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Vorlage - IV/STR/40/1259/08  

Betreff: Sachstand Öffnung der Schulbezirke im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung der Schulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Schulverwaltungs- und Kulturamt
Schulverwaltungs- und Kulturamt
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Bildungsausschuss Anhörung
28.04.2008 
Sitzung des Bildungsausschusses ungeändert beschlossen   

I

 

I. Sachstand

 

Die Verwaltung wurde vom Bildungsausschuss am 31.03.08 beauftragt, die Schulbezirke zu öffnen und die Öffnung ab 01.08.08 gegenüber dem Burgenlandkreis zu beantragen.

 

Nach Rücksprache mit dem Burgenlandkreis als Träger der Schulentwicklungsplanung ist eine Öffnung der Schulbezirke ab 01.08.2008 nicht mehr umzusetzen.

Die Rücksprache der Verwaltung mit dem Landesverwaltungsamt ergab, dass einer Öffnung

der Schulbezirke ab 01.08.2008 aus schulorganisatorischen Gründen nicht mehr zugestimmt werden könnte.

Die nachfolgenden Ausführungen zur möglichen Verfahrensweise, die Abstimmung mit den Schulleitern, mit den Elternvertretern, die Beschlussfassung des Stadtrates bis hin zur Genehmigung durch die Schulbehörde sollen deutlich machen, dass im Interesse einer optimalen Gestaltung des Schulaufnahmeverfahrens für alle Schüler des 1. Schuljahrganges eine Umsetzung erst zum 01.08.2009 möglich ist.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine weitere Regelung im Gesetz oder per VO zur Festlegung von möglichen Kapazitätsgrenzen für die aufzunehmenden Schulen sowie auch keine Regelung zum Auswahlverfahren, wenn die Zahl der angemeldeten Kinder die Kapazität der Schule übersteigt. Die nochmalige Rücksprache mit dem Landesverwaltungs-

amt, das der Öffnung der Schulbezirke gemäß § 86 e Schulgesetz zustimmen muss, bestätigte dies.

 

Die Verwaltung wurde auf Hinweise des Kultusministeriums für die Genehmigungen nach

§ 86 e Schulgesetz LSA zur Öffnung der Schulbezirke verwiesen, die Beachtung bei Öffnung der Schulbezirke durch die Schulträger finden sollten (siehe Anlage).

 

Da eine Öffnung der Schulbezirke u.a. auch dazu führen kann, dass die erforderliche Mindestschülerzahl zur Bildung der Anfangsklassen nicht erreicht wird, sollte aus Sicht der Verwaltung eine Öffnung der Schulbezirke zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für die 6 Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz erfolgen.

Eine gleichzeitige Öffnung der Schulbezirke im Sekundarbereich kann dazu führen, dass der Bestand der 2 noch bestehenden Sekundarschulen in der Stadt Zeitz gefährdet wird, weil die erforderliche Mindestschülerzahl zur Bildung der 5. Klassen (mindestens 40 Schüler an der Sekundarschule „Am Schwanenteich“ und an der Sekundarschule III, Schillerstraße) nicht erreicht wird.

Eine Einflussnahme auf die Bestandssicherung beider Sekundarschulen in der Stadt Zeitz ist dann nicht mehr möglich.

 

 

II.  Verfahrensweise zur Öffnung der Schulbezirke für die Grundschulen in    

     Trägerschaft der Stadt Zeitz

 

Ausgehend von den Hinweisen des Kultusministeriums schlägt die Verwaltung folgende Verfahrensweise vor:

 

1. Die Auswahl der Schule durch die Eltern erstreckt sich auf den Anfangsjahrgang der Grundschule (1. Schuljahrgang bzw. bei Zuzug auch 2. bis 4. Schuljahr).

Die Auswahlmöglichkeit gilt für Eltern, die in der Stadt Zeitz wohnen bzw. für Orte /

 Ortsteile, die zum jetzigen Schulbezirk der Grundschulen der Stadt Zeitz gehören.

Unter der Berücksichtigung der derzeit gültigen VO zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung ist die Zumutbarkeit der Schulwege im Grundschulbereich durch den Schulträger zu beachten, d.h. es ist dem Grundsatz „kurze Beine – kurze Wege“ Rechnung zu tragen.

 

2. Die Stadt Zeitz als Schulträger legt unter Beachtung des o.g. Grundsatzes einen räumlichen Bereich für jede Grundschule fest, für den das Bildungsangebot der jeweiligen Grundschule gilt.

Um den räumlichen Bereich der Grundschule „Am Schwanenteich“ und der Grundschule Zeitz-Rasberg auszugleichen, erfolgt im Vorfeld eine Zuordnung von Straßenzügen aus dem Bereich der Grundschule „Am Schwanenteich“ zum Bereich der Grundschule Zeitz-Rasberg. Schülerinnen und Schüler, die in diesem Bereich wohnen, haben einen Anspruch auf den Besuch dieser nächstgelegenen Schule.

Nur so kann sichergestellt werden, dass Kindern, die in räumlicher Nähe der betreffenden Schule wohnen, unter dem Gesichtspunkt „kurze Beine – kurze Wege“ der Anspruch auf Beschulung in der nächstgelegenen Schule erhalten bleibt. Wer nicht darin wohnt, kann diese Schule nur im Rahmen der Kapazität besuchen.

 

3. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Schulleiter beauftragt, eine mögliche

 Kapazität unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Beschulung und der Rechts-

 sicherheit zu prüfen und der Verwaltung mitzuteilen.

 

4. Für den Fall, dass die Anzahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule übersteigt,

 ist ein Auswahlverfahren festzulegen. Da keine gesetzliche Regelung zur Kapazitäts-

 festlegung und zum Auswahlverfahren besteht, wird laut vorliegender Rechts-

 sprechung (Beschluss Verwaltungsgericht Halle) das Losverfahren als Auswahlver-

 fahren anerkannt.

Das Losverfahren wahrt das Gebot der Chancengleichheit und stellt die Gleichbe- handlung der Antragsteller sicher. Es ist ebenfalls in zulassungsbeschränkten Studiengängen anerkannt.

 

5. Für den Fall, dass die Mindestjahrgangsstärke für die Bildung von Anfangsklassen

 im 1. Schuljahrgang an einer Grundschule nicht erreicht wird (lt. RdErl.MK vom

10.03.2003 – 10 Schüler) und damit keine Anfangsklasse an dieser Grundschule gebildet werden kann, haben die Eltern die Möglichkeit unter Beachtung der Kapazität, eine andere Grundschule zu wählen. Erfolgt dies nicht, weist der Schulträger die Aufnahme an einer Grundschule zu.

 

6. Die Anmeldung an der gewünschten Grundschule erfolgt gemäß den Festlegungen

 des RdErl. - zur Aufnahme in die Grundschule .

 Danach werden Kinder, die bis zum 30.06. eines Kalenderjahres das 6. Lebensjahr

 vollendet haben, mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig und sind zum

 Schulbesuch bis zum 01.03. des Jahres vor der Einschulung an der Grundschule

 anzumelden.

 

Um das Schulaufnahmeverfahren optimal und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kinder zu gestalten (Abstimmung der Kindereinrichtung bzw. der Eltern mit der aufnehmenden Schule, Feststellung Entwicklungsstand, ärztliche Untersuchung u,ä.) ist ein Wechsel zu einer anderen Schule in den 1. Schuljahrgang bis spätestens 01.03. des Jahres, in dem die Einschulung erfolgt, im Rahmen der Kapazität möglich.

 

7.  Schülerbeförderung

Laut Schulgesetz LSA § 71 und Satzung des Burgenlandkreises zur Schülerbe-

förderung haben einige Schüler der jetzigen Schulbezirke der Zeitzer Grundschulen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung

z.B. Elsterhang, Forststraße, Friedensstraße, Bergisdorf mit den Ortsteilen Golben

und Großosida in die Grundschule Zeitz-Rasberg.

Die Schüler aus Zangenberg haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose Schülerbe-

förderung in die 8. Grundschule.

Es ist davon auszugehen, dass bei Aufnahme in eine Schule außerhalb des räumlichen Bereiches auf Wunsch der Eltern die Mehrkosten von den Eltern gemäß § 71/3 Schulgesetz LSA zu tragen sind.

 

8. Abstimmung mit Schulleitern / Elternvertreter

 Die Schulleiter wurden im Rahmen der Schulleiterberatung über den Beschluss des

 Bildungsausausschusses informiert und es wurde gemeinsam die o.g. Verfahrens-

 weise abgestimmt.

 Der Termin, dass bis spätestens 01.03. des Jahres, in dem die Einschulung erfolgt,

 ein Wechsel zu einer anderen Schule möglich ist, wurde von den Schulleitern im

 Interesse eines planmäßigen Schulaufnahmeverfahrens bestätigt.

 

 Der Stadtelternrat wurde ebenfalls über die geplante Öffnung der Schulbezirke im

 Grundschulbereich ab 01.08.2009 sowie die angedachte Verfahrensweise informiert.

Eine nochmalige Abstimmung und gemeinsame Beratung ist für den 06.05.08 geplant.

 

 

 

vorgesehene Zeitschiene

 

02.06.2008           Beschlussfassung  Bildungsausschuss

12.06.2008           Beschlussfassung Hauptausschuss

02.07.2008 Stadtratsbeschluss