Vorlage - IV/STR/40/1213/08
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Sachstand:
1. Gesetzliche Grundlage zur Festlegung / Öffnung von Schulbezirken
§ 41 Schulgesetz legt fest:
Für Grundschulen und Sekundarschulen legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde, Schulbezirke fest. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
Sowohl aus den Regelungen des Schulgesetzes LSA als auch aus dem gem. Verfassung LSA garantierten Recht auf Bildung folgt insbesondere kein individueller Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Schule. Gemäß § 34 Schulgesetz haben die Erziehungsbe-
rechtigten die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen, soweit dies nicht weiteren Beschränkungen und Voraussetzungen (z.B. Schullauf-
bahnempfehlung) unterliegt.
Mit der Regelung gemäß § 86 e Schulgesetz LSA besteht seit dem 01.08.2006 die Möglichkeit, dass die Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder
teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten. Soweit keine Schulbezirke festgelegt werden, haben die Schülerinnen und Schüler eine Schule im Gebiet des Schul-
trägers zu besuchen, in dem sie wohnen, es sei denn der Schulträger hat mit anderen Schulträgern eine entsprechende Vereinbarung nach § 66 getroffen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine weitere Regelung im Gesetz oder per VO zur
Festlegung von möglichen Kapazitätsgrenzen für die aufzunehmenden Schulen sowie auch keine Regelung zum Auswahlverfahren, wenn die Zahl der angemeldeten Kinder die Kapazität der Schule übersteigt.
2. Erfahrungen anderer Gemeinden
Eine Öffnung der Schulbezirke ist erst seit dem Schuljahr 2006/07 möglich
( Kann-Bestimmung).
Nur einige Kommunen haben die Öffnung der Schulbezirke in Sachsen-Anhalt bisher geprüft bzw.umgesetzt. Die Verwaltung hat zur Problematik Öffnung der Schulbezirke und damit verbundene Regularien zur Kapazitätsfestlegung den Erfahrungsaustausch mit den Städten Merseburg, Aschersleben und Halberstadt gesucht.
Darüber hinaus hat die Verwaltung Kontakt mit dem Landesverwaltungsamt aufgenommen, das der Öffnung der Schulbezirke gemäß §86 e zustimmen muss.
Nach Kenntnisstand der Verwaltung und unter Berücksichtigung der o.g. Gesetzeslage ist eine Öffnung der Schulbezirke dann problemlos realisierbar, wenn die vorhandenen Schulen alle Schüler, deren Eltern es wünschen, aufnehmen können.
Diese Möglichkeit besteht in Merseburg und wird problemlos umgesetzt, da alle Schulen über ausreichende Aufnahmekapazität verfügen. Eine Beschränkung der Aufnahme erfolgt nicht, so dass auch hier kein Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schülern nötig ist.
Die Auswahl der gewünschten Schule erstreckt sich nur auf den Anfangsjahrgang der Schule und sollte auch nur bis zu einem Stichtag möglich sein.
Besteht die Möglichkeit der unbegrenzten Aufnahme von Schülern an den Schulen gemäß dem Wunsch der Eltern nicht , wird von einer Öffnung der Schulbezirke abgeraten.
Das wurde der Verwaltung durch die Erfahrungen der beiden anderen Städte bestätigt, da zu viele Rechtsunsicherheiten bestehen.
Auch der Städte-und Gemeindebund LSA (SGSAS) hat sich nicht für eine Öffnung der Schulbezirke ausgesprochen. Schulbezirke werden als wichtiges Instrument gesehen, um für die Schüler ein ausgewogenes flächendeckendes Netz an Schulstandorten dauerhaft vorzuhalten.
Auch ist das Aufnahmeverfahren bei Kapazitätsbeschränkungen nicht geregelt und die Frage der Schülerbeförderung ist ebenfalls problematisch.
Hat der Schulträger auf die Festlegung von Schulbezirken verzichtet, muss er im Rahmen der Aufnahme von Schülern an der betreffenden Schule die vorhandene Aufnahmekapazität bis zur Erträglichkeitsgrenze ausschöpfen und hierfür im Falle des Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Nachweis zu führen. Darauf hat der SGSA mit einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle hingewiesen.
Auch findet sich keine gesetzliche Ermächtigung, dass der Schulträger als Obergrenze der Kapazität eine bestimmte Zügigkeit vorschreibt. Vielmehr wird festgestellt, dass der Schulträger einer ungleichmäßigen Auslastung der Schulen durch die Festlegung von Schulbezirken begegnen kann.
Eine Öffnung von Schulbezirken kann zur Folge haben, dass Schulen auf eine nicht gewünschte Kapazität anwachsen und ggf. eine andere Schule geschlossen werden muss, weil die notwendige Zügigkeit nicht erreicht wird.
3. Sachstand Schulbezirke der Grundschulen in der Stadt Zeitz
Gemäß der derzerit noch gültigen VO zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung (MITSEPL – VO) sind die Schulbezirke für Grundschulen so festzulegen, dass die Zumutbarkeit der Schulwege berücksichtigt wird.
Die Stadt Zeitz ist Träger von 6 Grundschulen, die laut gegenwärtiger im Rahmen der gültigen Schulentwicklungsplanung festgelegten Schulbezirke von Schülern aus Zeitz,
und Bergisdorf mit den Ortsteilen Golben und Großosida besucht werden.
Mit den 6 Grundschulen verfügt die Stadt Zeitz über ein ausgewogenes Netz an Grundschulstandorten, dass dem Grundsatz „ kurze Beine - kurze Wege“ Rechnung trägt.
Um dieses Netz zu sichern, sollte aus den o.g. Erfahrungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch weiterhin eine Festlegung von Schulbezirken erfolgen.
Sowohl die Einzelstandorte Grundschule Bergsiedlung als auch die Grundschule Zeitz- Rasberg verfügen nicht über eine uneingeschränkte Aufnahmekapazität.
Auch in der 3.Grundschule, Pestalozzistraße, soll eine räumliche Entlastung zugunsten der Sekundarschule, die sich im gleichen Gebäude befindet, ab 2009/10 vorgenommen werden.
Vor allem im Schulgebäude „Am Schwanenteich“, in dem ebenfalls Grundschule und Sekundarschule untergebracht sind, ist eine Regulierung der Aufnahmekapazität der Grundschule zugunsten der Grundschule Zeitz-Rasberg im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung ab 2009/10 erforderlich.
Auch unter Berücksichtigung des Wunsches von Gemeinden der VG Zeitzer Land , die Schüler nach der 4. Klasse in einer Sekundarschule der Stadt Zeitz beschulen zu lassen, sollte die Grundschule „Am Schwanenteich“ perspektivisch nur einzügig weitergeführt werden und die 3.Grundschule, Pestalozzistraße, ebenfalls entlastet werden.
Außer an der 5. Grundschule, Gustav-Mahler-Straße 14, bestehen an allen anderen 5 Grundschulen Kapazitätseinschränkungen.
Ausgehend von den Erfahrungen der Städte Halberstadt und Aschersleben sowie der
geführten Rücksprache mit dem Landesverwaltungsamt lässt sich dies gegenwärtig nur im Rahmen der Beibehaltung von festgelegten Schulbezirken regulieren. Der o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle bestätigt das.
Ausgehend von der Festlegung des Bildungsauschusses ist bei Beibehaltung der Schulbezirke eine Veränderung der Schulbezirke im Grundschulbereich unter Berücksichtigung des Grundsatzes „ kurze Beine - kurze Wege“ im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung erforderlich.
4. Schulbezirke im Sekundarbereich
Die Stadt Zeitz ist nach Schließung der Sekundarschule I, G.Mahler-Straße, zum 31.7.2007 noch Schulträger von 2 Sekundarschulen.
Die Bestandsfähigkeit beider Sekundarschulen muss langfristig gesichert werden, auch wenn kurzfistig die erforderliche Mindestschülerzahlen, insbesondere bei den Eingangs- klassen 5 nicht gewährleistet werden.
Eine Beibehaltung der Festlegung von Schulbezirken durch die Stadt Zeitz als Schulträger gemäß § 41 Schulgesetz LSA zur langfristigen Bestandssicherung ist unbedingt erforderlich.
Der Verwaltung liegen von Gemeinden der VG Zeitzer Land Absichtserklärungen vor, mit dem Wunsch, dass Schüler der Gemeinden nach der 4. Klasse eine Sekundarschule in der Stadt Zeitz besuchen.
Die vorliegenden Wünsche werden dem BLK als Träger der Sekundarschulen, die gegenwärtig von den Schülern der o.g. Gemeinden besucht werden (Sekundarschule Droyßig, Sekundarschule Reuden), mitgeteilt. Die Entscheidung zur Änderung der Schulbezirke der Sekundarschule Reuden und der Sekundarschule Droyßig obliegt dem BLK als Träger der beiden Sekundarschulen.
Die Aufnahme dieser Schüler der Mitgliedsgemeinden der VGem in die Sekundarschule III, Schillerstraße und die Sekundarschule „Am Schwanenteich“ ist möglich.
5. Weitere Verfahrensweise
Analog der generellen Verfahrensweise bei der Fortschreibung der Schulentwicklungs- planung für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz wird der Entscheidungsvorschlag
für die Veränderung der Schulbezirke mit dem Stadtelternrat und dem Stadtschülerrat
abgestimmt.
Seitens der Verwaltung werden bei der Erarbeitung des Entwurfs der beabsichtigten Änderung o.g. Gremien einbezogen.
Folgende Zeitschiene ist vorgesehen:
Information zum Sachstand im Bildungsausschuss 28.04.2008
Beschlussfassung im Bildungsausschuss 02.06.2008
Beschlussfassung im Hauptausschuss 12.06.2008
Stadtratsbeschluss 03.07.2008