Vorlage - IV/GWÜ/10/0129/08
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Der Gemeinderat von Würchwitz beschließt in seiner Sitzung am 26.09.2008 den 1. Änderungsbeschluss vom 26.09.2008 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21.07.2004 in der als Anlage beiliegenden Form.
Begründung:
Die Planänderung dient der Vollziehung der Gemeinsamen Erklärung zu einem notwendigen Wechsel des Baulastträgers vom 18.08.2006 der Beteiligten Gemeinden Elsteraue und Würchwitz sowie des Burgenlandkreises zum
„Neubau der Erschließungsstraße vom Industriepark Zeitz bis zur B 180 in den Ge-meinden Elsteraue und Würchwitz von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+261,285“.
Der Teil A, VII (Widmung/Abstufung/Einziehung) des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Erschließungsstraße vom 21.07.2004 wird aufgehoben und neu verfügt.
Demnach wird nur der Bereich der Erschließungsstraße von Bau-km 0+000,000 (Baubeginn an der Rehmsdorfer Straße/ Industriepark Zeitz) bis Bau-km 2+430,140 (neue Kreuzung Höhe Kadischen/Anbindung an die K 2213) zur Gemeindestraße in Baulast der Gemeinde Elsteraue gewidmet.
Der Abschnitt von Bau-km 2+430,140 (neue Kreuzung Höhe Kadischen/Anbindung an die K 2213) bis Bau-km 4+261,285 (Bauende an der B 180) wird als Um- und Ausbau mit teilweiser Verlegung der K 2213 als Kreisstraße errichtet.
Die Änderung, die sich aus förderrechtlichen Gründen ergibt, hat zur Folge, dass sich der Teil der Erschließungsstraße in Baulastträgerschaft der Gemeinde Elsteraue verkürzt, womit auf die Gemeinde zukünftig bedeutend geringere Unterhaltungskosten zu kommen werden. Zugleich entfällt für die Gemeinde Würchwitz der zu errichtende Straßenabschnitt als Gemeindestraße.
Die straßen-technische Lösung in ihrem Umfang und Zweck wird durch die Planänderung nicht berührt. Auch ist infolge des nunmehr als Kreisstraße zu errichtenden Straßenabschnitts keine Veränderung, der der Planung zugrundeliegenden prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsstärke ableitbar, da dieser Straßenabschnitt als Um- und Ausbau mit teilweiser Verlegung einer vorhandenen Kreistrasse zu bewerten ist.
Bei der Planänderung handelt es sich um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG. Demzufolge bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
Anlagen:
Gemeinde Elsteraue Gemeinde Würchwitz
- Änderungsbeschluss vom 26.09.2008
zum
Planfeststellungsbeschluss vom 21.07.2004
für
den Neubau der Erschließungsstraße Industriepark Zeitz
zur Bundesstraße B 180
in den Gemeinden Elsteraue und Würchwitz
im Burgenlandkreis
Dieser Planfeststellungsbeschluss umfasst die Seiten 1 - 7
Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
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A Verfügender Teil
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I. Feststellung der Planänderung | 3 |
II. Planunterlagen 1. Planfestgestellte Unterlagen 2. Unterlagen „Nur zur Information“ | 3 3 3 |
III. Veranlassung | 4 |
IV. Kostenentscheidung | 4 |
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B Sachverhalt
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I. Beschreibung der Planänderung | 4 |
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C Entscheidungsgründe
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I. Zuständigkeit | 5 |
II. Planrechtfertigung | 5 |
III. Rechtfertigung der Planänderung | 5 |
IV. Abwägung der Belange | 6 |
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D Begründung der Kostenentscheidung
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E Hinweise
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F Rechtsbehelfsbelehrung
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A Verfügender Teil
I. Feststellung der Planänderung
Für das o.g. Vorhaben wird in Änderung des am 21.07.2004 festgestellten Plans vor Fertigstellung des Vorhabens auf der Grundlage des § 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) zul. geä. durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856) sowie § 1 Abs. 1, Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) i.V.m. § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geä. durch Art. 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. S. 718, 833) eine Planänderung festgestellt.
II. Planunterlagen
- Planfestgestellte Unterlagen
Der mit Beschluss vom 21.07.2004 planfestgestellte Erläuterungsbericht in der Fassung vom 06.07.2004 wird wie folgt geändert:
Der Gliederungspunkt 1.3.2 Abstufung, Widmung, Einziehung von Straßen Seite 5-7 des Erläuterungsberichts wird ersatzlos gestrichen.
Der Teil A, Kap. VII. Widmung/ Abstufung/ Einziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.07 2004 (Seite 21-22) für den Neubau der Erschließungsstraße Industriepark Zeitz zur Bundesstraße B 180 wird aufgehoben und wie folgt neu verfügt:
Widmung
Die neu gebaute Erschließungsstraße wird gemäß § 6 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 StrG LSA von Bau-km 0+000,000 (Baubeginn an der Rehmsdorfer Str./Industriepark Zeitz)
bis Bau-km 2+430,140 (neue Kreuzung Höhe Kadischen/Anbindung an die K 2213) zur Gemeindestraße in Baulast der Gemeinde Elsteraue gewidmet.
Die Widmung erfolgt mit der Maßgabe, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 StrG LSA vorliegen.
Die Baulastträger haben den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung der Behörde unverzüglich anzuzeigen, die das Straßen- und Bestandsverzeichnis führt.
2. Unterlagen „Nur zur Information“
Der Übersichtslageplan Unterlage Nr. 3 Blatt- Nr. 4 „a“ „Umstufung von Kreisstraßen“ der Planunterlage vom 06.07.2004 wird für gegenstandslos erklärt.
- Veranlassung
Auf der Grundlage der Beschlüsse des Kreistages des Burgenlandkreises Nr. 047-05/ 2006 KT, 048-05/ 2006 KT sowie 049-05/ 2006 KT vom 15.05.2006 i.V.m. der Gemeinsamen Erklärung der Gemeinden Elsteraue und Würchwitz sowie des Burgenlandkreises zu einem notwendigen Wechsel des Baulastträgers zum Vorhaben vom 18.08.2006 ergibt sich die Notwendigkeit einer Planänderung.
- Kostenentscheidung
Kosten werden nicht erhoben.
B Sachverhalt
- Beschreibung der Planänderung
Mit dem gemeinsamen Planfeststellungsbeschluss der Gemeinden Elsteraue und Würchwitz vom 21.07.2004 wurde der Plan für den Neubau der Erschließungsstraße vom Industriepark Zeitz bis zur B 180 in den Gemeinden Elsteraue und Würchwitz als Gemeindestraße in Baulast beider Gemeinden, für folgende Abschnitte festgestellt:
Gemeinde Elsteraue
Gemeindestraße in Baulast der Gemeinde Elsteraue
von Bau-km 0+000,000 (Baubeginn an der Rehmsdorfer Str./Industriepark Zeitz)
bis Bau-km 3+449,700 (Gemeindegrenze Elsteraue/Würchwitz)
Gemeinde Würchwitz
Gemeindestraße in Baulast der Gemeinde Würchwitz
von Bau-km 3+449,700 (Gemeindegrenze Elsteraue/Würchwitz)
bis Bau-km 4+261,285 (Bauende an der B 180)
Für das Bauvorhaben macht sich nunmehr im Weiteren für folgende Abschnitte ein Wechsel des Baulastträgers wie folgt erforderlich, wobei die Gesamtmaßnahme in ihrer straßenbau-technischen Lösung unverändert bleibt und wie festgestellt realisiert werden soll:
Gemeinde Elsteraue
Gemeindestraße in Baulast der Gemeinde Elsteraue
von Bau-km 0+000,000 (Baubeginn an der Rehmsdorfer Straße./Industriepark Zeitz)
bis Bau-km 2+430,140 (neue Kreuzung Höhe Kadischen/Anbindung an die K 2213)
Burgenlandkreis
Kreisstraße K 2213 in Baulast des Burgenlandkreises
von Bau-km 2+430,140 (neue Kreuzung Höhe Kadischen/Anbindung an die K 2213)
bis Bau-km 4+261,285 (Bauende an der B 180)
C Entscheidungsgründe
- Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Planfeststellung des Bauvorhabens folgt aus § 1 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA).
- Planrechtfertigung
Die im Planfeststellungsbeschluss vom 21.07.2004 dargelegte Planrechtfertigung behält ihre Gültigkeit.
- Rechtfertigung der Planänderung
Die Planänderung wurde aufgrund des notwendigen Wechsels des Baulastträgers für einen Teil der Erschließungsstraße erforderlich und begründet sich wie folgt:
Die als Gesamtmaßnahme geplante und 2004 planfestgestellte Straße zur besseren Erschließung des Industrieparks Zeitz aus Richtung Süden von der B 180 in den Gemeinden Elsteraue und Würchwitz, welche als Gemeindestraße in Baulast beider Gemeinden errichtet werden sollte, ist in den vergangenen Jahren neu bewertet worden.
Dementsprechend stellt der Teil der Gesamtmaßnahme von der Rehmsdorfer Straße am Zeitzer Industriepark bis zur neuen Anbindung an die vorhandene Kreisstraße
K 2213 auf Höhe Kadischen, der völlig neu zu errichten ist, den eigentlichen neuen Teil der Erschließung des Industrieparks Zeitz dar und ist danach nunmehr nur noch in diesem Bereich als Gemeindestraße in Baulast der Gemeinde Elsteraue zu errichten.
Hingegen ist der Abschnitt von der neuen Anbindung an die vorhandene Kreisstraße
K 2213 auf Höhe Kadischen bis zur B 180 mit der OU Sprossen nunmehr nur als Um- und Ausbau mit teilweiser Verlegung einer vorhandenen klassifizierten Straße, hier der Kreisstraße K 2213, zu bewerten.
Vor diesem Hintergrund ist dieser Abschnitt der Gesamtmaßnahme als zu verlegender Teil der Kreisstraße K 2213 in Baulastträgerschaft des Burgenlandkreises neu zu errichten und von diesem zu unterhalten und zu bewirtschaften.
Damit wird zugleich die Verknüpfung der Kreisstraßen K 2213 (B 180 – Rehmsdorf) und K 2214 (Gleina – Sprossen) über einen neu zu errichtenden Knoten in Höhe Sprossen noch besser gewährleistet und das vorhandene Netz der Kreisstraßen geschlossen.
Zugleich entfällt für die Gemeinde Würchwitz der als Gemeindestraße zu errichtende Straßenteil. Somit kann die Gemeinde Würchwitz wirtschaftlich vollständig von der Maßnahme entlastet werden.
Zudem verkürzt sich für die Gemeinde Elsteraue der als Gemeindestraße auf ihrem Territorium neu zu errichtende Teil wesentlich, womit auf die Gemeinde zukünftig bedeutend geringere Unterhaltungskosten zukommen werden.
In diesem Sinne stellt die Realisierung der Straße als verlegte neue Kreisstraße von der neuen Anbindung der Erschließungsstraße an die vorhandene Kreisstraße
K 2213 auf Höhe Kadischen bis zur B 180 mit der Ortsumgehung Sprossen eine Maßnahme im Interesse einer Verkehrsentlastung der Ortslage Sprossen und darüber hinaus einer finanziellen und wirtschaftlichen Entlastung der Beteiligten und von der Maßnahme betroffenen Kommunen Elsteraue und Würchwitz dar.
IV. Abwägung der Belange
Das Ergebnis der im Planfeststellungsbeschluss vom 21.07.2004 vorgenommenen Abwägung der Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung behält auch unter Berücksichtigung der Planänderung seine Gültigkeit.
D Begründung der Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung im Teil A , Kap. V. ergibt sich aus den §§ 1,2 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (VwKostG LSA).
E Hinweise
- Offensichtliche Unrichtigkeiten dieses 1. Änderungsbeschlusses (z. B. Schreibfehler) können durch die Planfeststellungsbehörde jederzeit berichtigt werden. Bei berechtigtem Interesse eines an dem vorliegenden Planänderungsverfahren Beteiligten hat die Planfeststellungsbehörde zu berichtigen, ohne das es hierzu jeweils der Erhebung einer Klage bedarf.
- Dieser 1. Änderungsbeschluss tritt gemäß § 37 Abs. 10 StrG LSA außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von 5 Jahren nach Unanfechtbarkeit begonnen worden ist, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens 5 Jahre verlängert.
- Der 1. Änderungsbeschluss (Beschlusstext mit Rechtsbehelfsbelehrung) wird den Gemeinden Elsteraue und Würchwitz sowie dem Burgenlandkreis förmlich zugestellt.
- Die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist zur Klageerhebung wird im Falle des Abs. 3. mit der unmittelbaren Zustellung in Gang gesetzt.
F Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen 1. Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Klage beim
Verwaltungsgericht Halle
Justizzentrum
Thüringer Straße 16
06110 Halle/Saale
erhoben werden.
Die Klage wäre gegen die Gemeinde Elsteraue, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstraße 30, 06729 Elsteraue/OT Alttröglitz bzw. die Gemeinde Würchwitz, vertreten durch den Bürgermeister, über Verwaltungsgemeinschaft „Zeitzer Land“, Altmarkt 1, 06712 Zeitz, zu richten.
Meißner Rübestahl
Bürgermeister Bürgermeister
Gemeinde Elsteraue Gemeinde Würchwitz