Vorlage - IV/GEG/SWL/0074/08
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Der Gemeinderat trifft nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt bezeichneten Frist folgende Entscheidung:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Gesetzliche Grundlage: § 52 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 51 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Am 17. Februar 2008 fand in der Gemeinde Geußnitz die Bürgermeisterwahl statt. Es stand eine Kandidatin – Frau Daniela Hofmann - zur Wahl. Es wurden insgesamt 238 gültige Stimmen abgegeben, welche alle Frau Hofmann erhielt. Damit war Frau Hofmann zur Bürgermeisterin der Gemeinde Geußnitz gewählt.
Dieses Ergebnis ist durch den Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 18. Februar 2008 einstimmig bestätigt worden.
Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 12. März 2008 im Amtsblatt Nr. 3/2008 der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land. Damit begann die Einspruchsfrist gegen das Wahlergebnis am 13. März 2008 und endete am 26. März 2008.
Innerhalb dieser Einspruchsfrist ist kein Wahleinspruch gegen die Wahl eingelegt worden.