Vorlage - IV/STR/75/1559/08
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Gesetzliche Grundlage: Betriebssatzung EB Abwasserbeseitigung Zeitz
Die §§ 252 und 253 HGB regeln die Bilanzierungsansätze von Vermögensgegenständen und Schulden.
In entsprechenden Kommentaren heißt es dazu „Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.“
Als uneinbringlich sind Forderungen anzusehen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar sind, so beispielsweise bei Ausübung der Verjährungseinrede durch den Schuldner, bei Insolvenz des Schuldners oder Vollstreckungsmaßnahmen.
Die nachfolgend aufgeführten Forderungen sind auf Grund konkreter Anhaltspunkte für eine mangelnde Zahlungsfähigkeit der Schuldner im Jahresabschluss 2007 als uneinbringliche Forderungen auszubuchen.
Unabhängig davon sind diese Forderungen weiterhin Bestandteil der Zwangsvollstreckungs- Überwachungsliste der Hauptkasse der Stadt Zeitz, die regelmäßig geprüft wird, so dass diese Ausbuchungen einer befristeten Niederschlagung entsprechen.
Die Entscheidung über die Ausbuchung obliegt gemäß § 5 der Betriebssatzung, wenn der Wert im Einzelfall kleiner als 2.500,00 EUR ist, dem Betriebsleiter.