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Vorlage - IV/GNO/10/0139/08  

Betreff: Gebietsänderungsvertrag
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Nonnewitz
Verfasser:Hauptamt
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Nonnewitz Entscheidung
16.12.2008 
Sitzung des Gemeinderates Nonnewitz zur Kenntnis genommen     

Der Gemeinderat beschließt den als Anlage beigefügten Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung der Gemeinde Nonnewitz in die

Der Gemeinderat beschließt den als Anlage beigefügten Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung der Gemeinde Nonnewitz in die Stadt Zeitz.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                                          Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

                                                                                    (GO LSA) i.d. derzeitig gültigen Fassung

                                                                                    §§ 17 und 18 i.V.m. dem Begleitgesetz zur

Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008, Art. 1

§ 2 Abs. 1 Nr. 2

bereits gefasste Beschlüsse:                            keine

aufzuhebende Beschlüsse:                                          keine             

 

Begründung:

 

Das Ziel der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt ist die Schaffung  zukunftsfähiger kommunaler Strukturen, die gewährleisten, dass die übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht und effizient erfüllt werden. In diesem Zusammenhang ist im Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform geregelt, dass Verwaltungsgemeinschaften, die nach dem Modell der Trägergemeinde arbeiten in Einheitsgemeinden umgewandelt werden sollen. Dies trifft auch für die VGem Zeitzer Land zu.

 

In intensiven Beratungen zwischen den Mitgliedsgemeinden und der Stadt Zeitz sowie in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden wurde der vorliegende Gebietsänderungsvertrag ausgehandelt.

Es ist vorgesehen, dass nach der Beschlussfassung im Gemeinderat der Stadtrat von Zeitz in einer Sondersitzung am 15.01.2009, den vorgesehenen Eingemeindungen zustimmt und die Vertragsunterzeichnungen in würdiger Form erfolgen sollen.