Vorlage - IV/GNO/SWL/0092/08
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Der Gemeinderat trifft nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt bezeichneten Frist folgende Entscheidung:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Gesetzliche Grundlage: § 52 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 51 Abs. 1 Kommunalwahlgestz Sachsen-Anhalt
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Am 17. Februar 2008 fand in der Gemeinde Nonnewitz die Bürgermeisterwahl statt. Es stand ein Kandidat – Herr Ralf Schenk - zur Wahl. Es wurden insgesamt 218 gültige Stimmen abgegeben, welche alle Herr Schenk erhielt. Damit war Herr Schenk zum Bürgermeister der Gemeinde Nonnewitz gewählt.
Dieses Ergebnis ist durch den Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 18. Februar 2008 einstimig bestätigt worden.
Die Bekanntmachung des Wahlergebnises erfolgte am 12. März 2008 im Amtsblatt Nr. 3/2008 der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land. Damit begann die Einspruchsfrist gegen das Wahlergebnis am 13. März 2008 und endete am 26. März 2008.
Innerhalb dieser Einspruchsfrist ist kein Wahleinspruch gegen die Wahl eingelegt worden.