Vorlage - IV/STR/14/1398/08
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Gesetzliche Grundlage: § 129 GO LSA, sowie
GemKVO LSA, EigBG und EigVO
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung: Die Kassenprüfung gehört nach § 129 Abs. 1 Nr. 4 der
Gemeindeordnung für das land Sachsen-Anhalt (GO LSA)
zu den Pflichtaufgaben des Rechnungsprüfungsamtes