Inhalt

Vorlage - IV/STR/40/1213/08  

Betreff: Sachstandsbericht zur Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Schulverwaltungs- und Kulturamt
SG Schulen, Kultur, Jugend, Sport
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Bildungsausschuss Anhörung
31.03.2008 
Sitzung des Bildungsausschusses zur Kenntnis genommen   

Gesetzliche Grundlage:

Sachstand:

 

1.   Gesetzliche Grundlage zur Festlegung / Öffnung von Schulbezirken

 

§ 41 Schulgesetz legt fest:

Für Grundschulen und Sekundarschulen legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde, Schulbezirke fest. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.

 

Sowohl aus den Regelungen des Schulgesetzes LSA als auch aus dem gem. Verfassung LSA garantierten Recht auf Bildung folgt insbesondere kein individueller Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Schule. Gemäß § 34 Schulgesetz haben die Erziehungsbe-

rechtigten die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen, soweit dies nicht weiteren Beschränkungen und Voraussetzungen (z.B. Schullauf-

bahnempfehlung) unterliegt.

 

Mit der Regelung gemäß § 86 e Schulgesetz LSA besteht seit dem 01.08.2006 die Möglichkeit, dass die Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder

teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten. Soweit keine Schulbezirke festgelegt werden, haben die Schülerinnen und Schüler eine Schule im Gebiet des Schul-

trägers zu besuchen, in dem sie wohnen, es sei denn der Schulträger hat mit anderen Schulträgern eine entsprechende Vereinbarung nach § 66 getroffen.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine weitere Regelung im Gesetz oder per VO zur

Festlegung von möglichen Kapazitätsgrenzen für die aufzunehmenden Schulen sowie auch keine Regelung zum Auswahlverfahren, wenn die Zahl der angemeldeten Kinder die Kapazität der Schule übersteigt.

 

2.  Erfahrungen anderer Gemeinden

 

Eine Öffnung der Schulbezirke ist erst seit dem Schuljahr 2006/07 möglich

( Kann-Bestimmung).

Nur einige Kommunen haben die Öffnung der  Schulbezirke in Sachsen-Anhalt bisher geprüft bzw.umgesetzt. Die Verwaltung hat zur Problematik Öffnung der Schulbezirke und damit verbundene Regularien zur Kapazitätsfestlegung den Erfahrungsaustausch mit den Städten Merseburg, Aschersleben und Halberstadt gesucht.

Darüber hinaus hat die Verwaltung Kontakt mit dem Landesverwaltungsamt aufgenommen, das der Öffnung der Schulbezirke gemäß §86 e zustimmen muss. 

 

Nach Kenntnisstand der Verwaltung und unter  Berücksichtigung der o.g. Gesetzeslage  ist eine Öffnung der Schulbezirke  dann problemlos  realisierbar, wenn die vorhandenen Schulen alle Schüler, deren Eltern es wünschen, aufnehmen können.

Diese Möglichkeit besteht in Merseburg  und wird problemlos umgesetzt, da alle Schulen über ausreichende  Aufnahmekapazität verfügen. Eine  Beschränkung der Aufnahme erfolgt nicht, so dass auch hier kein Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schülern nötig ist.

 

Die Auswahl der gewünschten Schule erstreckt sich nur auf den Anfangsjahrgang der Schule und sollte auch nur bis zu einem Stichtag möglich sein.

 

 

 

 

 

 

 

Besteht die Möglichkeit der unbegrenzten Aufnahme von Schülern an den Schulen gemäß dem Wunsch der Eltern nicht , wird von einer Öffnung der Schulbezirke abgeraten.

Das wurde der Verwaltung durch die  Erfahrungen der beiden anderen Städte bestätigt, da  zu viele Rechtsunsicherheiten bestehen.

 

Auch der Städte-und Gemeindebund LSA (SGSAS) hat sich nicht für eine Öffnung der Schulbezirke ausgesprochen. Schulbezirke  werden als wichtiges Instrument gesehen, um für die Schüler ein ausgewogenes flächendeckendes Netz an Schulstandorten dauerhaft vorzuhalten.

 

Auch ist  das Aufnahmeverfahren bei Kapazitätsbeschränkungen nicht geregelt und die Frage der Schülerbeförderung ist ebenfalls problematisch.

 

Hat der Schulträger auf die  Festlegung von Schulbezirken verzichtet, muss er im Rahmen  der Aufnahme von Schülern an der betreffenden  Schule die vorhandene Aufnahmekapazität bis zur Erträglichkeitsgrenze ausschöpfen und hierfür im Falle des  Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Nachweis zu führen. Darauf hat der SGSA mit einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle hingewiesen.

 

Auch findet sich keine gesetzliche Ermächtigung, dass der Schulträger als Obergrenze der Kapazität eine bestimmte Zügigkeit vorschreibt. Vielmehr wird festgestellt, dass der Schulträger einer ungleichmäßigen Auslastung der Schulen durch die Festlegung von Schulbezirken begegnen kann.

 

Eine Öffnung von Schulbezirken kann zur Folge haben, dass Schulen auf eine nicht gewünschte Kapazität anwachsen und ggf. eine andere Schule geschlossen werden muss, weil die notwendige Zügigkeit nicht erreicht wird.

 

 

3. Sachstand Schulbezirke der Grundschulen  in der Stadt Zeitz

 

Gemäß der derzerit noch gültigen VO zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung (MITSEPL – VO) sind die Schulbezirke für Grundschulen so festzulegen, dass die  Zumutbarkeit der Schulwege berücksichtigt wird.

 

Die Stadt Zeitz ist  Träger von 6  Grundschulen, die laut  gegenwärtiger im Rahmen  der gültigen Schulentwicklungsplanung  festgelegten Schulbezirke von Schülern aus Zeitz,

und Bergisdorf mit den Ortsteilen Golben und Großosida besucht werden.

 

Mit den 6 Grundschulen verfügt die Stadt Zeitz über ein ausgewogenes Netz an Grundschulstandorten, dass dem Grundsatz „ kurze Beine - kurze Wege“ Rechnung trägt.

Um dieses Netz zu sichern, sollte  aus den o.g. Erfahrungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt      auch weiterhin  eine Festlegung von Schulbezirken erfolgen.

 

Sowohl die Einzelstandorte Grundschule Bergsiedlung als auch die Grundschule Zeitz- Rasberg verfügen nicht über eine uneingeschränkte Aufnahmekapazität. 

 

Auch in der 3.Grundschule, Pestalozzistraße, soll  eine räumliche  Entlastung zugunsten der Sekundarschule, die sich im gleichen Gebäude befindet, ab 2009/10 vorgenommen werden.

Vor allem im Schulgebäude „Am Schwanenteich“, in dem ebenfalls Grundschule und Sekundarschule untergebracht sind, ist eine Regulierung der Aufnahmekapazität der Grundschule zugunsten der Grundschule Zeitz-Rasberg im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung ab 2009/10 erforderlich.

 

Auch unter Berücksichtigung  des Wunsches von Gemeinden der VG Zeitzer Land , die Schüler nach der 4. Klasse  in einer Sekundarschule der Stadt Zeitz beschulen zu lassen, sollte die Grundschule „Am Schwanenteich“ perspektivisch nur einzügig  weitergeführt werden  und die 3.Grundschule, Pestalozzistraße, ebenfalls entlastet werden.

Außer an der 5. Grundschule, Gustav-Mahler-Straße 14, bestehen an allen anderen 5 Grundschulen Kapazitätseinschränkungen.

 

Ausgehend von den Erfahrungen der Städte Halberstadt und Aschersleben sowie  der

geführten Rücksprache mit dem Landesverwaltungsamt lässt sich dies gegenwärtig nur im  Rahmen der Beibehaltung von festgelegten Schulbezirken regulieren. Der o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle  bestätigt das.

 

Ausgehend  von der  Festlegung  des Bildungsauschusses  ist  bei Beibehaltung der  Schulbezirke  eine Veränderung der Schulbezirke  im Grundschulbereich unter Berücksichtigung  des Grundsatzes „ kurze Beine - kurze Wege“ im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung erforderlich.    

 

4.  Schulbezirke im Sekundarbereich

 

Die Stadt Zeitz ist nach Schließung der Sekundarschule I, G.Mahler-Straße,  zum 31.7.2007 noch Schulträger von 2 Sekundarschulen.

 

Die Bestandsfähigkeit beider Sekundarschulen muss langfristig gesichert werden, auch wenn kurzfistig die erforderliche  Mindestschülerzahlen, insbesondere bei den Eingangs-    klassen 5 nicht gewährleistet werden.

 

Eine Beibehaltung der Festlegung von Schulbezirken durch die Stadt Zeitz als Schulträger gemäß § 41 Schulgesetz LSA  zur langfristigen Bestandssicherung  ist unbedingt erforderlich.

 

Der Verwaltung liegen von Gemeinden der VG Zeitzer Land Absichtserklärungen vor, mit dem  Wunsch, dass Schüler  der Gemeinden nach der 4. Klasse eine Sekundarschule in der Stadt Zeitz besuchen.

 

Die vorliegenden Wünsche werden dem BLK als Träger der Sekundarschulen, die  gegenwärtig von den Schülern der o.g. Gemeinden besucht werden (Sekundarschule Droyßig, Sekundarschule Reuden), mitgeteilt. Die Entscheidung  zur Änderung der Schulbezirke  der Sekundarschule Reuden  und der  Sekundarschule Droyßig  obliegt dem BLK als Träger der beiden Sekundarschulen.

 

Die Aufnahme dieser Schüler der Mitgliedsgemeinden der VGem in die Sekundarschule  III, Schillerstraße und die Sekundarschule „Am Schwanenteich“ ist möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

5.  Weitere Verfahrensweise              

 

Analog der generellen Verfahrensweise bei der Fortschreibung der Schulentwicklungs-       planung für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz wird der Entscheidungsvorschlag

für die Veränderung der Schulbezirke mit dem Stadtelternrat und dem Stadtschülerrat

abgestimmt.

 

Seitens der Verwaltung werden bei der Erarbeitung des Entwurfs der beabsichtigten Änderung o.g. Gremien einbezogen.

 

 Folgende Zeitschiene ist vorgesehen:

 

      Information zum Sachstand im Bildungsausschuss  28.04.2008

 

      Beschlussfassung  im Bildungsausschuss  02.06.2008

 

      Beschlussfassung  im  Hauptausschuss   12.06.2008 

 

      Stadtratsbeschluss                  03.07.2008