Vorlage - V/STR/10/0643/11
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
vom 13.08.2009
Präambel
Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 17.11.2011 die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Der § 7 Absatz (2) Pkt. 3 wird ergänzt durch Satz 4:
Bei Erlass der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 2.
Der § 8 Absatz (2) Pkt. 1 wird ergänzt durch Satz 4:
Bei Erlass der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 2.
§ 9 Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlauf:
Eigenbetrieb der Stadt Zeitz ist der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung Zeitz“.
Der § 13 Absatz (2) Pkt. 4 wird ergänzt durch Satz 2:
Darüber hinaus entscheidet der Oberbürgermeister über den Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn, sofern dieser im Einzelfall 10.000.000 € nicht übersteigt.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterung:
Entscheidungsgrundlage ist die Entscheidung des Finanzamtes über die Behandlung des Sanierungsgewinns auf Körperschafts- und Einkommenssteuer (Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003).
Gesetzliche Grundlage: | §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung |
bereits gefasste Beschlüsse: | Keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | Keine |
Begründung:
Hinsichtlich des Stadtratsbeschlusses vom 13.10.2011 zum Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn und der Bildung der Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH wird die Hauptsatzung der Stadt Zeitz formell angepasst.
Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA kann der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde nur bis zu einer allgemein festgesetzten Wertgrenze vom Stadtrat übertragen werden. Daher wurde im § 13 Abs. 2 Pkt. 4 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz die pauschale Wertgrenze von 10 Mio € eingefügt.