Vorlage - V/STR/32/1143/14
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Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2014:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am 04. Mai 2014 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 04. Mai 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.
Gesetzliche Grundlage: | § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG
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bereits gefasste Beschlüsse: | keine
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine
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Begründung:
Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können. Der Verein für Stadtmarketing Zeitz e.V. der Stadt Zeitz hat unter Beteiligung der betroffenen Händler und Handelseinrichtungen beschlossen, einen verkaufsoffenen Sonntag für den 04. Mai 2014 zu beantragen.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 (2) LÖffZeitG LSA wird für den 04. Mai 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Da für das Jahr 2014 bisher keine Ausnahmegenehmigungen zur Offenhaltung von Ladengeschäften beantragt wurden, kann eine Erlaubnis für diesen Sonntag erteilt werden.