Vorlage - IV/GDE/10/0124/07
|
|
Gesetzliche Grundlage: § 62 Abs. 4 Satz 1 – Gemeindeordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA)
bereits gefasste Beschlüsse: -
aufzuhebende Beschlüsse: -
Gemeinde Deuben Zeitz, 23.05.2007
Der Bürgermeister
E i l e n t s c h e i d u n g
des Bürgermeisters gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA
Bewilligung außerplanmäßiger Mittel im Vermögenshaushalt 2007 – Hhst. 02.0200.9350 – Erwerb von beweglichen Sachen
Beschluss:
Der Bürgermeister bewilligt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA außerplanmäßige Mittel in Höhe von 500,00 € – Hhst. 02.0200.9350 – Erwerb von beweglichen Sachen.
Die Deckung erfolgt aus der Hhst. 01.0600.6720- Erstattung an andere Gemeinden.
Begründung:
Der in der Gemeinde zur Verfügung stehende PC ist defekt. Von einer Reparatur des Gerätes wird auf Grund veralteter Technik abgesehen.
Somit ist eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Da im Haushalt derzeit keine Mittel zur Verfügung stehen und ein neues Gerät beschafft werden muss, bewilligt der Bürgermeister eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 500,00 Euro in Form einer Eilentscheidung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 GO LSA..
Die Eilentscheidung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.
Puschendorf
Bürgermeister