Vorlage - IV/STR/61/1669/09
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Der Stadtrat beschließt:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16-2 „Mischgebiet im Bereich
Friedensstraße, Cranachweg und Moskauer Straße“ im beschleunigten Verfahren
als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB.
2. Der Geltungsbereich umfasst den nicht durch den Bebauungsplan Nr. 16-1
überplanten Bereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 16 A der
Stadt Zeitz „Ehemalige Artilleriekaserne“. Der Geltungsbereich ergibt sich aus
der Planunterlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
3. Von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines
Umweltberichtes wird abgesehen.
4. In Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB wird
des Weiteren von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 I BauGB sowie von der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher
Belange nach § 4 I BauGB abgesehen.
5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlage: §§ 13 und 13a BauGB
bereits gefasste Beschlüsse: -
aufzuhebende Beschlüsse: -
Begründung:
Das Plangebiet umfasst den südlichen Teil des Bebauungsplans 16-A „Ehemalige Artilleriekaserne“. Der nördliche Teilbereich des vormals einheitlich als Mischgebiet überplanten Areals ist durch den Bebauungsplan 16-1 „Michaelpark“ einer neuen qualifizierten Planung zugeführt worden; für dieses Teilgebiet soll im Wesentlichen die Nutzungsart „Sondergebiet Einkaufszentrum“ festgesetzt werden. Infolge dieser Teilüberlagerung ist fraglich geworden, ob für den durch den Bebauungsplan 16-1 „Michaelpark“ bislang nicht (erneut) überplanten Teilbereich des Bebauungsplans 16-A (südlich des Sondergebietes des Bebauungsplanes 16-1) der planerische Gestaltungswille der Stadt Zeitz fortbesteht oder andernfalls insoweit ein funktionslos gewordener sogenannter „Plantorso“ anzunehmen ist.
Um einer sich von daher ergebenden Rechtsunsicherheit von vornherein und aktiv entgegenzutreten, ist es sinnvoll, den planerischen Willen im Hinblick auf diesen Teilbereich des Bebauungsplans 16-A erneut zu bekräftigen. Der Bereich südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 16-1 – welcher vom Bebauungsplan Nr. 16-A umfasst war ‑, soll deshalb im beschleunigten Verfahren überplant werden. Vorgesehen ist – erneut ‑ die Festsetzung eines Mischgebietes. Da es sich dabei um die Wiedernutzbarmachung von Flächen (ehemalige Artilleriekaserne) handelt, kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt werden. Eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes sind deshalb nicht erforderlich.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und auch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr sind über dieses weitere Vorgehen unterrichtet und haben keine Einwände.
In einem zweiten Schritt kann ‑ auch insoweit einen Vorschlag des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt und des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt aufgreifend ‑ der dann insgesamt nicht mehr erforderliche Bebauungsplan Nr. 16-A „Ehemalige Artilleriekaserne“ aufgehoben werden (vgl. dazu die gesonderte Beschlussvorlage).