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Vorlage - IV/GDÖ/SWL/0052/08  

Betreff: Zulassung der Kandidaten zur Bürgermeisterwahl am 17. Februar 2008
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Pirkau
Verfasser:Stadtwahlleiterin
Wahlbüro
Federführend:Stadtwahlleiterin   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Döbris Entscheidung
22.01.2008 
Sitzung des Gemeinderates Döbris ungeändert beschlossen     

Nach Prüfung der eingereichten Bewerbungen für die Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Döbris und der Feststellung, dass di

Nach Prüfung der eingereichten Bewerbung für die Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Döbris und der Feststellung, dass diese die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt, beschließt der Gemeinderat die Zulas­sung des folgenden Bewerbers zur Wahl am 17. Februar 2008:

 

1.      Meuche, Roland

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                     § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2
       des Kommunalwahl­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

bereits gefasste Beschlüsse:     keine

aufzuhebende Beschlüsse:        keine

 

Begründung:

 

Bei den Wahlen am 17. Februar 2008 wird der Bürgermeister in allgemeiner, un­mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.

Für die Gemeinde Döbris wurde die Stelle des Bürgermeisters ortsüblich am 12. Dezember 2007 ausgeschrieben (siehe Anlage).

Die Einreichungsfrist endete am 21. Januar 2008, 18.00 Uhr.

Die Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen wird vor der Sitzung ausgereicht.

 

Gemäß § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Kommunalwahl­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschließt der Gemeinderat über die Zulassung der Be­werber für die Wahl des Bürgermeisters. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist der Bewerbung nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht.

Der Gemeinderat hat in seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung).

 

Wenn die Bewerber die Voraussetzungen entsprechend § 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung erfüllen, sind sie zur Wahl zuzulassen.