Vorlage - IV/GNO/40/0083/08
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Gesetzliche Grundlagen
Die zurzeit gültige Schulentwicklungsplanung umfasst den Zeitraum bis 2008/09. Die Beschlussfassung für die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung ab 2009/10 bis 2013/14 durch den Burgenlandkreis als Träger der Schulentwicklungsplanung ist nach jetzigem Kenntnisstand spätestens für Oktober 2008 geplant.
Der durch den Kreistag des Burgenlandkreises beschlossene Schulentwicklungsplan muss dann dem Landesverwaltungsamt zur Genehmigung vorgelegt werden. Für den zu beschließenden Schulentwicklungsplan müssen die Schulträger den Nachweis zur Bestandsfähigkeit der jeweiligen Schulform bis 2013/14 erbringen.
Vorgesehene Änderungen der Schulbezirke müssen ebenfalls in die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung des Burgenlandkreises aufgenommen und durch das Landesverwaltungsamt genehmigt werden.
Sachstand
Im Rahmen der Gebietsreform laufen zwischen der Stadt Zeitz und den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land Gespräche zur Eingemeindung.
Im Zuge dieser Gespräche sollte auch über die Beschulung der Schüler in den Gemeinden beraten werden.
Im Falle einer Eingemeindung zur Stadt Zeitz besteht die Möglichkeit, Schüler aus den betreffenden Gemeinden in eine Sekundarschule der Stadt Zeitz aufzunehmen und somit den weiten Schulweg für die Schüler zu verkürzen.
Voraussetzung für eine Änderung der Beschulungen ist die Entlassung aus dem Schulbezirk der bisherigen zugeordneten Sekundarschulen und die Aufnahme in eine Sekundarschule der Stadt Zeitz.
Nach § 41 (1) SchulG LSA legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde, Schulbezirke fest.
Beabsichtigte Änderungen im Sekundarbereich, d.h. ein veränderter Übergang der Grundschüler nach der 4. Klasse zur Sekundarschule ab 2009/10 sind daher nur durch die Schulträger der Sekundarschulen möglich und müssen entsprechend durch die Schulbehörde genehmigt werden.
Eine entsprechende Absichtserklärung durch die jeweilige Wohnsitzgemeinde müsste in diesem Fall an den Burgenlandkreis als Schulträger der bisher aufnehmenden Sekundarschulen und an die Stadt Zeitz als Träger der zukünftig aufnehmenden Sekundarschulen kurzfristig erfolgen.
Über die Absichtserklärung des Gemeinderates ist der Schulelternrat gem. § 62
SchulG LSA zu informieren.