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Vorlage - V/STR/32/1143/14  

Betreff: Verkaufsoffener Sonntag im Mai 2014 in der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Recht u. Ordnungswesen
SG Sicherheit u. Ordnung
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
19.02.2014 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.02.2014 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.03.2014 
46. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/32/1143/14)

Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2014:

 

Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am 04. Mai 2014 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.  

 

Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 04. Mai 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA

§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

Begründung:

 

Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können. Der Verein für Stadtmarketing Zeitz e.V. der Stadt Zeitz hat unter Beteiligung der betroffenen Händler und Handelseinrichtungen beschlossen, einen verkaufsoffenen Sonntag für den 04. Mai 2014 zu beantragen.

 

Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 (2) LÖffZeitG LSA wird für den 04. Mai 2014 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.

 

Da für das Jahr 2014 bisher keine Ausnahmegenehmigungen zur Offenhaltung von Ladengeschäften beantragt wurden, kann eine Erlaubnis für diesen Sonntag erteilt werden.