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Vorlage - IV/STR/30/1154/08  

Betreff: Private Gedenksteine auf öffentlichen Grundstücken
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Rechtsamt
Federführend:Bereich Rechtsangelegenheiten   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
13.02.2008 
Sitzung des Bauausschusses an Amt/Ausschuss verwiesen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
14.02.2008 
Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung

Gesetzliche Grundlage:

Möchte ein Bürger einen Gedenkstein auf öffentlichen Grundstücken errichten, gibt es zwei al­ternative Vorgehensweisen:

 

1. Möglichkeit

 

Der Bürger schenkt der Stadt Zeitz den Gedenkstein, so dass die Stadt das Eigentum und die Verfü­gungsgewalt über den Gedenkstein erhält. Die Stadt Zeitz entscheidet dann eigenständig, ob, wann, wie lange und auf welchem Grundstück der Stadt der Gedenkstein aufgestellt wird. Auf diese Entscheidung hat der Bürger als Schenker keinen Einfluss.

 

Es ist auch möglich, dass der Bürger den Gedenkstein mit einer Auf­lage/Bedingung, z.B. hinsichtlich des Aufstellungsortes, schenkt. Die Stadt hat dann zu ent­scheiden, ob sie die Schenkung unter diesen Bedin­gungen annimmt.

 

Wenn diese Schenkung nach Größe, Umfang und Finanzkraft von sachlich weniger erheblicher Bedeu­tung ist, fällt die Entscheidung zur Annahme der Schenkung und Aufstellung des Gedenk­steines in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters gemäß § 63 Absatz 1 GO LSA. In davon nicht erfassten Fällen, tritt die Zuständigkeit des Stadtrates gemäß § 44 Absatz 2 GO LSA ein.

 

2. Möglichkeit

 

Wenn der Bürger selbst Eigentümer des Gedenksteins bleibt und er diesen Gedenkstein auf einem öffent­lichen Grundstück aufstellen will, ist dies nur mit Zustimmung der Stadt Zeitz als Grundstückseigentümer zulässig. Dabei wird ein Nutzungsverhältnis begründet. Hierfür und für die Festsetzung des zu verlangen­den Entgeltes ist gemäß § 44 Absatz 3 Nr. 6 und 7 GO LSA der Stadtrat bzw. nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 Hauptsatzung der Stadt Zeitz der Hauptausschuss zuständig.