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Vorlage - IV/STR/74/1597/08  

Betreff: 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtreinigungs- u. Servicebetrieb der Stadt Zeitz
Federführend:SSBZ Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
10.12.2008 
Sondersitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen     
Stadtrat Zeitz Entscheidung
18.12.2008 
37. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (IV/STR/74/1597/08)

Der Stadtrat beschließt die 3

Der Stadtrat beschließt die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Zeitz vom 10.08.1995, zuletzt geändert am 09.03.2006.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            Gemeindeordnung LSA § 6

                                                                      Kommunalabgabengesetz LSA §§ 2, 6

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

aufzuhebende Beschlüsse:              keine

 

 

Begründung:

 

Im Rahmen der Erstellung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz für das Wirtschaftsjahr 2009 wurden die Einlassgebühren im Zentralklärwerk kalkuliert. Entsprechend der Kalkulation für die Gebühr zur dezentralen Entsorgung (DZE) der Kleinkläranlagen ergeben sich ab 2009 folgende neuen Gebührensätze:

 

?              Abwasser aus abflusslosen Gruben (Rohabwasser)                              3,00 €/cbm

?              Fäkalschlamm                                                                                                  37,54 €/cbm

 

Unter dieser Maßgabe ist die 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Zeitz vom 09. 03. 2006 im § 3 – Gebührensätze anzupassen.

 

 

 

3

3. Änderungssatzung

vom 18. 12. 2008

zur

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm

aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben

in der Stadt Zeitz vom 10. 08. 1995,

zuletzt geändert am 09. 03. 2006

 

 

Auf Grund des § 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) und der §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom

11. Juni 1991 / GVBl. § 105) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am

18. Dezember 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen.

 

Artikel I

 

Der § 3 – Gebührensätze wird neu gefasst

 

 

§ 3

Gebührensätze

 

Für die Entleerung der dezentralen Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, den Transport und die Aufbereitung des Abwassers sowie des Fäkalschlammes werden

folgende Gebührensätze festgesetzt.

 

Die Gebührensätze beinhalten auch die technische Überwachung der Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben.

 

a) Transportkosten je cbm Inhalt

 aa) Abwasser aus abflusslosen Gruben (Rohabwasser) 20,48 Euro/cbm

            + Einleitungsgebühren im städt. Klärwerk    3,00 Euro/cbm

  insgesamt       23,48 Euro/cbm

 

 bb) Fäkalschlamm      20,48 Euro/cbm

  + Einleitungsgebühren im städt. Klärwerk  37,54 Euro/cbm

  insgesamt       58,02 Euro/cbm

 

 cc) Einbringen von Frischwasser je Fäkalgrube  14,21 Euro/cbm

 

b) Gebühren für eine vergebliche Fahrt    14,21 Euro

 

 

Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

 

Zeitz, den

 

Beret         - Siegel