Vorlage - IV/STR/61/1735/09
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Der Stadtrat beschließt:
- Die Abwägung zu den Stellungnahmen, Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 49/1 „Sondergebiet im Bereich Heinrich-Heine-Straße / Gleinaer Straße / Theodor-Arnold-Promenade" wurde geprüft und ihrem Gewicht entsprechend bewertet. Der Stadtrat beschließt hierzu die Abwägung gemäß Anlage.
- Aufgrund des § 10 Abs.1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) wird der Bebauungsplan Nr. 49/1 „Sondergebiet im Bereich Heinrich-Heine-Straße / Gleinaer Straße / Theodor-Arnold-Promenade" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.
- Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 49/1 wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Abwägungsergebnis zu den Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden den jeweiligen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.
- Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlage: § 10 BauGB
bereits gefasste Beschlüsse: IV/STR/61/1499/0611/08 – Aufstellungsbeschluss
IV/STR/61/1656/0611/09 – Billigungs- und
Auslegungsbeschluss
aufzuhebende Beschlüsse: -
Begründung:
In der 36. Sitzung des Stadtrates der Stadt Zeitz am 06.11.2008 wurde mit Beschluss-Nr. IV/STR/1499/0611/08 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49/1 „Sondergebiet im Bereich Heinrich-Heine-Straße / Gleinaer Straße / Theodor-Arnold-Promenade" beschlossen.
Da es sich um die Wiedernutzbarmachung einer Industriebrache im innerstädtischen Bereich handelt, ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB zur Anwendung gekommen.
Ursprünglich sollte der Bebauungsplanbereich Mischgebiet entwickelt werden. Nach Beratungen mit der oberen Baugenehmigungsbehörde wurde jedoch die Ausweisung eines Sondergebietes aus Rechtssicherheitsgründen vorgenommen.
Für die eingegangenen Hinweise und Anregungen aus den 3 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß § 3 (2) BauGB und Behördenbeteiligungen nach § 4 (2) BauGB wurde ein Abwägungsvorschlag erarbeitet und nunmehr den Ausschüssen und dem Stadtrat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.