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Vorlage - IV/GDÖ/10/0053/08  

Betreff: 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Döbris
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Pirkau
Verfasser:Hauptamt
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich Zentrale Dienste
Beratungsfolge:
Gemeinderat Döbris Entscheidung
22.01.2008 
Sitzung des Gemeinderates Döbris ungeändert beschlossen     

Der Gemeinderat beschließt die beiliegende 3

Der Gemeinderat beschließt die beiliegende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Döbris vom 01.11.2004.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der

derzeit gültigen Fassung §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            keine

 

 

Begründung:

 

Im Entwurf der Vergaberichtlinie wurde geregelt, dass der Bürgermeister Leistungen bis zu einem Wert von 5.000 € im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsleiter vergeben kann.

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Döbris soll nunmehr mit dieser Regelung in Einklang gebracht werden.

 

Folgende Punkte werden aus diesem Grund geändert:

 

§ 6              Bürgermeister

 

Im § 6 Abs. 1 ist u. a. geregelt, dass der Bürgermeister Geschäfte erledigen kann, die im Einzelfall einen Vermögenswert von 2.500 € nicht übersteigen.

Diese Grenze wird der Vergaberichtlinie nachkommend auf 5.000 € erhöht.

 

 


Anlage zum Beschluss

 

Änderungssatzung

 

zur Hauptsatzung der Gemeinde Döbris

 

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat von Döbris in seiner Sitzung am 22.01.2008 folgende
3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Döbris vom 01.11.2004 beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderungen

 

 

 

§ 6 Abs. 1 erhält folgenden geänderten Wortlaut:

 

§ 6

Bürgermeister

 

(1) Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden

     Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits

     festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder

     im Einzelfall einen Vermögenswert von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

 

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Döbris tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.