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Vorlage - IV/STR/20/1035/07  

Betreff: Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Kämmerei
SG Steuern - Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
15.01.2008 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
17.01.2008 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
24.01.2008 
31. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (IV/STR/20/1035/07)

Der Stadtrat beschließt die vorliegende Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Ze

Der Stadtrat beschließt die vorliegende Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz.

 

Gesetzliche Grundlage: §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Gesetzliche Grundlage:         §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

                                                 (GO LSA)

                                                 §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA)

 

bereits gefasste Beschlüsse:  :  * Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 30.05.1996

       Beschluss – Nr. II/0421/3005/96

                                                    * 1. Änderungssatzung vom 23.11.2000 zur

                                                       Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 30.05.1996

       Beschluss – Nr. III/0274/2311/00

                                                    * 2. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur

                                                       Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 30.05.1996

       Beschluss – Nr. III/0672/21912/02

                                                    * 3. Änderungssatzung vom 25.09.2003 zur

                                                       Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 30.05.1996

       Beschluss – Nr. III/0827/2509/03

 

aufzuhebende Beschlüsse:       keine

 

 

 

Begründung:

 

Mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 13.12.2006 wurde mitgeteilt, dass auf Grund eines Urteils des VG Halle vom 11.10.2006 noch einmal die Satzungen der Mitgliedsgemeinden der VG Zeitzer Land geprüft wurden und festgestellt wurde, dass diese nicht alle dem Urteil gerecht werden.

 

Die Kommunalaufsicht verwies auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes des Landes Sachsen-Anhalt (SGSA) und verwies auf die vorgegebenen Anteile der Beitragspflichtigen.

 

Dies wurde durch die Verwaltung geprüft. Da mehrere Satzungen nicht die Anliegeranteile der Mustersatzung enthalten, sondern teilweise niedriger sind, waren Änderungen erforderlich. Dies wurde in der Bürgermeisterberatung am 31.01.2007 mit den Bürgermeistern der VG beraten.

Dabei wurde festgelegt, dass die Verwaltung für die Gemeinden entsprechende Satzungen erarbeitet, die dann in die Beschlussfassung gebracht werden sollten.

 

Die notwendigen Veränderungen betreffen auch die Stadt Zeitz. Deshalb wurde diese neue Straßenausbaubeitragssatzung zur Beschlussfassung dem Finanzausschuss am 10.07.2007 , dem Bauausschuss am 11.07.2007, dem Hauptausschuss am 12.07.2007 und dem Stadtrat am 19.07.2007 vorgelegt.

 

Während in den Fachausschüssen der Beschluss zur Satzung erfolgte, wurde die Satzung im Stadtrat am 19.07.2007 in die Verwaltung zurückverwiesen, weil in der Diskussion darauf hingewiesen wurde, dass es ein Urteil gäbe, wonach hauptsächlich Erschließungsbeitragsrecht greifen würde. Dieses Urteil liegt inzwischen in der Verwaltung vor.

 

Die Prüfung im Rechtsamt ergab, dass dieses Urteil keinen Einfluss auf die vorgelegte Straßenausbaubeitragssatzung hat.

Straßenausbaubeitragsrecht und Erschließungsrecht existieren abgrenzbar nebeneinander und in der Anwendung muss geprüft werden, welches Rechtsgebiet greift.

 

Des weiteren wurde verlangt, dass eine „Sperrfrist“ von 20 Jahren einzuarbeiten sein, um bis dahin von den Bürgern keine erneuten Beiträge erheben zu können, wenn innerhalb dieses Zeitraumes ein erneuter Ausbau erforderlich wäre.

 

Auch hierzu gibt es zahlreiche Rechtsprechungen, die es der Verwaltung verbieten, vorzeitig eine erneute Umlage zu tätigen.

Der genaue Zeitraum sollte allerdings nicht festgeschrieben werden, da dies vom Straßenzustand abhängig ist. Außerdem geht man bei Hauptverkehrsstraßen von einer Nutzungsdauer von etwa 25 Jahren aus entsprechend des Bayerischen VGH-Urteils vom 19.09.1991 – 6 B 88.1578, KStZ 1992 S. 193. Weniger belastete Straßen sind erst nach einem längeren Zeitraum erneuerungsbedürftig.

 

Aus diesem Grund wird die Satzung, die an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angelehnt ist, nur im § 9 (2) und im § 12 (2) geringfügig verändert und in dieser Fassung erneut vorgelegt.

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz (Straßenausbaubeitragssatzung)

 

Aufgrund der §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) und der §§ 2 und 6 und hier speziell § 6 c des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 24.01.2008 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen

 

(1) Die Stadt Zeitz erhebt einmalige Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung,

     Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen (Straßen,

     Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen).

 

  1. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, also jede zusätzliche Inanspruchnahme vorher nicht Straßenzwecken dienender Flächen.

 

  1. Eine „Verbesserung“ liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage oder der Teilanlage nach dem Ausbau insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art ihrer Befestigung von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder letzten nachmaligen Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.

 

  1. „Erneuerung“ ist die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart.

 

(2)   Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB zu erheben sind.

 

 

§ 2

Beitragsfähiger Aufwand

 

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

 

  1. den Erwerb und die Freilegung der für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen benötigten Grundflächen einschließlich der Nebenkosten, dazu zählt auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Bereitstellungsnebenkosten,

 

  1. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Fahrbahnen, auch von Ortsdurchfahrten, sofern die Gemeinde Baulastträger nach § 42 StrG LSA ist und keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen getroffen sind,

 

 

 

 

 

 

 

3.   die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

       Wegen, Fußgängerzonen und Plätzen, selbständigen Grünanlagen und

       Parkeinrichtungen,

 

            4.   die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von:

                  a) Rad- und Gehwegen

                  b) Park- und Halteflächen, die Bestandteil der Verkehrseinrichtung sind

                  c) Straßenbegleitgrün (unselbständige Grünanlagen)

                  d) Straßenbeleuchtungseinrichtungen

                  e) Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Straße

                  f) Randsteinen und Schrammborden

                  g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern

                  h) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

 

             5.  die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

 

(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung

     der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen.

 

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für

  1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen
  2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen).

 

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Soweit die

     Gemeinde eigene Grundstücke für die Durchführung einer Maßnahme bereitstellt, ist der

     Verkehrswert des Grundstückes als Aufwand anzusetzen.

 

(2) Der beitragsfähige Aufwand kann für die gesamte Einrichtung oder für selbständig nutzbare

     Abschnitte der Einrichtung (Abschnittsbildung) ermittelt werden. Über die Abschnittsbildung

     entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat durch Beschluss, soweit er nicht diese Befugnis

     einem anderen Organ übertragen hat.

 

(3) Der beitragsfähige Aufwand für eine Einrichtung oder einen selbständigen Abschnitt der

     Einrichtung kann jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme insgesamt, aber nach Maßgabe

     des § 6 auch gesondert für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der

     Verkehrseinrichtung ermittelt werden (Aufwandsspaltung).

 

(4) Bei dem Ausbau eines Gehweges oder von Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten

     oder Bushaltestellen) sowie Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Verkehrsanlage sind,

     nur an einer Seite von Straßen, Wegen und Plätzen, wird der dadurch bedingte Vorteil für

     die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes – Vorteilsbemessung

 

(1) Der umlagefähige Aufwand ist der Anteil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 3, der nicht

     durch den Gemeindeanteil entsprechend Abs. 2 und Zuschüsse Dritter entsprechend der

     Anrechnungsvorschrift nach Abs. 3 gedeckt ist. Er ist von den Beitragspflichtigen (Abs. 4) zu

     tragen.

 

(2) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Anteil des

     beitragsfähigen Aufwandes, der

 

  1. auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Hierzu gehört insbesondere auch der durch die Überschreitung der nach Abs. 4 anrechenbaren Breiten verursachte Mehraufwand,

 

  1. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

 

(3) Zuschüsse Dritter werden, soweit es sich dabei um Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt

     bzw. um solche privater Zuschussgeber handelt und der Zuschussgeber nichts anderes

     bestimmt, je hälftig auf den von der Gemeinde nach Abs. 2 und auf den von den

     Beitragspflichtigen nach Abs. 4 zu tragenden Anteil am beitragsfähigem Aufwand

     angerechnet. Andere öffentliche Zuschüsse, insbesondere solche aus Bundesmitteln, sind

     zunächst ausschließlich auf den Gemeindeanteil anzurechnen, sofern der Zuschussgeber

     nicht ausdrücklich eine andere Verwendung vorsieht. Sofern der der Gemeinde  

     anzurechnende Zuschussbetrag im Falle des Satzes 1 die Höhe des von ihr zu tragenden

     Anteils übersteigt, ist der Restbetrag zu Gunsten der Beitragspflichtigen anzurechnen; im

     Falle des Satzes 2 gilt dies nur dann, wenn der Zuschussgeber dies zulässt.

 

(4) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt für den Ausbau von:

 

  1. Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)

 

Teileinrichtung

Anteil der Beitragspflich-tigen

Fahrbahn; einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen

 

60 %

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

60 %

Parkflächen (unselbständige)

70 %

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

70 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

70 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

50 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind (Haupterschließungsstraßen)

 

Teileinrichtung

Anteil der Beitragspflich-tigen

Fahrbahn; einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen

 

30 %

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

30 %

Parkflächen (unselbständige)

50 %

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

50 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

50 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

50 %

 

 

  1. Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landesstraßen (Hauptverkehrsstraßen)

 

Teileinrichtung

Anteil der Beitragspflich-tigen

Fahrbahn, einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen

 

20 %

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

20 %

Parkflächen (unselbständige)

60 %

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen

 

50 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

50 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

50 %

 

 

4. Bushaltestellen                                                                                             20 %

 

5. Wege, die in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der

    anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke bestimmt

    sind und die regelmäßig in erster Linie von diesem Personenkreis

                 bzw. deren Pächter benutzt werden (Wirtschaftswege)                               60 %

 

6. selbständige Grünanlagen und selbständige Parkflächen                            60 %

 

7.  Fußgängerzonen und Plätze                                                                        50 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Für in Absatz 4 nicht genannte Verkehrseinrichtungen, insbesondere für

     Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Wohnstraßen und sonstige

     Fußgängerstraßen werden die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im

     Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgesetzt.

 

(6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als

 

1. Fußgängergeschäftsstraßen

    Straßen nach Abs. 4 Nr. 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften  

    oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt und die zugleich in ihrer gesamten Breite dem

    Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr

    möglich ist;

 

2. verkehrsberuhigte Bereiche

    als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern

     benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;

 

3. sonstige Fußgängerstraßen

    Anliegerstraßen, die in ihrer Gesamtbreite von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch

    wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

 

 

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1) Beitragsmaßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 4 auf die

     Beitragspflichtigen ist die mit einem – nach der Anzahl der Vollgeschosse in der Höhe

     gestaffelten – Nutzungsfaktor vervielfältigte Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab).

 

(2) Grundstück im Sinne der nachfolgenden Regelung ist grundsätzlich das Grundstück im

     Sinne des Grundbuchrechtes. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des

     Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so

     gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.

     Als für die Beitragsermittlung maßgebliche Grundstücksfläche gilt:

 

1. die gesamte Grundstücksfläche für Grundstücke

 

a)      die im vollen Umfange der Bebaubarkeit zugänglich sind, also mit ihrer gesamten Fläche innerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen,

 

b)      für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine der baulichen bzw. gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, insbesondere Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden,

 

c)      im Außenbereich oder die wegen entsprechender Festsetzungen nur in anderer Weise, z.B. nur landwirtschaftlich, genutzt werden können,

 

 

 

 

 

 

 

2. für Grundstücke, die mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines Bebauungsplanes nach

    § 30 BauGB und/oder innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und teilweise im

    Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Grundstücksfläche, die innerhalb des

    Bebauungsplanes und/oder innerhalb der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegt,

 

3. für Grundstücke, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten

    Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen:

 

a)      bei Grundstücken, die an die Verkehrsanlage grenzen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Grundstücksfläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 50 m,

 

b)      bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an die Verkehrsanlage grenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen rechtlich gesicherten Zugang verbunden sind, die gesamte Grundstücksfläche, höchstens jedoch die Grundstücksfläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 50 m.

 

         4. für Grundstücke, die über die tiefenmäßige Begrenzung nach Nr. 3 hinaus bebaut oder

             gewerblich genutzt sind, die Grundstücksflächen zwischen der jeweiligen

             Straßengrenze (Nr. 3a) bzw. der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze

             (Nr. 3b) und einer hinter der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden

             gewerblichen Nutzung verlaufenden Linie,

 

         5. für Grundstücke im Sinne der Nr. 2 – 4 gesondert die im Außenbereich befindliche

             Teilfläche,

 

         6. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der

             baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist,

             insbesondere Abfalldeponien, die Grundstücksfläche, auf die sich die Planfeststellung

             bezieht.

 

(3) Die Anzahl der Vollgeschosse ist unter Berücksichtigung der Regelungen des § 2 Abs. 4

     BauO LSA i.V.m. § 20 Abs. 1 Bau NVO nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu

     ermitteln. Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:

 

  1. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die dort festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, sind die dort getroffenen Festsetzungen maßgebend

 

  1. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die an Stelle der Vollgeschosse nur die Höhe der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse wie folgt zu ermitteln:

 

a) für Grundstücke außerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die

    festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 2,30.

          Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende voll Zahl aufzurunden;

 

            b) für Grundstücke innerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die

                festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,50. 

          Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden.

 

 

 

 

 

 

3. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach

    § 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die an Stelle der Vollgeschosse nur die

    Baumassenzahl der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse zu

    ermitteln, indem die festgesetzte höchstzulässige Baumassenzahl durch 3,50 geteilt

    wird.

 

4. bei Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach

    § 34 Abs. 4 BauGB liegen oder für die in einem Bebauungsplan oder einer Satzung

    nach § 34 Abs. 4 BauGB weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine

    Baumassenzahl bzw. eine zulässige Gebäudehöhe bestimmt sind, die Zahl der auf

    den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse

    oder, soweit im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

    Festsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach

    Nr. 2 und 3 berechneten Vollgeschosse,

 

5. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von (einem) Vollgeschoss;

    dies gilt für Türme, die nicht Wohn-, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder

    einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend,

 

6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4

   BauGB „sonstige Nutzung“ festgesetzt ist oder die außerhalb von

   Bebauungsplangebieten oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB tatsächlich so

   genutzt werden, insbesondere als Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad,

   Friedhof oder Kleingartengelände, ist als Nutzungsmaß ein Vollgeschoss anzusetzen,

 

7. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen,

    gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die

    tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein

    Vollgeschoss,

 

8. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt:

 

a)      die Zahl der Vollgeschosse nach genehmigten oder bei nicht genehmigten oder

                        geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung,

 

b)      bei Grundstücken, für die durch Planungsfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 6 – ein Vollgeschoss angesetzt.

 

9. Wird die Zahl der nach Nr. 1 bis 8 ermittelten Vollgeschosse durch die tatsächlich

     vorhandenen Vollgeschosse überschritten, ist die Anzahl der tatsächlich

     vorhandenen Vollgeschosse der Berechnung zu Grunde zu legen.

 

10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von

      Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse

       vorhandene Zahl.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Der Nutzungsfaktor, mit welchem die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche unter

      Berücksichtigung der nach Abs. 3 ermittelten Vollgeschosse zu vervielfältigen ist, beträgt im

      Einzelnen:

 

  1. für bebaute oder bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare bzw. industriell

                 genutzte oder nutzbare Grundstücke bei

a) eingeschossiger Bebaubarkeit      1,00

b) für das zweite und jedes weitere zulässige Vollgeschoss                     0,25

 

  1. für Grundstücke mit untergeordneter Bebauung, z.B. Stellplatz- und

     Garagengrundstücke, bei

a) eingeschossiger Bebaubarkeit                                                                 0,75

b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss                                                 0,25

 

  1. für Grundstücke mit sonstiger Nutzung im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 b

              a) soweit eine Bebauung besteht, für die Teilfläche, die sich

                   rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt

                  durch eine Grundflächenzahl von 0,2 ergibt für das erste

                  Vollgeschoss                                                                                           1,00

                           b) für jedes weitere Vollgeschoss                                                               0,25

                           c) für die verbleibende Teilfläche                                                                0,50

 

  1. für unbebaubare Grundstücke sowie (auch bebaute) Grundstücke im Außenbereich

a) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserbestand                      0,02

b) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                                    0,04

c) gewerblicher Nutzung ohne Baulichkeiten (z.B. Bodenabbau)                   1,00

d) gewerblicher Nutzung mit Bebauung, für eine Teilfläche, die sich

    rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die

    Grundflächenzahl 0,2 ergibt

    aa) für das erste Vollgeschoss                                                                    1,50

    bb) für jedes weitere Vollgeschoss                                                             0,375

    cc) für die verbleibende Teilfläche entsprechend lit. c)                                1,00

e) auf denen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder

    Nebengebäude vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich

    Rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die

    Grundstücksflächenzahl 0,2 ergibt

    aa) bei eingeschossiger Bebauung                                                              1,00

    bb) für jedes weitere Vollgeschoss                                                               0,25

 

(5) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (§ 11 BauNVO) wird die

     nach Abs. 2 bis Abs. 4 ermittelte Verteilungsfläche um 100 v.H. erhöht (gebietsbezogener

     Artzuschlag).

     Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise

     genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in

     ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen

     Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 50 v.H. (grundstücksbezogener

     Artzuschlag).

 

 

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese

     auf volle Meter auf- oder abgerundet.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

Aufwandsspaltung

 

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für

 

1.   den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung

2.   die Freilegung der Fläche für die öffentliche Einrichtung

3.   die Fahrbahn

4.   den Radweg

5.   den Gehweg

6.   den kombinierten Rad-/Gehweg

7.   die unselbständigen Parkflächen

8.   die Beleuchtung

9.   die Oberflächenentwässerung

10. die unselbständigen Grünanlagen

 

Ob und wofür im Einzelfall eine Aufwandsspaltung vorgenommen wird, hat der Gemeinderat durch Beschluss zu entscheiden.

 

 

§ 7

Entstehung der sachlichen und persönlichen Beitragspflichten

 

(1)   Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

 

(2)   Die beitragsfähige Maßnahme ist beendet, wenn die technischen Arbeiten gemäß dem gemeindlichen Bauprogramm abgeschlossen sind und der Aufwand berechenbar ist und die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen.

 

(3)   In den Fällen einer Aufwandsspaltung (§ 6) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt der Aufwandsspaltungsbeschluss vorliegt.

 

(4)   Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten (§ 3 Abs. 2) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt der Abschnittsbildungsbeschluss vorliegt. Die Regelung des Abs. 2 gilt für die Beendigung der Abschnittsmaßnahme entsprechend.

 

(5) Die persönliche Beitragspflicht entsteht mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den

     nach § 9 Beitragspflichtigen.

 

 

§ 8

Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages

 

(1)   Sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.

 

(2)   Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch Abschluss eines Ablösevertrages abgelöst werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

 

 

§ 9

Beitragsschuldner

 

(1)   Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I  S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995  (BGBl. I  S. 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

(2)   Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994  (BGBl. I  S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866).

 

 

§ 10

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird zu dem im Bescheid angegebenen Zahlungstermin, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach § 9 zu bestimmenden Beitragsschuldner fällig.

 

 

§ 11

Auskunftspflicht

 

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.

 

 

§ 12

Billigkeitsregelungen

 

(1)   Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a Abs. 1 KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

(2)   Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden und deren Fläche 30 v.H. oder mehr über der durchschnittlichen Grundstücksfläche von 899 m² liegt, also 1169 m² beträgt oder überschreitet (= übergroßes Wohngrundstück), werden bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen nur begrenzt wie folgt berücksichtigt:

 

a) Bis einschließlich 1.168 m² zu 100 % des auf diese Fläche entfallenden Beitragssatzes

b) Von 1169 m² (= 130 % der durchschnittlichen Grundstücksfläche) bis einschließlich

    1798 m² (= 200 % der durchschnittlichen Grundstücksfläche) mit 50 % des auf diese

    Fläche entfallenden Beitragssatzes

c) die restliche Grundstücksfläche, also ab 1799 m² nur noch zu 20 % des auf diese Fläche

    entfallenden Beitragssatzes.

 

 

 

 

 

 

(3)   Bei Grundstücken, die nach der tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohnzwecken dienen (oder dienen werden), und denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme mehrerer Verkehrsanlagen der gleichen Art (Vgl. §1, Abs.1) ein Vorteil entsteht, wird der Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Das übrige Drittel geht zu Lasten der Gemeinde. Dies gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.

 

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

Verstößt ein Beitragspflichtiger gegen seine Auskunftspflicht nach § 11 der Satzung oder begeht sonst eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 KAG LSA, kann diese mit

einem Bußgeld bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden

 

 

§ 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz, beschlossen am 30.05.1996, geändert mit Beschluss des Stadtrates am 23.11.2000, 19.12.2002 und 25.09.2003 außer Kraft.

 

 

 

 

Ort, Datum                                                                          Stadt Zeitz

 

 

 

 

Oberbürgermeister                                                              Dienstsiegel