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Vorlage - V/STR/75/0679/11  

Betreff: 13. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
12.12.2011 
Sitzung des Betriebsausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
22.12.2011 
24. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/75/0679/11)
Anlagen:
Kalkulation Gebühren

Der Stadtrat beschließt die nachstehende 13

Der Stadtrat beschließt

 

I. den vorzeitigen Abbruch des Kalkulationszeitraumes für das Abrechnungsgebiet der Gemarkungen Nonnewitz, Theißen und Luckenau zum 31.12.2011 und den Übergang in das Abrechnungsgebiet Gemarkung Zeitz und Zangenberg zum 01.01.2012.

 

 

und

 

 

II. die nachstehende 13. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhe­bung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsge­bührensatzung) vom 19.12.1997.

 

13. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz

(Entwässerungsgebührensatzung)

vom 19.12.1997

 

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) i. V. m. dem Kommunalabga­bengesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 22.12.2011 folgende 13. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhe­bung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsge­bühren­satzung) vom 19.12.1997 beschlossen:

 

Artikel 1

Änderungen

 

Der § 5 der Entwässerungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 5

Gebührensätze

 

(1)   Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 3,02 EUR/m³.


(2) Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 0,97 EUR/m² pro Jahr.

 

(3) Für die Entleerung der dezentralen Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, den Trans­port und die Aufbereitung des Abwassers sowie des Fäkalschlammes werden folgende Ge­bührensätze festgesetzt:

 

für Abwasser aus abflusslosen Gruben              30,15 EUR/m³

für Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen              38,47 EUR/m³

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Die 13. Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft.

 

Zeitz, den ............

 

 

 

 

Dr. Kunze

Oberbürgermeister

 

 

 

Begründung:

Begründung:

 

Die derzeit geltenden Abwassergebühren des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz basie­ren auf der Gebührenvorkalkulation aus dem Jahr 2008 für den dreijährigen Kalkulationszeit­raum 2009 bis 2011.

 

Infolge des Auslaufens des Kalkulationszeitraumes ist es erforderlich, eine neue Kalkulation für einen mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Kalkulationszeitraum zu erstellen.

 

Die Gebührenkalkulation hat nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) zu erfolgen. Nach § 5 Abs. 2b KAG LSA kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeit­raum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Diesem Grundsatz folgend wurden für die Jahre 2012 bis 2014 einheitliche Gebührensätze für den Eigenbetrieb kalkuliert.

 

Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kosten­unterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden. Die Nachkalkulation erfolgte auf Basis der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 und 2010, für das Jahr 2011 wurden voraussichtliche Ist-Werte auf Basis der Kostenentwicklung zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Nachkalkulation wurden in den Gebührensätzen berücksichtigt.

 

Nach § 5 Abs. 3 S. 5 KAG LSA können zur Deckung der Vorhaltekosten neben mengenab­hängigen Verbrauchsgebühren angemessene Grundgebühren erhoben werden. Diese sind unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme zu bemessen. Es ist vorgesehen, erstmalig ab dem Kalkulationszeitraum 2012 bis 2014 Grundgebühren zu erheben.

 

Frau Gardosch, verantwortliche Mitarbeiterin der WIBERA AG Berlin, wird an der Aus­schuss­sitzung teilnehmen und die Kalkulation erläutern.

 

 

Alternativ zur Ausweisung einer Verbrauchsgebühr wurde die Kombination von Verbrauchsgebühr und Grundgebühr kalkuliert.

 

Folgende Satzungsregelung würde sich daraus alternativ ergeben:

 

„(1) Die Verbrauchsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 2,53 EUR/m³.
Für die teilweise Deckung der Fixkosten der Schmutzwasserbeseitigung wird neben der Verbrauchsgebühr eine Grundgebühr erhoben. Diese beträgt abhängig von der maximalen Durchflussmenge des Wasserzählers

 

bis Qn 2,5                                        8,00 EUR/Monat

über Qn 2,5 bis Qn 6,0              20,00 EUR/Monat

über Qn 6,0 bis Qn 10,0              40,00 EUR/Monat

über Qn 10,0 bis Qn 15,0              60,00 EUR/Monat

über Qn 15,0 bis Qn 40,0              250,00 EUR/Monat

über Qn 40,0 bis Qn 60,0              400,00 EUR/Monat

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

Entwurf vom 22.11.2011 des Berichtes über die Erstellung der Nachkalkulation für die Abwas­serbeseitigung in der Stadt Zeitz 2009 bis 2011 und der Vorkalkulation 2012 bis 2014

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kalkulation Gebühren (3303 KB)