Vorlage - IV/GDÖ/SWL/0052/08
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Nach Prüfung der eingereichten Bewerbung für die Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Döbris und der Feststellung, dass diese die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt, beschließt der Gemeinderat die Zulassung des folgenden Bewerbers zur Wahl am 17. Februar 2008:
1. Meuche, Roland
Gesetzliche Grundlage: § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2
des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Bei den Wahlen am 17. Februar 2008 wird der Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.
Für die Gemeinde Döbris wurde die Stelle des Bürgermeisters ortsüblich am 12. Dezember 2007 ausgeschrieben (siehe Anlage).
Die Einreichungsfrist endete am 21. Januar 2008, 18.00 Uhr.
Die Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen wird vor der Sitzung ausgereicht.
Gemäß § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschließt der Gemeinderat über die Zulassung der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist der Bewerbung nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht.
Der Gemeinderat hat in seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung).
Wenn die Bewerber die Voraussetzungen entsprechend § 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung erfüllen, sind sie zur Wahl zuzulassen.