Vorlage - IV/STR/61/1096/07
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Für das Flurstück 65/1 der Flur 6 wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 58 „Errichtung von Wohnhäusern im Bereich ehemalige Villa Steineck / Weltfrieden“ aufgestellt.
Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Investor bzw. durch ein vom ihm beauftragtes Büro.
Es werden folgende Planziele angestrebt:
- Schaffung von Baurecht zur Errichtung von 4 Wohnhäusern für Wohnen / betreutes Wohnen / Alten- und / oder Pflegeheim
- Sanierung, Modernisierung und Umbau des bestehenden Denkmals
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58 wie folgt durchgeführt werden:
Bekanntmachung, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung für die Öffentlichkeit die Möglichkeit besteht, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu unterrichten.
Entsprechend § 2 (4) BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gesetzliche Grundlage: § 2(1) BauGB
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Mit Schreiben vom 04.10.2007 stellte ein Investor Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich der Flur 6, Flurstück 65/1, Richard -Leißling - Straße 1.
Es handelt sich hierbei um die ehemalige Villa Steineck / Weltfrieden.
Der Investor beabsichtigt den Neubau von 4 Stadthäusern für Wohnen und betreutes Wohnen bzw. Altenpflege.
Das bestehende denkmalgeschützte Gebäude soll erhalten bleiben.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz und umgebende Gemeinden ist der Bereich als Grünfläche ausgewiesen.
Es handelt sich also um einen Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Baurecht kann an diesem Standort nur über ein Bauleitverfahren geschaffen werden.
Dies bedingt eine Änderung des Flächennutzungsplanes.
Auf Anfrage teilte die untere Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises mit, dass es sich bei dem Park nicht um ein Biotop gemäß § 37 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen - Anhalt handelt.