Inhalt

Vorlage - IV/STR/SWL/1643/09  

Betreff: Zulassung der Kandidaten zur Oberbürgermeisterwahl am 15. März 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtwahlleiter
Wahlbüro
Federführend:Stadtwahlleiterin   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.02.2009 
36. Sondersitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/SWL/1643/09)

Nach Prüfung der eingereichten Bewerbungen für die Stelle des Oberbürgermeisters der Stadt Zeitz und der Feststellung, dass di

Nach Prüfung der eingereichten Bewerbungen für die Stelle des Oberbürgermeisters der Stadt Zeitz und der Feststellung, dass diese die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen, beschließt der Stadtrat die Zulas­sung folgender Bewerber zur Wahl am 15. März 2009:

 

Gast, Christian

Heller, Horst

Kasprzyk, Christel

Kmietczyk, Dieter

Dr. Kunze, Volkmar

Schöpe, Maik René

Sträßner, Reinhard.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                     § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2
       des Kommunalwahl­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

bereits gefasste Beschlüsse:     keine

aufzuhebende Beschlüsse:        keine

 

Begründung:

 

Bei den Wahlen am 15. März 2009 wird der Oberbürgermeister in allgemeiner, un­mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.

Für die Stadt Zeitz wurde die Stelle des Oberbürgermeisters ortsüblich am 14. Januar 2009 ausgeschrieben.

Die Einreichungsfrist endete am 16. Februar 2009, 18.00 Uhr.

 

Gemäß § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Kommunalwahl­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschließt der Stadtrat über die Zulassung der Be­werber für die Wahl des Oberbürgermeisters. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist der Bewerbung nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht.

Der Stadtrat hat in seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung).

 

Wenn die Bewerber die Voraussetzungen entsprechend § 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung erfüllen, sind sie zur Wahl zuzulassen.