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Vorlage - V/STR/65/0773/12  

Betreff: Einleitungsbeschluss des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Zeitz "Eigenheimbebauung An der Hohle / August-Dietzschold-Straße"
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
05.09.2012 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
20.09.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
27.09.2012 
30. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (/65/0773/12)
Anlagen:
Anlage 1 Übersichtsplan BPlan32
Anlage 2 Geltungsbereich BPlan Nr. 32

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1. die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt

    Zeitz „Eigenheimbebauung An der Hohle / August-Dietzschold-Straße“.

 

2. Der Geltungsbereich ergibt sich aus der Planunterlage, die Bestandteil dieses

    Beschlusses ist.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan

    Nr. 32 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

 

4. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 2 (1) i.V.m. § 1 (8) BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Satzungsbeschluss II/0945/1006/99

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 32 wurde 1999 als Satzung beschlossen und ist seit dem 16. 7. 2001 rechtskräftig. Die Erschließung sollte über die August- Dietzschold- Straße und eine neu zu errichtende Erschließungsstraße erfolgen. Mit dem Investor, der Oktabau AG wurden städtebauliche Verträge zur Sicherung der Erschließung und für die Umsetzung des grünordnerischen Ausgleichs abgeschlossen. Der Investor ist seinen vertraglichen  Verpflichtungen nicht nachgekommen und befindet sich mittlerweile in Insolvenz.

 

Gemäß dem 2010 fortgeschriebenen Stadtentwicklungskonzept (SEK) unter dem Motto „Hinein in die Mitte“ ist in der Kernstadt Zeitz bis 2020 mit einem Wohnungsleerstand von ca. 4000 Wohneinheiten zu rechnen (Mittelszenario). Daher wurden im SEK unter anderem folgende Ziele festgeschrieben:

 

Beibehaltung des 2002 eingeleiteten grundsätzlichen Entwicklungsprinzips „Siedlungskontraktion und Stadtinnenentwicklung“, in dem die Stadt schwerpunktmäßig an der südöstlichen Peripherie zurückgebaut wird.

Entwicklung einer weitestgehend kompakten Stadt unter Berücksichtigung des weiter anhaltenden Bevölkerungsrückganges.

Ausweisung einer langfristig zu erhaltenden gesamtstädtischen Kernzone, bestehend aus großen Bereichen des Sanierungsgebietes „Stadtmitte“ (F 3), dem überwiegenden Erhaltungssatzungsgebiet aus der Gründerzeit (F 1), dem „Musiker-Viertel“ und dem Bereich des alten „Zeitz-Ost“ (F 2, Gebiet um die Käthe-Niederkirchner-Straße). Des Weiteren wird im Bereich der nördlich der Bahnanlagen befindlichen Unterstadt (F 4) im Bereich zwischen Auf dem Schlagstück und Auf den Gebinden eine zweite Kernzone ausgewiesen.

Gegenüber dem Flächennutzungsplan- Vorentwurf vom März 2009 Reduzierung bisher angedachter Wohnbauflächenkapazitäten.

Im Fall von Neubebauungen sollen gemäß SEK integrierte innenstadtnahe und erschlossene Wohnstandorte entwickelt werden.

Gemäß § 1 (6) Nr. 11 BauGB sind die Ergebnisse des beschlossenen SEK in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Die bisherige Konzeption, die dem Bebauungsplan Nr. 32 zugrunde liegt, stellt eine aus heutiger Sicht unerwünschte Bebauung in zweiter Reihe dar. Für die Umsetzung dieser Konzeption des Bebauungsplanes Nr. 32 als einer  inneren Verdichtung des Hinterlandes war eine zusätzliche Erschließung als Straße mit Wendehammer vorgesehen. Es sollten 15 Einfamilienhäuser als Einzelhäuser und Doppelhäuser mit einem Reihenhaus auf ca. 300- 400 m² Grundstücken errichtet werden. Diese Grundstücke sind aufgrund ihrer Größe heute nicht mehr vermarktbar. Auch die zusätzliche neue Erschließung, die auf den Kaufpreis umzulegen wäre, stellt einen Hinderungsgrund für die Vermarktung dar. Gemäß § 123 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Sie kann jedoch diese Aufgabe  z.B. durch einen Vertrag auf Dritte übertragen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, jedoch ist der Vorhabenträger in Insolvenz, somit ist in diesem Fall die Aufgabe der Erschließung wieder in Verantwortung der Stadt.

Würde aus der Insolvenzmasse schlimmstenfalls ein Teilstück am Ende der bisher geplanten Stichstraße errichtet werden, müsste die Stadt Zeitz demnach diese Stichstraße komplett herstellen. Kostenseitig umgelegt werden kann nur der dann anliegerseitig entstehende Teil der Kosten. Der größte Teil der dann entstehenden Erschließungskosten belastet den Haushalt ohne Vorteil für die Stadt Zeitz.

 

Aus den vorgenannten Gründen soll der Bebauungsplan Nr. 32 aufgehoben werden.

Auch ohne den Bebauungsplan Nr. 32 können entlang der August- Dietzschold- Straße 1- 2

Einfamilienhäuser gemäß § 34 BauGB errichtet werden.

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Übersichtsplan BPlan32 (696 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Geltungsbereich BPlan Nr. 32 (268 KB)