Inhalt

Vorlage - IV/GNO/20/0130/08  

Betreff: Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Gemeinde Nonnewitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Nonnewitz
Verfasser:Kämmerei
SG Steuern - Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Nonnewitz Entscheidung
18.11.2008 
Sitzung des Gemeinderates Nonnewitz an Amt/Ausschuss verwiesen     
20.01.2009 
Sitzung des Gemeinderates Nonnewitz zurückgestellt   

Der Gemeinderat der Gemeinde Nonnewitz beschließt in seiner Sitzung am 18

Der Gemeinderat der Gemeinde Nonnewitz beschließt in seiner Sitzung am 20.01.2009 die Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Gemeinde Nonnewitz in der vorliegenden Form.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            Aufgrund der §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das

                                                                 Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 in der derzeit

                                                                 gültigen Fassung

                                                                 §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in

                                                                 der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 

 

bereits gefasste Beschlüsse:              Beschluss vom 20.10.1998

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            keine

 

Begründung:

 

 

Mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 13.12.2006 wurde mitgeteilt, dass auf Grund eines Urteils des VG Halle vom 11.10.2006 noch einmal die Satzungen der Mitgliedsgemeinden der VG Zeitzer Land geprüft wurden und festgestellt wurde, dass diese nicht alle dem Urteil gerecht werden.

 

Die Kommunalaufsicht verwies auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes des Landes Sachsen-Anhalt (SGSA) und speziell auf die vorgegebenen Anteile der Beitragspflichtigen.

 

Dies wurde durch die Verwaltung geprüft. Da mehrere Satzungen nicht die Anliegeranteile der Mustersatzung enthalten, sondern teilweise niedriger sind, waren Änderungen erforderlich. Dies wurde in der Bürgermeisterberatung am 31.01.2007 mit den Bürgermeistern der VG beraten.

Dabei wurde festgelegt, dass die Verwaltung für die Gemeinden entsprechende Satzungen erarbeitet, die dann in die Beschlussfassung gebracht werden sollten.

 

Die notwendigen Veränderungen betreffen auch die Gemeinde Nonnewitz. Deshalb wird jetzt diese neue Straßenausbaubeitragssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt, die auf der  Mustersatzung des SGSA basiert.

 

In der noch jetzt bestehenden VG Zeitzer Land ist dieses Satzungsmuster bereits in Zeitz, Theißen und Kayna beschlossen worden und in Anwendung. In Würchwitz existiert eine Satzung, die die gleichen Anliegeranteile wie die genannten 3 Gemeinden festlegt. Hier ist allerdings der Wortlaut noch anders.

 

Sollte die hiermit den Gemeindenräten der Gemeinde Nonnewitz vorgelegte Satzung nicht beschlossen werden, würde diesbezüglich ab Juli 2009 die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz gelten, da die noch vorhandene Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Nonnewitz vom 20.10.1998 rechtsfehlerhaft ist und nicht fortbestehen kann.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

neu:

alt:

Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Gemeinde Nonnewitz

Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Nonnewitz

 

Aufgrund der §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der derzeit gültigen Fassung, und aufgrund der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996  (GVBl. LSA S. 405), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Nonnewitz am ............ folgende Satzung erlassen:

Aufgrund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen - Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) i. V. m. §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG - LSA) vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nonnewitz

in seiner Sitzung am 20.10.98 folgende Satzung über die Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrages beschlossen:

                                                           § 1 Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) Die Gemeinde Nonnewitz einmalige Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen).

 

   1. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch

       weitere Teile, also jede zusätzliche Inanspruchnahme vorher nicht Straßenzwecken dienender Flächen.

   2. Eine „Verbesserung“ liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage oder der Teilanlage nach dem Ausbau

       insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art

       ihrer Befestigung von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder letzten nachmaligen

       Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.

   3. „Erneuerung“ ist die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher

       Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart.

 

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB zu erheben sind.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Nonnewitz erhebt einmalig Beiträge zur Deckung ihrer Investitionsaufwendungen, die der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) dienen.

1. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch

     weitere Teile.

2. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der

    Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage

3. „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder

    schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügendem Zustand

 

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für die Herstellung von Erschließungsanlagen, soweit sie i. S. v.

§ 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.

 

(3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermittelt oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.

                                                           § 2 Beitragsfähiger Aufwand

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

den Erwerb und die Freilegung der für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen benötigten

           Grundflächen einschließlich der Nebenkosten, dazu zählt auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem

            Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der

            Bereitstellungsnebenkosten,

die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Fahrbahnen, auch von

            Ortsdurchfahrten, sofern die Gemeinde Baulastträger nach § 42 StrG LSA ist und keine anderweitigen

            gesetzlichen Regelungen getroffen sind,

die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Wegen, Fußgängerzonen und

            Plätzen, selbständigen Grünanlagen und Parkeinrichtungen,

die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von:

a) Rad- und Gehwegen

b) Park- und Halteflächen, die Bestandteil der Verkehrseinrichtung sind

c) Straßenbegleitgrün (unselbständige Grünanlagen)

d) Straßenbeleuchtungseinrichtungen

e) Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Straße

f) Randsteinen und Schrammborden

g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern

h) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

 

(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1  

      bezeichneten Maßnahmen.

 

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für

     1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen

     2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind

         (Schnellverkehrsstraßen).

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für

 

  1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Anschaffung, 

      Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen; dazu gehört der Wert

      der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung;

  1. die Freilegung der Fläche;
  2. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke

       sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an anderen Straßen sowie

       Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus;

  1. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen in entsprechender Anwendung von Ziff. 3;                                                                                                                                      
  2. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

a) Randsteinen und Schrammborden,

b) Rad - und Gehwegen,

c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

d) Beleuchtungseinrichtungen,

e) Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der

    Verkehrsanlagen,

f)  Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

g) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil

    der Verkehrsanlagen sind;

  1. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

 

 

 

 

 

 

 

neu:

alt:

                                                                § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Soweit die Gemeinde eigene Grundstücke für die Durchführung einer Maßnahme bereitstellt, ist der Verkehrswert des Grundstückes als Aufwand anzusetzen.

 

(2) Der beitragsfähige Aufwand kann für die gesamte Einrichtung oder für selbständig nutzbare Abschnitte der Einrichtung (Abschnittsbildung) ermittelt werden. Über die Abschnittsbildung entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat durch Beschluss, soweit er nicht diese Befugnis einem anderen Organ übertragen hat.

 

(3) Der beitragsfähige Aufwand für eine Einrichtung oder einen selbständigen Abschnitt der Einrichtung kann jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme insgesamt, aber nach Maßgabe des § 6 auch gesondert für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der Verkehrseinrichtung ermittelt werden (Aufwandsspaltung).  

 

(4) Bei dem Ausbau eines Gehweges oder von Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten oder Bushaltestellen) sowie Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Verkehrsanlage sind, nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen, wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für

 a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

 c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus,

wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.

 

                                                           § 4 Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes – Vorteilsbemessung

(1) Der umlagefähige Aufwand ist der Anteil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 3, der nicht durch den Gemeindeanteil entsprechend Abs. 2 und Zuschüsse Dritter entsprechend der Anrechnungsvorschrift nach Abs. 3 gedeckt ist. Er ist von den Beitragspflichtigen (Abs. 4) zu tragen.

 

(2) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Anteil des beitragsfähigen Aufwandes, der

     1. auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Hierzu gehört insbesondere auch

         der durch die Überschreitung der nach Abs. 4 anrechenbaren Breiten verursachte Mehraufwand,

     2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

 

(3) Zuschüsse Dritter werden, soweit es sich dabei um Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt bzw. um solche privater Zuschussgeber handelt und der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt, je hälftig auf den von der Gemeinde nach Abs. 2 und auf den von den Beitragspflichtigen nach Abs. 4 zu tragenden Anteil am beitragsfähigem Aufwand angerechnet. Andere öffentliche Zuschüsse, insbesondere solche aus Bundesmitteln, sind zunächst ausschließlich auf den Gemeindeanteil anzurechnen, sofern der Zuschussgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung vorsieht. Sofern der der Gemeinde anzurechnende Zuschussbetrag im Falle des Satzes 1 die Höhe des von ihr zu tragenden Anteils übersteigt, ist der Restbetrag zu Gunsten der Beitragspflichtigen anzurechnen; im Falle des Satzes 2 gilt dies nur dann, wenn der Zuschussgeber dies zulässt.

 

(4) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt für den Ausbau von:

 

1. Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen

    verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)

 

Teileinrichtung                                                                                                              Anteil der Beitragspflichtigen

 

Fahrbahn; einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen                                                 60 %

 

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen                                                                                                                                                           60 %

 

Parkflächen (unselbständige)                                                                                                                                         70 %

 

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen                                                         70 %

 

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung                                                                                                                  70 %

 

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün                                                                                                 50 %

§ 4 Vorteilsbemessung

(1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses von dem beitragsfähigen Aufwand den Teil, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Den übrigen Teil des Aufwandes haben die Beitragspflichtigen zu tragen.

 

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt

 1. Anliegerstraßen

     bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei
     verkehrsberuhigten Wohnstraßen                                                                                                                    55 %

 2. Haupterschließungsstraßen

     bei Verkehrsanlagen mit starkem innerörtlichen Verkehr

     a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz-
         und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen                                                                                          25 %

     b) für Randsteine, Schrammborde, für Rad- und Gehwege
         - auch als kombinierte Anlage - sowie für Grünanlagen als Bestandteil der Verkehrsanlage                           45 %

     c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen
         und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung                                                                             30 %

     d) für Parkflächen (Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen                                                   50 %

 3. Hauptverkehrsstraßen

     bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen

     a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und
         Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen                                                                                          20 %

     b) für Randsteine, Schrammborde, für Rad- und Gehwege
          - auch als kombinierte Anlage - sowie für Grünanlagen als Bestandteil der Verkehrsanlage                         25 %

     c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung   25 %

     d) für Parkflächen (Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen                                                   50 %

 4. bei Fußgängerzonen                                                                                                                                 50 %

 5. bei selbständigen Grünanlagen                                                                                                                    50 %

 

(3) Zuschüsse Dritter können, soweit der Zuschussgeber nichts anders bestimmt hat, hälftig zur Deckung des Betrages, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt, verwendet werden.

 

 

 

 

 

 2. Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder

     innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3

     sind (Haupterschließungsstraßen)

 

Teileinrichtung                                                                                                                           Anteil der Beitragspflichtigen

 

Fahrbahn; einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen                                                 30 %

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen                                                                                                                                                           30 %

Parkflächen (unselbständige)                                                                                                                                         50 %

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen                                                         50 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung                                                                                                                  50 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün                                                                                                 50 %

 

 

3. Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen

    Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landesstraßen (Hauptverkehrsstraßen)

 

Teileinrichtung                                                                                                                          Anteil der Beitragspflichtigen

 

Fahrbahn, einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h genannten Hilfseinrichtungen                                                 20 %

Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen                                                                                                                                                           20 %

Parkflächen (unselbständige)                                                                                                                                         60 %

Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f genannten Hilfseinrichtungen                                                         50 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung                                                                                                                  50 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün                                                                                                 50 %

 

 

4. Bushaltestellen                                                                                                                                                           20 %

 

Wege, die in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden land- und

forstwirtschaftlichen Grundstücke bestimmt sind und die regelmäßig in erster Linie von

diesem Personenkreis bzw. deren Pächter benutzt werden (Wirtschaftswege)                                                             60 %

       6.  selbständige Grünanlagen und selbständige Parkflächen                                                                                 60 %

       7.  Fußgängerzonen und Plätze                                                                                                                              50 %

 

(5) Für in Absatz 4 nicht genannte Verkehrseinrichtungen, insbesondere für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Wohnstraßen und sonstige Fußgängerstraßen werden die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgesetzt.

 

(6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als

    1. Fußgängergeschäftsstraßen

        Straßen nach Abs. 4 Nr. 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten

        im Erdgeschoss überwiegt und die zugleich in ihrer gesamten breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn

        eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist;

 

    2. verkehrsberuhigte Bereiche

        als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen,

         jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;

    3. sonstige Fußgängerstraßen

        Anliegerstraßen, die in ihrer Gesamtbreite von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für

        den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                    § 5 Beitragsmaßstab

(1) Beitragsmaßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 4 auf die Beitragspflichtigen ist die mit einem – nach der Anzahl der Vollgeschosse in der Höhe gestaffelten – Nutzungsfaktor vervielfältigte Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab).

 

(2) Grundstück im Sinne der nachfolgenden Regelung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Als für die Beitragsermittlung maßgebliche Grundstücksfläche gilt:

 

1. die gesamte Grundstücksfläche für Grundstücke

    a) die im vollen Umfange der Bebaubarkeit zugänglich sind, also mit ihrer gesamten Fläche innerhalb eines

        Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder innerhalb eines im

        Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen,

     b) für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine der baulichen bzw. gewerblichen

         Nutzung vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, insbesondere Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad,

         Friedhof oder Kleingartengelände, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB)

         tatsächlich so genutzt werden,

      c) im Außenbereich oder die wegen entsprechender Festsetzungen nur in anderer Weise, z.B. nur

          landwirtschaftlich, genutzt werden können,

 

2. für Grundstücke, die mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB und/oder

    innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die

    Grundstücksfläche, die innerhalb des Bebauungsplanes und/oder innerhalb der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

     liegt,

 

3. für Grundstücke, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB und

    teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen:

    a) bei Grundstücken, die an die Verkehrsanlage grenzen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch

        die Grundstücksfläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe

        von 50 m,

    b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an die Verkehrsanlage grenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg  

        oder durch einen rechtlich gesicherten Zugang verbunden sind, die gesamte Grundstücksfläche, höchstens

         jedoch die Grundstücksfläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze und einer

        dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 50 m.

 

4. für Grundstücke, die über die tiefenmäßige Begrenzung nach Nr. 3 hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die

    Grundstücksflächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze (Nr. 3a) bzw. der der Verkehrsanlage zugewandten

    Grundstücksgrenze (Nr. 3b) und einer hinter der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen

    Nutzung verlaufenden Linie,

 

5. für Grundstücke im Sinne der Nr. 2 – 4 gesondert die im Außenbereich befindliche Teilfläche,

 

6. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen oder

    gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, insbesondere Abfalldeponien, die Grundstücksfläche,

    auf die sich die Planfeststellung bezieht.

 

(3) Die Anzahl der Vollgeschosse ist unter Berücksichtigung der Regelungen des § 2 Abs. 4 BauO LSA i.V.m. § 20 Abs. 1 Bau NVO nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln. Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:

 

1. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die

    dort festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33

     BauGB erreicht, sind die dort getroffenen Festsetzungen maßgebend

 

 

 

 

 

 

2. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die

    an Stelle der Vollgeschosse nur die Höhe der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse wie folgt zu

    ermitteln:

     a) für Grundstücke außerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe

        der baulichen Anlage geteilt durch 2,30. Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende voll Zahl aufzurunden;

     b) für Grundstücke innerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe

         der baulichen Anlage geteilt durch 3,50. Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden.

 

3. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die

    an Stelle der Vollgeschosse nur die Baumassenzahl der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse

    zu ermitteln, indem die festgesetzte höchstzulässige Baumassenzahl durch 3,50 geteilt wird.

 

4. bei Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen oder

    für die in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB weder die Zahl der Vollgeschosse

    noch eine Baumassenzahl bzw. eine zulässige Gebäudehöhe bestimmt sind, die Zahl der auf den Grundstücken der

    näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse oder, soweit im Bebauungsplan oder in einer

    Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder

    nach Nr. 2 und 3 berechneten Vollgeschosse,

 

5. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von (einem) Vollgeschoss; dies gilt für Türme, die nicht

    Wohn-, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend,

 

6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB „sonstige Nutzung“

    festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

    tatsächlich so genutzt werden, insbesondere als Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder

    Kleingartengelände, ist als Nutzungsmaß ein Vollgeschoss anzusetzen,

 

7. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der

    Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse,

    mindestens jedoch ein Vollgeschoss,

 

8. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt:

    a) die Zahl der Vollgeschosse nach genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der

        tatsächlichen Bebauung,

    b) bei Grundstücken, für die durch Planungsfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare

         Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 6 – ein Vollgeschoss angesetzt.

 

9. Wird die Zahl der nach Nr. 1 bis 8 ermittelten Vollgeschosse durch die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse

    überschritten, ist die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der Berechnung zu Grunde zu legen.

 

10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder

      vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

 

(4) Der Nutzungsfaktor, mit welchem die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der nach Abs. 3 ermittelten Vollgeschosse zu vervielfältigen ist, beträgt im Einzelnen:

 

1. für bebaute oder bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare bzw. industriell genutzte oder nutzbare   

    Grundstücke bei

    a) eingeschossiger Bebaubarkeit                                                 1,00

    b) für das zweite und jedes weitere zulässige Vollgeschoss                                                               0,25

 

2. für Grundstücke mit untergeordneter Bebauung, z.B. Stellplatz- und Garagengrundstücke, bei

    a) eingeschossiger Bebaubarkeit                                                                                                               0,75

    b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss                                                                                               0,25

 

3. für Grundstücke mit sonstiger Nutzung im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 b

    a) soweit eine Bebauung besteht, für die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der

        Baulichkeiten geteilt durch eine Grundflächenzahl von 0,2 ergibt für das erste Vollgeschoss               1,00

    b) für jedes weitere Vollgeschoss                                                                                                                0,25

    c) für die verbleibende Teilfläche                                                                                                                 0,50

4. für unbebaubare Grundstücke sowie (auch bebaute) Grundstücke im Außenbereich

    a) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserbestand                                                                           0,02

    b) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                                                                                         0,04

    c) gewerblicher Nutzung ohne Baulichkeiten (z.B. Bodenabbau)                                                                        1,00

   d) gewerblicher Nutzung mit Bebauung, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der

       Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt

       aa) für das erste Vollgeschoss                                                                                                                          1,50

       bb) für jedes weitere Vollgeschoss                                                                                                                 0,375

       cc) für die verbleibende Teilfläche entsprechend lit. c)                                                                                     1,00

   e) auf denen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder Nebengebäude vorhanden sind, für

       eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die

       Grundstücksflächenzahl 0,2 ergibt

       aa) bei eingeschossiger Bebauung                                                                                                                  1,00

       bb) für jedes weitere Vollgeschoss                                                                                                                   0,25

 

(5) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (§ 11 BauNVO) wird die nach Abs. 2 bis Abs. 4 ermittelte Verteilungsfläche um 100 v.H. erhöht (gebietsbezogener Artzuschlag).

Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten  Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 50 v.H. (grundstücksbezogener Artzuschlag).

 

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Meter auf- oder abgerundet.

§ 5 Vorteilsbemessung und Verteilungsregelung in Sonderfällen

(1) Bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verkehrsanlagen Vorteile sowohl für baulich nutzbare Grundstücke als auch für nur in anderer Weise nutzbare Grundstücke (z. B. nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke), so wird der Vorteil für die nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke nur halb so hoch wie der Vorteil für die baulich nutzbaren Grundstücke bemessen. Dem gemäß wird der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke und der doppelten Frontlänge der baulich nutzbaren Grundstücke

aufgeteilt (Vorverteilung). Dabei ist bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Frontlänge der der Verkehrsanlage zugewandten

Grundstücksseite zugrunde zu legen.

 

(2) Bei dem Ausbau eines Gehweges oder von Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten oder Bushaltestellen) sowie Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Verkehrsanlage sind, nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen, wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.

 

 

§ 6 Grundstücke

(1) Grundstücke nach dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.

Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtlich beglaubigte Dokumente, nachzuweisen.

 

(2) Durch nachträgliche katastermäßige Vermessungen eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen bleiben unberücksichtigt.

 

§ 7 Verteilungsregelung

(1) Der nach § 4 bzw. § 5 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird auf die Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

 

(2) Als Grundstücksfläche gilt

a)      bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im

       Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

b)      bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des

       Bebauungsplans, wenn für diese bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

c)       bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die nicht unter Buchstabe e) fallen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen

       zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage

       zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen;

d)      bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder

       gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage oder im Falle von Buchstabe c) der der

       Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der

       übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

e)      bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe,

       Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar sind oder außerhalb von Bebauungsplanungsgebieten tatsächlich

       so genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftlich

       genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks.

 

 

 

 

(3) Bei den in Abs. 2 Buchstabe e) genannten Grundstücken wird nur die Grundstücksfläche nach Absatz 2 berücksichtigt. Im übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Absatz 2 festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoss  50 % der Grundstücksfläche hinzugezählt.

 

(4) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je 2,30 m Höhe des Bauwerks, bzw. bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücke je 3,50 m Höhe des Bauwerks, als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

(5) Die nach Absatz 2 und 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht

 a) mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder gewerblichen

     Nutzung vergleichbaren Weise nutzbar ist oder außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt wird

     (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten),

 b) mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan

     ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebiets (§ 5 BauNVO) oder Mischgebiets (§ 6

     BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebiets überwiegend

     gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post-

     und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

 c) mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan

     ausgewiesenen Gewerbegebiets (§ 8BauNVO), Kerngebiets (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebiets

     (§ 11 BauNVO) liegt;

 d) mit 2,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan

     ausgewiesenen Industriegebiets (§ 9 BauNVO) liegt.

 

(6) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 2 gilt

 a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

 b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur eine

     Baumassenzahl angegeben ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl. Bruchzahlen

     werden ab 0,5 aufgerundet, sonst abgerundet;

 c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss

 d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von

    einem Vollgeschoss;

e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei

     Vollgeschossen;

 f) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der

    Vollgeschosse nach Buchstaben a) bis e) überschritten wird;

g) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die

     Baumassenzahl nicht bestimmt ist,

     aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der Tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

     bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend

            vorhandenen Vollgeschosse,

     cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges

           Gebäude behandelt.

                                                                   § 6  Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für

den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung

die Freilegung der Fläche für die öffentliche Einrichtung

die Fahrbahn

den Radweg

den Gehweg

den kombinierten Rad-/Gehweg

die unselbständigen Parkflächen

die Beleuchtung

die Oberflächenentwässerung

die unselbständigen Grünanlagen

 

Ob und wofür im Einzelfall eine Aufwandsspaltung vorgenommen wird, hat der Gemeinderat durch Beschluss zu entscheiden.

§ 8 Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für

  • den Grunderwerb
  • die Freilegung
  • die Fahrbahn
  • den Gehweg
  • den Radweg
  • den kombinierten Geh - und Radweg
  • die Oberflächenentwässerung
  • die Beleuchtung
  • die Parkflächen
  • die Grünanlagen.

 

 

 

                                    § 7  Entstehung der sachlichen und persönlichen Beitragspflichten

(1) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

 

(2) Die beitragsfähige Maßnahme ist beendet, wenn die technischen Arbeiten gemäß dem gemeindlichen Bauprogramm abgeschlossen sind und der Aufwand berechenbar ist und die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen.

 

(3)In den Fällen einer Aufwandsspaltung (§ 6) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt der Aufwandsspaltungsbeschluss vorliegt.

 

 

 

(4) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten (§ 3 Abs. 2) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt der Abschnittsbildungsbeschluss vorliegt. Die Regelung des Abs. 2 gilt für die Beendigung der Abschnittsmaßnahme entsprechend.

 

(5) Die persönliche Beitragspflicht entsteht mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach § 9 Beitragspflichtigen.

§ 9 Entstehen der Beitragspflichten

(1) Die endgültige Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

 

(2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die endgültige Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Aufwandsspaltungsbeschluss.

 

(3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die endgültige Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss.

 

 

                                             § 8  Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.

 

(2) Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch Abschluss eines Ablösevertrages abgelöst werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 10 Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

 

 

                                                                   § 9 Beitragsschuldner

(1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I  S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995  (BGBl. I  S. 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994  (BGBl. I  S. 709).

§ 11 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dringlichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an Stelle des

 Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

 

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen

Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

                                                                     § 10   Fälligkeit 

Der Beitrag wird zu dem im Bescheid angegebenen Zahlungstermin, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach § 9 zu bestimmenden Beitragsschuldner fällig.

§ 12 Beitragsbescheid, Fälligkeit

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

(2) Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

                                                                     § 11  Auskunftspflicht

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.

§ 13 Ablösung

(1) In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

 

(2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrags ist der voraussichtlich entstehende umlagefähige Aufwand zu ermitteln und nach Maßgabe dieser Satzung auf diejenigen Grundstücke zu verteilen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlage ein Vorteil entsteht.

                                                                     § 12  Billigkeitsregelungen

(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a Abs. 1 KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

(2) Die durchschnittliche Grundstücksgröße für Grundstücke im Satzungsgebiet, die überwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden , beträgt 1.069 m². Als übergroße Wohngrundstücke gelten Grundstücke, deren Fläche größer als 1.390 m² ist (größer 130 % der durchschnittlichen Grundstücksfläche).

Wohngrundstücke bis zu 1.390 m² werden mit dem vollen Beitragssatz herangezogen.

Beitragspflichtige von Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 1.390 m² werden nur begrenzt wie folgt berücksichtigt:

a) Von 1.391 m² (= 130 % der durchschnittlichen Grundstücksfläche) bis einschließlich 2.138 m² (= 200 % der

    durchschnittlichen Grundstücksfläche) mit 50 %,

b) die restliche Grundstücksfläche, also ab 2.139 m² nur noch zu 20 %.

 

(3) Bei Wohngrundstücken, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme mehrerer Verkehrsanlagen der gleichen Art (Vgl. §1, Abs.1) ein Vorteil entsteht, wird der Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Das übrige Drittel geht zu Lasten der Gemeinde. Dies gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.

§ 14 Billigkeitsregelungen

(1) Übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, sind bei der Heranziehung auf eine Grundstücksfläche von 1.390m² zu begrenzen. Die Zuschläge gemäß § 7 Abs. 3

bis 6 (nach Art und Maß der baulichen Nutzung) werden bei der Heranziehung nur aufgrund der Grundstücksfläche nach Satz 1 berechnet. Der dadurch entstehende Beitragsausfall geht zu Lasten der Gemeinde. Als übergroß gelten Wohngrundstücke, deren - sich aus § 7 Abs. 2 ergebende - Fläche größer als 1.390 m² ist.

 

 

 

 

(2) Bei Grundstücken, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme mehrerer Verkehrsanlagen der gleichen Art (vgl. § 1 Abs. 1) ein Vorteil entsteht, wird der Beitrag nur zu einer Hälfte erhoben. Die übrige Hälfte geht zu Lasten der Gemeinde. Dies gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.

 

(3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

 

                                                                         § 13  Ordnungswidrigkeiten

Verstößt ein Beitragspflichtiger gegen seine Auskunftspflicht nach § 11 der Satzung oder begeht sonst eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 KAG LSA, kann diese mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

 

                                                                         § 14  In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am ................................ in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Nonnewitz, beschlossen am 20.10.1998 außer Kraft.

 

Ort, Datum                                                                                    Gemeinde Nonnewitz

 

 

 

Unterschrift Bürgermeister                                                            Dienstsiegel

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Nonnewitz, den 20.10.1998

 

Renker

Bürgermeister