Vorlage - IV/GLU/20/0123/09
|
|
Gesetzliche Grundlage: §§ 92 Abs. 2 Nr.2 und 102 GO LSA
bereits gefasste Beschlüsse: IV/GLU/20/0114/09
aufzuhebende Beschlüsse: IV/GLU/20/0114/09
Begründung:
In der Gemeinderatssitzung am 28.1.2009 wurde der Höchstbetrag des Kassenkredites für das Haushaltsjahr 2009 mit 450.000 € festgesetzt. Vorausgegangen war die Berechnung des Kassenmittelbedarfs auf Grundlage einer Liquiditätsplanung.
Der Beschluss zur Festsetzung des Kassenkredites wurde am 4.2.2009 der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt.
Mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde vom 3.3.2009 wurde der Beschluss zur Erhöhung des Kassenkredites beanstandet und gleichzeitig die Aufhebung des Beschlusses bis zum 18.4.2009 verfügt. Des weiteren soll die Reduzierung des Höchstbetrages des Kassenkredites von 450.000 € auf 350.000 € erfolgen.
In der Begründung heißt es, dass für den Höchstbetrag des Kassenkredites, der zuletzt genehmigte Haushalt bindend ist.
Danach ist von einem Höchstbetrag von 350.000 € auszugehen, da die Gemeinde Luckenau seit 2006 über keinen genehmigten Haushalt verfügt.
Die Gemeinde befindet sich nach wie vor in der vorläufigen Haushaltsführung und darf nur Pflichtausgaben leisten.
Zudem wird der Höchstbetrag des Kassenkredites in der Haushaltssatzung festgelegt. Eine Änderung während des laufenden Haushaltsjahres ist nur durch eine Nachtragssatzung möglich.
Statt der Erhöhung des Höchstbetrages sollte die Verwaltung bei einer zu erwartenden Zahlungsunfähigkeit einen erneuten Antrag auf Liquiditätshilfe beim Ministerium des Innern stellen. Damit entfallen die Kassenkreditzinsen, die den Haushalt der Gemeinde zusätzlich belasten.
Die Verwaltung hat am 23.3.2009 einen erneuter Antrag auf Liquiditätshilfe gestellt.
Entsprechend des Bescheides der Kommunalaufsicht, schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss Nr. IV/GLU/20/0114/09 vom 28.1. 2009 zur Festsetzung des Kassenkredites auf 450.000 € aufzuheben und gleichzeitig den Höchstbetrag des Kassenkredites auf 350.000 € zu beschließen.