Vorlage - V/STR/65/0371/10
|
|
Der Ortschaftsrat Nonnewitz beschließt in seiner Sitzung am 19.10.2010 ein witterungsbeständiges Grabkreuz für die Kriegsgrabanlage Flakstellung im
Ortsteil Unterschwöditz gemäß Anlage zu errichten.
Gesetzliche Grundlage: Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg
und Gewaltherrschaft (GräbG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 09. August 2005 (BGBl. I S. 2426)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz
(GräbVwV) in der Fassung vom 12. September 2007
(GMBl. 2007)
bereits gefasste Beschlüsse: OR Nonnewitz am 16.03.10 – V/STR/65/0191/10
OR Nonnewitz am 18.05.10 – V/STR/65/0272/10
aufzuhebende Beschlüsse: -
Begründung:
Im Ortschaftsrat Nonnewitz wurde am 18.05.2010 die Errichtung eines Grabkreuzes mit einer Emailleplatte und der folgenden Aufschrift beschlossen:
„Hier ruhen
Obergefreiter Erich Klar, geb. 14.01.1901, gefallen 13.04.1945
Kanonier Herbert Schmolke, geb. 03.03.1928, gefallen 13.04.1945
und weitere 16 Unbekannte, die in der Zeit vom 13.04.1945 bis 15.04.1945 in den schweren Flakkämpfen gefallen und verstorben sind.
Besonderer Dank gilt der jahrzehntelangen Pflege der Grabstätte durch Bürger aus Nonnewitz, Unterschwöditz und Theißen.“
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt stimmt diesem Text nicht zu. Danksagungen sind vom Bungesgesetzgeber nicht gefordert und werden aus Gründen der Gleichbehandlung auch nicht erstattet. Es muss heißen:
„Hier ruhen
Erich Klar, geb. 14.01.1901, gefallen 13.04.1945
Herbert Schmolke, geb. 03.03.1928, gefallen 13.04.1945
und weitere 16 Unbekannte, die in der Zeit vom 13.04.1945 bis 15.04.1945 verstorben sind.“
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt stimmt der folgenden Variante für die Errichtung eines Grabkreuzes zu (Skizze beiliegend):
Grabkreuz aus Schmiedeeisen, Profilrohr, Oberfläche feuerverzinkt und farbbeschichtet matt schwarz mit einer Emailleplatte zum Aufschrauben und der genannten Inschrift.
Die vorgeschlagenen Varianten des Ortschaftsrates entsprechen nicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) in der Fassung vom 12. September 2007 § 2 Abs. 6. Die Gräber sind nach dieser Vorschrift einheitlich mit einfachen, würdig gestalteten dauerhaften Grabzeichen zu versehen.