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Vorlage - IV/GTH/61/0332/09  

Betreff: Außerplanmäßige Ausgabe Grundhafter Ausbau Reußener Straße - Vermögenshaushalt 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Theißen
Verfasser:Stadtplanungsamt
SG Stadtplanung/Verkehrsplanung
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Theißen Entscheidung
29.01.2009 
Sitzung des Gemeinderates Theißen ungeändert beschlossen   

Der Gemeinderat Theißen beschließt:

 

Der Gemeinderat Theißen beschließt:

 

Die außerplanmäßige Ausgabe auf

der HHST 02.63000.95120 Grundhafter Ausbau Reußener Straße         von  34.300 €.

 

Die Deckung erfolgt

 

durch eine Entnahme aus der Rücklage                                      in Höhe von 34.300 €.öhHöhe h

 

 

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                             §§ 4,97 Gemeindeordnung

 

bereits gefasste Beschlüsse:               Nachtragshaushaltssatzung 2008,

                                                              überplanmäßige Bewilligung 2008

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

 

Begründung:

 

 

Die Maßnahme Grundhafter Ausbau Reußener Straße befindet sich zur Zeit in der Durchführung. Der Bewilligungsbescheid liegt vor. Die Fördersumme von 78.660 € wurde gemäß Bewilligungsbescheid im Haushaltsjahr 2008 abgerufen. Die Maßnahme ist bis zum 10.02.2009 fertig zu stellen und durch Rechnungen zu belegen.

 

Die Finanzierung der benötigten Ausgabesumme von 161.500 € wurde im Haushaltsjahr 2008 durch eine Veranschlagung im Nachtragshaushaltsplan 2008 in Höhe von 127.200 € und einer überplanmäßigen Bewilligung von 34.300 € gesichert.

 

Die eingestellten Mittel im Nachtragshaushaltsplan 2008 stehen bis zur Fertigstellung der Investition somit auch im Haushaltsjahr 2009 bereit.

Die Mittel der überplanmäßigen Bewilligung von 34.300 € können haushaltsrechtlich nicht in das Haushaltsjahr 2009 übertragen werden. Sie wurden beim Jahresabschluss der Rücklage zugeführt. Da die Mittel (34.300 €) im Haushaltsjahr 2008 noch nicht verausgabt wurden, macht sich eine erneute Einstellung dieser Mittel für die Maßnahme erforderlich.

 

Der Betrag von 34.300 € soll der Rücklage entnommen werden.