Vorlage - IV/STR/SWL/1739/09
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Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Gesetzliche Grundlage: § 52 i. V. m. § 50 Kommunalwahlgesetz LSA
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Infolge des Ergebnisses der Oberbürgermeisterwahl vom 15.03.2009, bei der kein Bewerber mehr als die Hälfte der Gültigen Stimmen erhalten hat, war eine Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 29. März 2009 durchzuführen.
Die Wahl verlief ordnungsgemäß und ohne Vorkommnisse.
Der Wahlausschuss verhandelte am 30. März 2009 in öffentlicher Sitzung im Rathaus Zeitz, Vorzimmer Friedenssaal und bestätigte einstimmig das Wahlergebnis.
Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des gewählten Bewerbers der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 29. März 2009 erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land, am Mittwoch, dem 08. März 2009. Die Einspruchsfrist endet somit am 22. April 2009.
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