Vorlage - IV/STR/30/1154/08
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Möchte ein Bürger einen Gedenkstein auf öffentlichen Grundstücken errichten, gibt es zwei alternative Vorgehensweisen:
1. Möglichkeit
Der Bürger schenkt der Stadt Zeitz den Gedenkstein, so dass die Stadt das Eigentum und die Verfügungsgewalt über den Gedenkstein erhält. Die Stadt Zeitz entscheidet dann eigenständig, ob, wann, wie lange und auf welchem Grundstück der Stadt der Gedenkstein aufgestellt wird. Auf diese Entscheidung hat der Bürger als Schenker keinen Einfluss.
Es ist auch möglich, dass der Bürger den Gedenkstein mit einer Auflage/Bedingung, z.B. hinsichtlich des Aufstellungsortes, schenkt. Die Stadt hat dann zu entscheiden, ob sie die Schenkung unter diesen Bedingungen annimmt.
Wenn diese Schenkung nach Größe, Umfang und Finanzkraft von sachlich weniger erheblicher Bedeutung ist, fällt die Entscheidung zur Annahme der Schenkung und Aufstellung des Gedenksteines in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters gemäß § 63 Absatz 1 GO LSA. In davon nicht erfassten Fällen, tritt die Zuständigkeit des Stadtrates gemäß § 44 Absatz 2 GO LSA ein.
2. Möglichkeit
Wenn der Bürger selbst Eigentümer des Gedenksteins bleibt und er diesen Gedenkstein auf einem öffentlichen Grundstück aufstellen will, ist dies nur mit Zustimmung der Stadt Zeitz als Grundstückseigentümer zulässig. Dabei wird ein Nutzungsverhältnis begründet. Hierfür und für die Festsetzung des zu verlangenden Entgeltes ist gemäß § 44 Absatz 3 Nr. 6 und 7 GO LSA der Stadtrat bzw. nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 Hauptsatzung der Stadt Zeitz der Hauptausschuss zuständig.