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Vorlage - IV/STR/61/1702/09  

Betreff: Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Zeitz "Mischgebiet im Geltungsbereich Block 1 Judenstraße / Wendische Straße / Parzellenstraße / Voigtsstraße" im vereinfachten Verfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtplanungsamt
SG Stadtplanung/Verkehrsplanung
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
25.03.2009 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
26.03.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
23.04.2009 
40. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/61/1702/09)

Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat beschließt:

 

-  Für den Bebauungsplan Nr. 39 der Stadt Zeitz „Mischgebiet im Geltungsbereich

    Block 1  Judenstraße / Wendische Straße / Parzellenstraße / Voigtsstraße“ mit

    baugestalterischen Festsetzungen gemäß § 85 der Bauordnung des Landes

    Sachsen-Anhalt wird gemäß § 13 BauGB der Aufstellungsbeschluss für die

    2. Änderung im vereinfachten Verfahren gefasst.

 

-  Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird

    abgesehen.

 

-          Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wie folgt durchzuführen:

Der betroffenen Öffentlichkeit wird innerhalb einer Zweiwochenfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Frist abgegeben werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung unberücksichtigt bleiben können. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

 

-  Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist

    entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB wie folgt durchzuführen:

    Den berührten  Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird innerhalb einer   

    Zweiwochenfrist Gelegenheit zur Stellungnahme, die sich auf ihren Aufgabenbereich 

    beschränkt, gegeben.

 

-  Es wird festgelegt, dass Anregungen nur zu den Änderungen und Ergänzungen

    vorgebracht werden dürfen.

 

-  Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich. Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird

   abgesehen. Es wird auf § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.

 

-  Ziel des Änderungsverfahrens ist eine Erhöhung der zulässigen Geschossigkeit

    im Bereich Wendische Str. 12 und 13 sowie eine Verlegung der Baugrenzen

    und Baulinien im rückwärtigen Bereich.

 

-  Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            § 13 BauGB 

 

bereits gefasste Beschlüsse:              III/0961/2204/04 – Abwägungs- und Satzungs-

                                                                      beschluss der 1. einfachen Änderung des

                                                                      Bebauungsplanes Nr. 39

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

 

Begründung:

 

 

Der Eigentümer beabsichtigt, das Gebäude Wendische Straße 13 abzureißen und danach die Baulücke Wendische Straße 12/13 mit einem Neubau zu schließen. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 39 ist das Vorhaben derzeit nicht zulässig.

Aus diesem Grund macht sich eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

 

Die Baulinien im Bereich der kleinen Wendischen Straße und im rückwärtigen Bereich der Wendischen Str. 13 sowie die Baugrenze im rückwärtigen Bereich der Wendischen Str. 13 müssen verschoben werden. Die festgesetzten Grundflächenzahlen werden beibehalten bzw. nur unwesentlich geändert, so dass die Grundzüge der Planung nicht geändert werden.

Aus diesem Grund kann das vereinfachte Verfahren entsprechend §13 BauGB durchgeführt werden.

 

Die zulässige Geschossigkeit soll für beide Gebäude auf 4 Geschosse erhöht, im rückwärtigen Bereich dagegen auf ein Geschoss verringert werden.

Bei den Dachformen wird Mansardendach und Flachdach für den rückwärtigen Bereich ergänzt.

 

Mit diesen Änderungen wird dem Investor die Möglichkeit gegeben, städtebaulich vertretbar die Gebäude einer sinnvollen Nutzung zuzuführen.

Der städtebauliche Missstand der Baulücke Wendische Str. 12 wird dadurch beseitigt.

 

Durch die 2. einfache Änderung entsteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter erfolgt nicht. Gesunde Wohnverhältnisse werden auch bei der Erhöhung der Geschossigkeit eingehalten, da im Mischgebiet Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses allgemein zulässig sind. Die Prüfung dazu erfolgte bereits im Bebauungsplanverfahren.

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Zeitz soll in der folgenden Zeitschiene durchgeführt werden:

 

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Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung

BAS: 25.03.2009 / HAS: 26.03.2009 / Stadtrat: 23.04.2009

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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Abgabe: 29.04.2009 / Veröffentlichung: 13.05.2009

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Öffentlichkeitsbeteiligung

Anschreiben der Betroffenen: 24.04.2009

Frist der Stellungnahme: 04.05. – 18.05.2009

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Behördenbeteiligung

Anschreiben an berührte Behörden und sonstige TÖB: 24.04.2009

Frist der Stellungnahme: 04.05. – 18.05.2009

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Planreife / Genehmigungsfähigkeit nach § 33 BauGB: 20.05.2009

-

Abwägungs- und Satzungsbeschluss: noch keine Termine

 

Damit kann das Vorhaben des Investors ohne Zeitverzögerung umgesetzt werden.