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Vorlage - IV/STR/20/1737/09  

Betreff: Aufsichtsrat der WBG Zeitz mbH
Vertretung der Stadt Zeitz durch den Oberbürgermeister
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Kämmerei
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
16.04.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
23.04.2009 
40. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/20/1737/09)

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1.      Der Stadtrat hebt den Beschluss (Beschluss-Nr. IV/STR/80/1402/1408/08) zur

      Bestellung des Oberbürgermeisters der Stadt Zeitz, Herrn Dr. Ulf Altmann, in den

      Aufsichtsrat der WBG mbH auf.

 

2.      Der Stadtrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung der

Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH, in seiner nächsten Sitzung, den

Oberbürgermeister der Stadt Zeitz, Herrn Dr.Volkmar Kunze, in den Aufsichtsrat zu bestellen.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            §§ 57 und 119 GO LSA

                                                                      Gesellschaftervertrag der WBG Zeitz mbH

bereits gefasste Beschlüsse:              Beschluss-Nr. IV/STR/80/1402/1408/08

aufzuhebende Beschlüsse:                            Beschluss-Nr. IV/STR/80/1402/1408/08

 

Begründung:

 

1.      zu GO LSA und Gesellschaftervertrag der WBG Zeitz mbH

 

Die Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt regelt im § 119 die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform. Entsprechend § 119 Abs. 2 GO LSA vertritt der Oberbürgermeister die Gemeinde, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, in den Aufsichtsrat oder in ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden.

 

Im Gesellschaftervertrag der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH wird im § 10 die Zusammensetzung und Mitgliedschaft des Aufsichtsrates geregelt.

 

Wortlaut zu  § 10 „Zusammensetzung und Mitgliedschaft“

 

1.      Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.

Die Mitglieder werden in der Gesellschafterversammlung bestellt. Mindestens fünf von ihnen sollen Angehörige der Vertretungskörperschaft oder der Stadtverwaltung der Stadt Zeitz sein.

 

2.      Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 3. Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

 

3.      Soweit die Aufsichtsratsmitglieder Angehörige der Vertretungskörperschaft oder der Stadtverwaltung der Stadt Zeitz sind, scheiden aus dem Aufsichtsrat in dem Zeitpunkt aus, in welchem die Neubenennung der neuen Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung wirksam wird. Die Befugnis der Gesellschafterversammlung, Aufsichtsratmitglieder auch unabhängig von deren Zugehörigkeit zur Vertretungskörperschaft  oder Stadtverwaltung abzuberufen, bleibt unberührt.

 

4.      In den Aufsichtsrat soll nicht gewählt werden, wer

a)      bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder Vereinigungen gegen Entgelt beschäftigt ist oder

b)      bei einer juristischen Person oder bei einem nicht rechtsfähigen Verein als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs tätig ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört oder

c)      Gesellschafter einer Gesellschaf des bürgerlichen Rechts ist,

 

wenn die zu a) – c) Bezeichneten ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an Entscheidungen von Geschäftsführung oder Aufsichtsrat haben, die den Kernbereich des Unternehmensgegenstandes betreffen. Gleiches gilt, wenn solche Entscheidungen der Person selbst, ihrem Ehegatten, ihren Verwandten bis zum 3. oder verschwägerten bis zum 2. Grade oder einer von ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

5.      Für jedes Aufsichtsratsmitglied kann für den Fall seines Ausscheidens ein Ersatzmitglied bestellt oder gewählt werden.

 

6.              Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt ohne Angabe von Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen

 

 

2. zu Vertretung des Gesellschafters Stadt Zeitz im Aufsichtsrat

Die Stadt Zeitz wird derzeit durch Erika Fischer (Vorsitzende), Stefan Schwarz (Stellvertreter), Dr. Ulf Altmann, Heiko Börner, Karin Wetzelt, Reinhard Sträßner, Joachim Strauch, Mario Girl und Angela Rieseberg im Aufsichtsrat der WBG mbH vertreten.

 

In der Wahl im Februar / Stichwahl im März 2008 wurde Herr Dr. Altmann zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz gewählt. Herr Dr. Altmann war vom 01.07.2008 bis 30.11.2008 Oberbürgermeister der Stadt Zeitz.

 

In der Wahl am 15.03.2009 / Stichwahl 29.03.2009 wurde ein neuer Oberbürgermeister für die Stadt Zeitz gewählt.

 

Ab dem 01.05.2009 nimmt Herr Dr. Volkmar Kunze seine Arbeit als neuer Oberbürgermeister für die Stadt Zeitz auf. Herr Dr. Volkmar Kunze ist als Oberbürgermeister der Stadt Zeitz entsprechend den Regelungen der §§ 57 und 119 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt Vertreter der Stadt Zeitz.

 

 

nachrichtlich:

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 14.08.2008 nachstehenden Beschluss (Beschluss-Nr. IV/STR/80/1405/1402/08) gefasst:

„Der Stadtrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH, in seiner nächsten Sitzung den Oberbürgermeister der Stadt Zeitz Herrn Dr. Ulf Altmann in den Aufsichtsrat zu bestellen.“

Die Bestellung erfolgte in der Gesellschafterversammlung am 18.08.2008.