Vorlage - IV/STR/32/0811/07
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Der Gemeinschaftsausschuss beschließt die beiliegende Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land.
Gesetzliche Grundlage: §§ 91 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 SOG LSA
bereits gefasste Beschlüsse: Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz
(Beschluss Nr. II/0369/0703/96)
Gefahrenabwehrverordnung der ehemaligen
VGem Maibach-Nödlitztal
aufzuhebende Beschlüsse: Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz
(Beschluss Nr. II/0369/0703/96)
Gefahrenabwehrverordnung der ehemaligen
VGem Maibach-Nödlitztal
Begründung:
Mit dem Beitritt der Verwaltungsgemeinschaften Maibach-Nödlitztal und Schnaudertal ist es notwendig, für die gesamte Verwaltungsgemeinschaft eine einheitliche Gefahrenabwehrverordnung zu beschließen.
Entsprechend dem Ortsrecht wurde zur Erarbeitung von Satzungen und Verordnungen die neue Gefahrenabwehrsatzung erarbeitet.
Die entsprechenden Stellungnahmen liegen im Fachamt vor. Die notwendige Prüfung durch die Fachaufsichtsbehörde beim Burgenlandkreis erfolgte ebenfalls, so dass die vorgenannte Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Haunummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land beraten werden kann.
Dabei ist auch festzustellen, dass was in dieser Gefahrenabwehrverordnung nicht festgeschrieben ist, über Spezialgesetze des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt geregelt ist, z.B. Straßengesetz, Straßenverkehrsordnung, Sonn- und Feiertagsgesetz usw.
Anlage:
Gefahrenabwehrverordnung VGem Zeitzer Land