Vorlage - IV/STR/SWL/1643/09
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Nach Prüfung der eingereichten Bewerbungen für die Stelle des Oberbürgermeisters der Stadt Zeitz und der Feststellung, dass diese die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen, beschließt der Stadtrat die Zulassung folgender Bewerber zur Wahl am 15. März 2009:
Gast, Christian
Heller, Horst
Kasprzyk, Christel
Kmietczyk, Dieter
Dr. Kunze, Volkmar
Schöpe, Maik René
Sträßner, Reinhard.
Gesetzliche Grundlage: § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2
des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Bei den Wahlen am 15. März 2009 wird der Oberbürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.
Für die Stadt Zeitz wurde die Stelle des Oberbürgermeisters ortsüblich am 14. Januar 2009 ausgeschrieben.
Die Einreichungsfrist endete am 16. Februar 2009, 18.00 Uhr.
Gemäß § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschließt der Stadtrat über die Zulassung der Bewerber für die Wahl des Oberbürgermeisters. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist der Bewerbung nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht.
Der Stadtrat hat in seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung).
Wenn die Bewerber die Voraussetzungen entsprechend § 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung erfüllen, sind sie zur Wahl zuzulassen.