Vorlage - IV/STR/32/1162/08
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Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 13.03.2008 gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2008:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am
16. März 2008,
12. Oktober 2008,
30. November 2008 und
21. Dezember 2008
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Gesetzliche Grundlage: § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA)
§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können.
Der Verein für Stadtmarketing e.V. der Stadt Zeitz hat unter Beteiligung der betroffenen Händler und Handelseinrichtungen beschlossen, vier verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2008 zu beantragen. Hierbei sollen der 16. März aus Anlass des Osterfestes, der 12. Oktober aus Anlass der Durchführung eines Herbstmarktes sowie die Adventsonntage 30. November und 21. Dezember Berücksichtigung finden.
Da für das Jahr 2008 bisher keine Ausnahmegenehmigungen zur Offenhaltung von Ladengeschäften beantragt wurden, kann eine Erlaubnis für diese Sonntage erteilt werden. Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige wird für das Jahr 2008 abgesehen.