Inhalt

Vorlage - IV/STR/32/1162/08  

Betreff: Verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2008 in der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Ordnungsamt
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Ordnungsausschuss Vorberatung
21.02.2008 
Sitzung des Ordnungsausschusses geändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
06.03.2008 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
13.03.2008 
32. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (IV/STR/32/1162/08)

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 13

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 13.03.2008 gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2008:

 

Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am

 

16. März 2008,

12. Oktober 2008,

30. November 2008 und

21. Dezember 2008

 

in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.  

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:              § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA)

              § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz

             

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:              keine

 

Begründung:

 

Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können.

 

Der Verein für Stadtmarketing e.V. der Stadt Zeitz hat unter Beteiligung der betroffenen Händler und Handelseinrichtungen beschlossen, vier verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2008 zu beantragen. Hierbei sollen der 16. März aus Anlass des Osterfestes, der 12. Oktober aus Anlass der Durchführung eines Herbstmarktes sowie die Adventsonntage 30. November und 21. Dezember Berücksichtigung finden.

 

Da für das Jahr 2008 bisher keine Ausnahmegenehmigungen zur Offenhaltung von Ladengeschäften beantragt wurden, kann eine Erlaubnis für diese Sonntage erteilt werden. Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige wird für das Jahr 2008 abgesehen.