Inhalt

Vorlage - IV/STR/61/0837/07  

Betreff: Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens für den B-Plan Nr. 9 "Gewerbegebiet Leipziger Straße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Stadtplanung/Verkehrsplanung
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
11.07.2007 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
12.07.2007 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.07.2007 
27. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/61/0837/07)

Der Stadtrat beschließt:

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.      Die Änderung des Bebauungsplanes Nr.9 „Gewerbegebiet Leipziger Straße“ einzuleiten.

 

2.      Die Ziele der Planänderung sind:

-          Anpassung des Geltungsbereiches besonders bezüglich des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan „Am Güterbahnhof“

-          Anpassung an das Urteil auf Grund eines Normenkontrollverfahrens, d.h. Wegfall des Geh- und Fahrrechtes

            -     Reduzierung gestalterischer Festsetzungen

            -     Neugliederung der Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung                    

                  hochwertiger Gewerbenutzungen (Ausschluss von Tankstellen usw.)

 

3.      Es ist die frühzeitige Öffentlichkeits-, Behördenbeteiligung sowie die Umweltprüfung durchzuführen.

 

4.      Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            §§ 1, 1a, 2, 3 und 4 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:              -

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

Aufgrund eines Normenkontrollverfahrens steht die Stadt in der Pflicht den Bebauungsplanes Nr. 9 zu ändern. Ergänzend dazu wurde die Satzung seitens des Stadtplanungsamts einer generellen Prüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass diese grundsätzlich zu überarbeiten ist (z. B Geltungsbereich; Grünordnungsplanung; gestalterische Festsetzungen). Diese Änderung kann nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauBG) erfolgen.