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                     § 8

                           Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages

Sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.

 

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch A bschluss eines Ablösevertrages abgelöst werden. Der Ablösung wird unter Berücksichti gung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

 

 

                                                                   § 9 

                                                     Beitragsschuldner

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I  S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995  (BGBl. I  S. 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994  (BGBl. I  S. 709).

 

 

                                                                     § 10

                                                                Fälligkeit 

Der Beitrag wird zu dem im Bescheid angegebenen Zahlungstermin, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach § 9 zu bestimmenden Beitragsschuldner fällig.

 

 

                                                                     § 11

                                                         Auskunftspflicht

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                     § 12

                                                     Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a Abs. 1 KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden und deren Fläche 30 v.H. oder mehr über der durchschnittlichen Grundstücksfläche liegt, also 1350 m² beträgt oder überschreitet (= übergroßes Wohngrundstück), werden bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen nur begrenzt wie folgt berücksichtigt:

 

Von 1350 m² (= 130 % der durchschnittlichen Grundstücksfläche) bis einschließlich 2076 m² (= 200 % der durchschnittlichen Grundstücksfläche) mit 50 %

die restliche Grundstücksfläche, also ab 2077 m² nur noch zu 20 %.

 

Bei Wohngrundstücken, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme mehrerer Verkehrsanlagen der gleichen Art (Vgl. §1, Abs.1) ein Vorteil entsteht, wird der Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Das übrige Drittel geht zulasten der Gemeinde. Dies gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.

 

 

 

                                                                          § 13

                                                           Ordnungswidrigkeiten

Verstößt ein Beitragspflichtiger gegen seine Auskunftspflicht nach § 11 der Satzung oder begeht sonst eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 KAG LSA, kann diese mit e inem Bußgeld bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden

 

 

                                                                         § 14

                                                               In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu zu bauenden Straßen.

 

Gleichzeitig tritt die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Theißen, beschlossen am 24.09.1998, geändert mit Beschluss des Gemeinderates am 24.02.2000, außer Kraft:

 

 

Ort, Datum                                                                   Gemeinde

 

 

 

 

Bürgermeister                                                              Dienstsiegel