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Vorlage - V/STR/40/0578/11  

Betreff: Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
Sachgebiet Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
06.06.2011 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport abgelehnt   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
21.06.2011 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
07.07.2011 
18. Sitzung des Stadtrates Zeitz abgelehnt  (V/STR/40/0578/11)
27.07.2011 
19. (Sonder-)Sitzung des Stadtrates Zeitz abgelehnt  (V/STR/40/0578/11)
Anlagen:
Satzung neu ab 01.08
Anlage 2 Synapse
Anlage 3 Elternbeiträge Zeitz
Anlage 3a Elternbeiträge 1997 - 2011
Anlage 4 Vergleich EB
Vergleichsberechnung Familie mit 3 Kindern Anlage 5
Vergleichsberechnung Familie mit 2 Kindern Anlage 6
Vergleichsberechnung Familie mit 1 Kind Anlage 7
Anlage 8 Betreuungsvertrag

Beschlusstext

Beschlusstext

 

1.       Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt mit Wirkung vom  01.08.2011 die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz       (Anlage 1).

 

2.       Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

 

2.1.   Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz beschlossen durch den Stadtrat am 02.06.2005 mit der Beschluss-Nummer IV/0191/0206/05

 

2.2.   Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Kayna beschlossen  durch den Gemeinderat Kayna in seiner Sitzung am 17.07.2003 Beschluss-Nr.: 41/III/2003 und ihrer Änderung vom 10.07.2007 Nr.: 717/37IV/07

 

2.3.   Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Geußnitz beschlossen  durch den Gemeinderat Geußnitz in seiner Sitzung am 23.11.2004 Beschluss-Nr.: 12-IV-5-2004 und ihrer Änderung vom 03.07.2007                                Nr.: IV/GEG/40/0039/07

 

2.4.   Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Theißen beschlossen  durch den Gemeinderat Theißen in seiner Sitzung am 22.05.2003, Beschluss-Nr.: 31-05-03 und ihren Änderungen vom 28.06.2007 IV/GTH/40/0137/07 und vom 29.10.2009 Nr.: V/GTH/40/0013/09

 

2.5.   Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Luckenau beschlossen  durch den Gemeinderat Luckenau in seiner Sitzung am 11.06.2003, Beschluss-Nr.: 14-06-03 und ihren Änderungen vom 27.06.2007  V/GLU/40/0047/07 und 30.09.2009 Nr.: V/GLU/40/0005/09

 

3.       Die in den Ortsteilen zurzeit gültigen Elternbeiträge bleiben wie folgt in Kraft:

 

(1)    Abweichend von den Kostenbeiträgen nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung werden

 

1.       für die Inanspruchnahme der Angebote in der Städtischen Kindertageseinrichtung Schnauderbienchen Pfalzstraße 1, 06712 Zeitz OT Kayna bis zum 30.06.2014 Kostenbeiträge gemäß Anlage 6 dieser Satzung erhoben.

 

2.       für die Inanspruchnahme der Angebote in der Städtischen Kindertageseinrichtung Kleine Entdecker, Rödener Weg 10, 06712 Zeitz OT Geußnitz bis zum 31.12.2013 Kostenbeiträge gemäß Anlage 7 dieser Satzung erhoben.

 

3.       für die Inanspruchnahme der Angebote in der Städtischen Kindertageseinrichtung Kleine Maulwürfe, Am Park 6, 06711 Zeitz OT Theißen bis zum 31.12.2014 Kostenbeiträge gemäß Anlage 4 dieser Satzung erhoben.

 

4.       für die Inanspruchnahme der Angebote in der Städtischen Kindertageseinrichtung Kleine Wald-Spatzen, Siedlung 13, 06711 Zeitz OT Luckenau bis zum 30.06.2014 Kostenbeiträge gemäß Anlage 5 dieser Satzung erhoben.

 

(2)    Nach Ablauf der in Abs. 1 Nr. 1 – 4 genannten Stichtage werden für die Inanspruch-

nahme der Angebote in den dort benannten Kindertageseinrichtungen die unter

§ 8 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Kostenbeiträge erhoben.

 

Begründung:

 

Begründung

 

In den Ortsteilen der Stadt Zeitz sind für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen unterschiedliche Satzungen gültig. Im Sinne von Vereinheitlichung und Aktualisierung wurde für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz eine einheitliche Satzung (Anlage 1) erarbeitet, mit der Ausnahme, dass die in den Ortsteilen derzeit gültigen Elternbeiträge aufgrund der Gebietsänderungsverträge weiterhin Bestand haben (siehe Pkt. 3 Beschlusstext).

In der Anlage 2 ist die alte Fassung der Satzung der neuen Fassung gegenübergestellt.

 

Im Ergebnis der Stadtratssitzung vom 19.05.2011 wurden die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen gemäß § 5 KiFöG in § 1 Abs. 4 – 7 der Satzung wieder aufgenommen.

 

Des Weiteren wurde in der Diskussion zur Satzung angeregt, den § 4 Abs. 5 der Satzung (Schließung in den Sommerferien) zu streichen. Dies wurde bereits im Bildungsausschuss am 11.04.2011 beantragt. Nach ausführlicher Diskussion wurde dieser Antrag mit 1 Ja-Stimme, 3 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen abgelehnt. Damit folgte der Fachausschuss der Argumentation der Verwaltung wie folgt:

die Schließzeiten der Einrichtungen werden genutzt, um

1.       die Grundreinigung,

2.       Maler- und Reparaturarbeiten durchzuführen und

3.       den pädagogischen Fachkräften einen zusammenhängenden Erholungsurlaub von mindestens zwei vollen Wochen zu gewähren sowie

4.       den Kindern eine gemeinsame Zeit mit Eltern und Geschwistern zu sichern.

Würden die Einrichtungen nicht schließen, müssten die Grundreinigung sowie Maler- und Reparaturarbeiten im laufenden Betrieb durchgeführt werden, was sowohl für die zu betreuenden Kinder als auch für die pädagogischen Fachkräfte eine zusätzliche Belastung darstellt. Durch die Arbeitgeberpflicht zur Gewährung eines zusammenhängenden Erholungsurlaubs würden im Durchschnitt 1 – 2 Fachkräfte in den Einrichtungen fehlen. Um diesen Fehlbedarf zum Mindestfachpersonalschlüssel (§ 21 KiFöG) auszugleichen, müssten Ersatzkräfte vorgehalten werden. Hierdurch würden zusätzliche Personalkosten entstehen, die mit der Haushaltskonsolidierung nicht im Einklang stehen.

Die Schließung der Kindertageseinrichtungen hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die Einrichtungen schließen dabei gestaffelt, so dass berufstätigen Eltern, die nachweislich in dieser Zeit keinen Urlaub genehmigt bekommen, für die Betreuung ihres Kindes eine Ausweicheinrichtung oder eine Notgruppe zur Verfügung steht.

Der Stadtelternbeirat stimmte in seiner Beratung zum Satzungsentwurf am 11.05.2011 dieser Regelung mehrheitlich zu.

 

Mit dieser neuen Satzung sollen gleichzeitig die seit dem 02.06.2005 festgesetzten  Elternbeiträge den gestiegenen Ausgabebedarf in den Kindertageseinrichtungen als auch den geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Die Stadt Zeitz erhebt seit dem 01.01.1997 Elternbeiträge. Diese wurden mit Beschluss des Stadtrates zum 01.08.2001, 01.05.2003 und zum 01.08.2005 geändert. Die Veränderungen sind in der Anlage 3 a dargestellt.

 

Die ursprüngliche Regelung in § 13 Kinderförderungsgesetz (KiFöG) legte fest, dass hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen die Regelungen in § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gelten. Die Träger der Tageseinrichtungen konnten die Elternbeiträge

  • nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder
  • Einkommensgruppen und Zahl der Familienangehörigen

staffeln.

Diese Regelung wurde mit Artikel 5 des Gesetzes vom 17.02.2010 geändert. Nunmehr gelten uneingeschränkt die Regelungen des § 90 SGB VIII. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht (§ 13 KiFöG) nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.

§ 90 Abs.1 S. 2 SGB VIII ermächtigt die kommunalen Satzungsgeber unmittelbar zu gestaffelten Regelungen. Abweichende landesrechtliche Bestimmungen (§ 13 KiFöG), die Kriterien für eine soziale Staffelung festsetzen oder eine soziale Staffelung ausschließen, sind jedoch weiterhin möglich. Da dies das KiFöG wie bereits ausgeführt seit dem 17.02.2010 nicht mehr tut, gilt in Sachsen-Anhalt die Bestimmung des § 90 SGB VIII uneingeschränkt.

 

Gemäß § 8 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz sollen Kostenbeiträge erhoben werden. Diese sind zu staffeln.

Im Sinne einer sozialen Gerechtigkeit soll diese Staffelung erfolgen nach

 

1.       Alter der Kinder

1.1.   0 bis 3 jährige

1.2.   3 Jahre bis Schuleintritt

1.3.   Schuleintritt bis Versetzung in den 7. Schuljahrgang

2.       Betreuungszeit

2.1.   Halbtagsplatz bis 5 Stunden

2.2.   Teilbetreuungsplatz 6 bis 8 Stunden

2.3.   Ganztagsplatz 8 bis 10 Stunden

3.       Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie.

 

Auf eine Staffelung nach Einkommensgruppen soll verzichtet werden, weil

1.       der Anteil der Einnahmen aus erhöhten Einkommen vergleichsweise gering ist (ca. 2 %),

2.       die Sorgeberechtigten ihre Einkommensverhältnisse nicht mehr offen legen müssen und

3.       um Personalkosten im Sachgebiet Kindertageseinrichtungen in Höhe von 19.600 € einzusparen (bereits seit 16.05.2011 umgesetzt).

Damit verringert sich der durch die Kommunalaufsicht festgestellte Zuschussbedarf der Kindertageseinrichtungen pro Einwohner von 133,79 €/EW auf 133,19 €/EW und stellt einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung dar.

 

In der Anlage 3 sind die per Stadtratsbeschluss vom 02.06.2005 festgesetzten Elternbeiträge und die ab 01.08.2011 zu beschließenden Kostenbeiträge in einer Übersicht dargestellt.

 

Die Anlage 4 enthält eine Gegenüberstellung der Elternbeiträge der Stadt Zeitz, der Ortsteile Theißen, Luckenau, Kayna und Geußnitz sowie der benachbarten Städte Weißenfels und Naumburg.

Dieser Übersicht ist zu entnehmen, dass die zur Beschlussfassung vorgelegten Kostenbeiträge der Stadt Zeitz ab dem 01.08.2011 mit den Elternbeiträgen der Stadt Weißenfels vergleichbar sind.

Eine Unterscheidung findet sich in der Betreuungszeit. Die Stadt Zeitz bietet zusätzlich zu der Staffelung nach 5 Stunden und 10 Stunden noch eine 8-stündige Betreuungszeit an. Dieses Angebot resultiert aus der derzeitigen Nachfrage. Die prozentuale Inanspruchnahme der Betreuungszeiten stellt sich aktuell wie folgt dar:

 

  5-Stunden Betreuungszeit = 27,7 %

  8-Stunden Betreuungszeit = 17,3 %

10-Stunden Betreuungszeit = 23,8 %

Betreuung im Hort                = 31,2 %

 

Bisher erfolgte die Staffelung nach Anzahl der Geschwisterkinder, die in einer Kindertageseinrichtung in der Stadt Zeitz betreut wurden. Da diese Zahl bekannt war, konnten die Einnahmen aus Elternbeiträgen errechnet werden. Nunmehr soll nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie gestaffelt werden. Hierzu müssen die Sorgeberechtigten zunächst den Kindergeldbescheid vorlegen, um diese Anzahl ermitteln zu können.

Die Auswirkungen der neuen Kostenbeiträge ab 01.08.2011 wurden im Fachbereich Soziales Zeitz Sachgebiet Kindertageseinrichtungen an verschiedenen Beispielen gerechnet.

Dabei wurden die zurzeit zu zahlenden Elternbeiträge entsprechend dem jeweiligen Jahresfamilienbruttoeinkommen den ab 01.08.2011 zu zahlenden Kostenbeiträgen gegenübergestellt.

 

Im Ergebnis konnte Folgendes festgestellt werden:

Eine Familie mit 3 Kindern zahlt deutlich höhere Kostenbeiträge wie bisher. Erst ab einem Jahresfamilienbruttoeinkommen in Höhe von 56.000 € gleichen sich die neuen Kostenbeiträge ab 01.08.2011 den alten Elternbeiträgen an.

 

Bei einer Familie mit 2 Kindern sowie auch bei einer Familie mit 1 Kind sind ab einem Jahresfamilienbruttoeinkommen von 41.000 € die Belastungen annähernd gleich.

 

Die überdurchschnittlich hohe Belastung der Familien mit 3 Kindern ist darauf zurückzuführen, dass § 8 Abs. 1 der Satzung bei der Ermittlung der Kostenbeiträge keine nochmalige Abstufung zwischen 2 und 3 Kindern vorsah.

Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung in Abänderung der Vorlage vom 19.5.2011 eine neue Staffelung, die jetzt eine Abstufung zwischen dem 2 und 3 Kindern beinhaltet, vor: 

 

 

Anzahl der kindergeld-berechtigten Kinder in der Familie

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

Ferienhort

0 bis 3 Jahre

3 Jahre bis Schuleintritt

bis  7. Schuljahr-gang

bis  10. Lebensjahres

HTP

TBP

GTP

HTP

TBP

GTP

 

 

bis 5 h

6 - 8 h

bis 10h

bis 5 h

6 - 8 h

bis 10h

6 h

8 h

1 Kind

110,00 €

140,00 €

170,00 €

80,00 €

110,00 €

140,00 €

65,00 €

150,00 €

2  Kinder

90,00 €

120,00 €

150,00 €

60,00 €

90,00 €

120,00 €

45,00 €

3 und mehr Kinder

70,00 €

100,00 €

130,00 €

40,00 €

70,00 €

100,00 €

25,00 €

Zukauf

1 Stunde

30,00 €

 

 

20,00 €

 

 

 

 

2 Stunden

50,00 €

 

 

30,00 €

 

 

 

 

3 Stunden

80,00 €

 

 

45,00 €

 

 

 

 

 

Eine  Familie mit 3 Kindern zahlt dann bei einem Jahresfamilienbruttoeinkommen in Höhe von 36.000 € durch die neuen Kostenbeiträge über einen Betreuungszeitraum von 14 Jahren insgesamt 2.076,00 € weniger als mit den zurzeit gültigen Beiträgen (siehe hierzu Berechnungsbeispiel in der Anlage 5).

 

Eine Familie mit 2 Kindern (Jahresfamilienbruttoeinkommen bis 36.000 €) zahlt für die Betreuung beider Kinder über den gesamten Zeitraum 2.640,00 € mehr Kostenbeiträge

(Anlage 6). Gleiches gilt für Familien mit nur 1 Kind (siehe Anlage 7).

 

Gemäß § 90 Abs. 2 SGB VIII kann der Kostenbeitrag auf Antrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Burgenlandkreises) ganz oder teilweise erlassen bzw. übernommen werden, wenn die Belastung der Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Hierbei wird das bereinigte monatliche Nettoeinkommen der Familie der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII gegenübergestellt.

Liegt das bereinigte Einkommen unter dieser Grenze erfolgt die gesamte Übernahme des Kostenbeitrages durch das Jugendamt.

D.h.: bei Familien mit einem Jahresfamilienbruttoeinkommen bis 36.000 €  übernimmt das Jugendamt den Kostenbeitrag.

(Dies betrifft 98 % aller betreuten Kinder in den Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz.)

 

Der § 90 SGB VIII ermächtigt die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar Kostenbeiträge zu erheben. Die Kostenbeiträge werden daher regelmäßig durch Satzung festgelegt. Zuständig ist die kommunale Selbstverwaltungskörperschaft nach den allgemeinen Regeln des Kommunalverfassungsrechts. Gegenüber den Kostenpflichtigen wird der Kostenbeitrag durch Verwaltungsakt festgesetzt.

Gemäß § 53 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz soll ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Zeitz und den Sorgeberechtigten geschlossen werden (Anlage 8 zur Kenntnis).

Die jeweilige Leitung der Kindertageseinrichtungen wird ermächtigt, diesen Betreuungsvertrag namens und in Vollmacht der Stadt Zeitz, vertreten durch den Oberbürgermeister zu zeichnen.


 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung neu ab 01.08 (77 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Synapse (81 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 Elternbeiträge Zeitz (10 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 3a Elternbeiträge 1997 - 2011 (6 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 4 Vergleich EB (8 KB)    
Anlage 6 6 Vergleichsberechnung Familie mit 3 Kindern Anlage 5 (20 KB)    
Anlage 7 7 Vergleichsberechnung Familie mit 2 Kindern Anlage 6 (17 KB)    
Anlage 8 8 Vergleichsberechnung Familie mit 1 Kind Anlage 7 (16 KB)    
Anlage 9 9 Anlage 8 Betreuungsvertrag (26 KB)