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Vorlage - IV/STR/65/1487/08  

Betreff: Beschluss zur Neufassung der "Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Zeitz"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Hoch- und Tiefbauamt
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
24.09.2008 
Sitzung des Bauausschusses    
Finanzausschuss Vorberatung
07.10.2008 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Ordnungsausschuss Vorberatung
09.10.2008 
Sitzung des Ordnungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.10.2008 
Sitzung des Hauptausschusses an Amt/Ausschuss verwiesen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.11.2008 
36. Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgestellt   

Der Stadtrat beschließt die „Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Z

Der Stadtrat beschließt die „Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Zeitz“ in der vorliegenden Neufassung.

Gesetzliche Grundlage:

 

 

 

Gesetzliche Grundlage:              GO LSA, Kommunalabgabengesetz LSA,

              Straßengesetz LSA

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:              Stadtratsbeschluss-Nr.: III/0918/1812/03 (Satzung);

              Stadtratsbeschluss-Nr.: IV/0086/1612/04 (1. Änderung)

 

 

aufzuhebende Beschlüsse:              siehe oben

 

 

 

Begründung:

 

Die zur Zeit gültige „Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Zeitz“ wurde durch das Rechtsamt einer umfassenden Überprüfung unterzogen.

 

Anlass hierfür waren die aus Sicht des Ordnungsamtes notwendigen Regelungen bezüglich Warenpräsentation und Markisen, die neu in die Satzung aufgenommen wurden. Die Gebührentabelle als Anlage wurde nicht verändert.

 

Bei der Überarbeitung hat das Rechtsamt dringend eine Neufassung – unter Aufnahme der zusätzlichen Regelungen bezüglich Markisen, zur Fälligkeit der Gebühren sowie zur Abwendung von Gefahren für Blinde und Sehschwache – empfohlen. Diese wird in der Anlage in synoptischer Form dargestellt.