Vorlage - V/STR/65/0648/11
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Der Stadtrat beschließt:
Für die Flurstücke 153, 219 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 154 (Gehweg) in der Gemarkung Zeitz in der Flur 25 wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 64 „Lückenschließung Hainichener Dorfstraße“ aufgestellt. Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Büro.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Heimtextilien - Fachmarktes in der Nachbarschaft von Kaufland, Mc Donalds, der Tankstelle und des Möbelfachmarktes.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64 wie folgt durchgeführt werden:
Bekanntmachung, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung für die Öffentlichkeit die Möglichkeit besteht, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu unterrichten.
Entsprechend § 2 (4) BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gesetzliche Grundlage: | § 2 (1) BauGB und § 12 BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
Der Eigentümer/Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 25.10.2011 den Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt (Eingang am 27.10.2011). Ziel ist die Errichtung eines Heimtextilien-Fachmarktes in der Flur 25 auf den Flurstücken 153 und 219 sowie einer Teilfläche des Flurstücks 154 (Gehweg) in Zeitz.
Aufgrund von Abstimmungen mit dem zukünftigen Nutzer wurde es erforderlich, den Geltungsbereich entsprechend des vom 24.11.2011 geänderten Austauschblattes zu erweitern. Somit kann die Geschossfläche von 2.000 m² auf max. 2.300 m² erweitert werden.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz und umgebende Gemeinden ist dieser Bereich als gemischte Baufläche ausgewiesen. Das Vorhaben kann somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Deshalb ist auch die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan soll als sog. „vorzeitiger Bebauungsplan“ nach § 8 Abs. 4 BauGB vor der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt werden und bedarf einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Die Kosten der Planerarbeitung, Erstellung von Fachgutachten, z. B. Marktverträglichkeits-wirkungsanalyse, Lärm – und Umweltgutachten sowie der ggf. erforderlichen Erschließung werden vom Investor / Vorhabenträger getragen. Zu diesem Zweck wird ein Durchführungs-vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Zeitz abgeschlossen.
Sollte sich im Verlauf der Planbearbeitung herausstellen, dass durch erforderliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches (für die Erschließung) eine Erweiterung des Geltungsbereiches notwendig wird, erfolgt dieses.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage Aufstellungsbeschluß 25.11.2011 korrigiert (663 KB) |