Inhalt

Vorlage - IV/GLU/20/0112/08  

Betreff: Aufhebung des Beschlusses Nr. IV/GLU/020/0017/06 vom 26.07.2006 zur Festsetzung des Kassenkredites für den Haushalt 2006 in Höhe von 500.000 €
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Luckenau
Verfasser:SG Stadtkasse
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Luckenau Entscheidung
10.12.2008 
Sitzung des Gemeinderates Luckenau ungeändert beschlossen     

Der Gemeinderat der Gemeinde Luckenau beschließt in seiner Sitzung am 10

Der Gemeinderat der Gemeinde Luckenau beschließt in seiner Sitzung am 10.12.2008 die Aufhebung des Beschlusses Nr. IV/GLU/020/0017/06 vom 26.07.2006 zur Festsetzung des Kassenkredites auf 500.000 € und beschließt gleichzeitig den Höchstbetrag des Kassenkredites von 350.000 €.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            Ministerium des Innern des Landes Sachsen - Anhalt

 

bereits gefasste Beschlüsse:              IV/GLU/020/0017/06

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            IV/GLU/020/0017/06

 

 

Begründung:

 

Auf Grundlage der Liquiditätsplanung der Gemeinde wurde durch das Ministerium des Innern LSA der Liquiditätsbedarf bis 31.12.2008 ermittelt. Danach besteht kein Grund den Höchstbetrag des Kassenkredites über 350.000 € festzusetzen.

Die Liquiditätshilfe wird zinslos gewährt. Die Aufnahme eines Kassenkredites auf dem öffentlichen Kreditmarkt reduziert sich damit von 400.000 € auf 350.000 € und bedeutet eine Einsparung bei den Sollzinsen.

Des weiteren gibt nach Information der Kommunalaufsicht, das Ministerium des Innern Land Sachsen – Anhalt bei der Höhe der Festsetzung des Kassenkredites einen Rahmen von 40 %

bis 60 % der geplanten Einnahmen des Verwaltungshaushaltes vor.

Mit der Festsetzung des Kassenkredites mit einem Höchstbetrag von 350.000 € steht die Gemeinde im Haushaltsjahr 2008 mit 79,9 % bereits über den geforderten Rahmen.

Der Höchstbetrag des Kassenkredites von 350.000 € entspricht damit den Höchstbetrag der Haushaltssatzung 2005 als letzte in Kraft getretene Haushaltssatzung.

Soweit trotz der Beachtung der Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung nach § 96 GO LSA ein darüber hinausgehender Liquiditätsbedarf zu erwarten sein sollte, ist rechtzeitig erneut ein Antrag auf Liquiditätshilfe beim Ministerium des Innern des Landes Sachsen – Anhalt zu stellen.