Vorlage - V/STR/20/0872/12
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Der Stadtrat beschließt die Festsetzung der Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan des Haushaltsplanes der Stadt Zeitz gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO i. V. m. Anlage 6 B VV Muster zur GO und GemHVO, in der derzeitig gültigen Fassung, wie folgt
Einzelausweisung der Maßnahmen erfolgt ab einem Investitionswert in Höhe von 10.000,00 €.
Gesetzliche Grundlage: | § 4 Abs. 4 GemHVO Doppik i. V. m. Verwaltungsvorschriften Muster zur GO und GemHVO Doppik Anlagen 6 A und 6 B
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bereits gefasste Beschlüsse: | keine
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine
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Begründung:
Zusätzlich zur Abbildung in der Zahlungsübersicht des Teilfinanzplanes sind Investitionsmaßnahmen je Produkt getrennt nach Einzelmaßnahmen abzubilden. Da der Teilfinanzplan lediglich die Differenzierung von Zahlungsarten vorsieht, ist er nicht zur Planung und Beratung von einzelnen Investitionsmaßnahmen geeignet. Die Übersicht über Investitionsmaßnahmen ergänzt daher den Teilfinanzplan, indem hier die Aufteilung der Finanzmittel auf die wichtigsten Investitionsvorhaben des jeweiligen Produktes abgebildet wird. Eine Aufteilung soll allerdings nicht für alle Maßnahmen erfolgen, sondern nur für solche, deren Finanzvolumen über einer festgesetzten Wertgrenze liegen. Alle anderen Maßnahmen werden in der Übersicht über die Investitionsmaßnahmen zusammengefasst und mit dem Vermerk „unter der Wertgrenze“ abgebildet. Durch dieses Vorgehen wird vermieden, dass der Haushaltsplan in seinem Umfang zu groß wird.
Ebenso werden die regelmäßigen Maßnahmen, die nicht projektgenau zu planen sind zusammengefasst dargestellt. Dies betrifft beispielsweise Stadtsanierung und städtebaulicher Denkmalschutz. Zum Jahresabschluss werden diese, den Einzelmaßnahmen zugeordnet.
Anlagen:
6 A und 6 B Verwaltungsvorschriften Muster zur GO und GemHVO Doppik
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlagen 6 A und B Verwaltungsvorschriften (1062 KB) |