Vorlage - IV/STR/32/1534/08
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Verfahren bei notwendigen Sicherungsmaßnahmen an herrenlosen Grundstücken bzw. Grundstücken, bei denen der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für herrenlose Grundstücke regelt § 8 Abs. 3 SOG LSA eindeutig, dass bei herrenlosen Sachen von denen eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden können, der das Eigentum aufgegeben hat. Der letzte Eigentümer ist dann verpflichtet, die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen durchzuführen. Er kann sich nicht darauf berufen, das Eigentum aufgegeben zu haben und somit für das Grundstück nicht mehr zuständig zu sein.
Grundsätzlich ist wie folgt zu verfahren:
- Ermittlung Grundstückseigentümer
- formlose Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung auszuführen
- erfolgt keine Reaktion, Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung mit Androhung der erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung und Androhung von Zwangsmitteln (z. B. Ersatzvornahme)
- erfolgt keine Reaktion, Ersatzvornahme auslösen
- Kostenbescheid für Ersatzvornahme
Wenn der Eigentümer die Kosten der Ersatzvornahme nicht erstattet, ist das Mahn- und Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Sofern dies auch nicht zum Erfolg führt, besteht die Möglichkeit offene Forderungen grundbuchlich zu sichern.
Zur Zeit erfolgt die Aufarbeitung der Liste der leestehenden Grundstücke, mit dem Ziel, diese auf den aktuellen Stand zu halten und soweit notwendig zu ergänzen. Gleichzeitig erfolgt eine Abstimmung mit den Stadtwerken Zeitz über die weiteren notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Gebäude. Dazu findet in regelmäßigen Abständen mit den Stadtwerken eine Beratung über die nächsten notwendigen Schritte statt. Weiterhin wurde vereinbart, dass regelmäßige Abstimmungen stattfinden.
Derzeit wird bei den Grundstücken R.-Leißling-Straße 1 (Weltfrieden) und Schädestraße 6 (ZEKIWA) das Verfahren zur Ersatzvornahme durchgeführt, da von beiden Grundstücken Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen könnten. Die anderen leerstehenden Grundstücke werden ständig durch die zuständigen Ermittler kontrolliert und wenn sich Anhaltpunkte für eine Gefährdung ergeben wird das Verfahren wie oben beschrieben eingeleitet.