Vorlage - V/STR/10/1166/14
|
|
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige im Stadtrat, seinen Ausschüssen und den Ortschaftsräten der Stadt Zeitz vom 16. 07. 2009.
Gesetzliche Grundlage: | § 33 Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) i.v.m. RdErl. des MI des Innern vom 17.12.2008 in der jeweils gültigen Fassung |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Zum 30.06.2014 laufen mit Ende der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung die Amtszeiten der Ortsbürgermeister von Würchwitz, Kayna, Geußnitz, Nonnewitz und Pirkau aus (§ 58 Abs. 1b GO LSA).
Damit endet auch die bisher im § 4 Abs. 3 der Entschädigungssatzung der Stadt Zeitz gesondert geregelte Aufwandsentschädigung dieser Ortsbürgermeister.
Es würde ab 01.07.2014 die bisher in § 4 Abs. 2 geregelte Aufwandsentschädigung zur Anwendung kommen. Die dort festgehaltenen Beträge stehen weit hinter den bis 30.06.2014 geltenden Aufwandsentschädigungen zurück.
Der Runderlass des Ministeriums des Innern vom 17.12.2008 zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister gibt u.a. einen Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Ortsbürgermeister vor, die sich jeweils nach der Einwohnerzahl der Ortschaft richtet.
Dieser Bezug zur Einwohnerzahl verbunden mit dem Ansetzen der Höchstbeträge aus dem vorgegebenen Rahmen soll nunmehr in die Entschädigungssatzung der Stadt Zeitz aufgenommen werden.
Die Amtszeiten der Ortsbürgermeister von Theißen und Luckenau enden erst in den Jahren 2015 bzw. 2016, da erst mit der Kommunalwahl 2014 in diesen Ortschaften die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung beginnt. Zuvor handelte es sich um einen übergeleiteten Ortschaftsrat.
Dem trägt im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung weiterhin der § 4 Abs. 3 Rechnung. Nach Ende der Amtszeit dieser beiden Ortsbürgermeister greift dann zukünftig ebenfalls der neue § 4 Abs. 1.
Die Änderung des § 3 ist ebenfalls dem Bezug zur Einwohnerzahl und dem Ansetzen der Höchstbeträge geschuldet. Dabei wurde die Aufwandsentschädigung für die Ortschaftsräte auf einen monatlichen Pauschalbetrag ohne separate Sitzungsgelder beschränkt.
Der neu eingefügte § 5 trägt der nahezu durchgehenden Beschlusslage in den Ortschaftsräten Rechnung und soll das ehrenamtliche Engagement honorieren.
3. Änderungssatzung
zur
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige im Stadtrat, seinen Ausschüssen und den Ortschaftsräten
der Stadt Zeitz
vom 16.07.2009
Auf Grund §§ 33 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung und des Runderlasses des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen – Anhalt vom 17. 12. 2008 (MBl. LSA Nr. 47/2008, S. 874) i. d. F. vom 30.10.2009 (MBl. LSA Nr. 38/2009, S. 749) hat der Stadtrat der
Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 15.05.2014 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Änderungen
1. Der § 3 Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Ortschaft und beträgt bei einer
a) | Einwohnerzahl bis 500 Einwohner | 19,00 € |
b) |
Einwohnerzahl von 501 bis 1000 Einwohner |
25,00 € |
c) |
Einwohnerzahl von 1001 bis 1500 Einwohner |
31,00 € |
d) |
Einwohnerzahl von 1501 bis 2000 Einwohner |
37,00 € |
e) |
Einwohnerzahl von 2001 bis 3000 Einwohner |
43,00 €. |
(2) Die maßgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 07.03.2002 in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit dem Einwohnermelderegister (Statistik) der Stadt Zeitz. Stichtag ist der 30.Juni.
Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zu Beginn und für die Dauer der gesamten Wahlperiode ermittelt.
2. Der § 4 Aufwandsentschädigung für die Ortsbürgermeister erhält folgende neue Fassung:
(1) Die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Ortschaft und beträgt bei einer
a) Einwohnerzahl bis 500 Einwohner 154,00 €
b) Einwohnerzahl von 501 bis 1000 Einwohner 231,00 €
c) Einwohnerzahl von 1001 bis 2000 Einwohner 307,00 €
d) Einwohnerzahl über 2000 Einwohner 389,00 €.
(2) Die maßgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 07.03.2002 in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit dem Einwohnermelderegister (Statistik) der Stadt Zeitz. Stichtag ist der 30.Juni.
Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zu Beginn und für die Dauer der gesamten Wahlperiode ermittelt.
(3) Abweichend von den Regelungen des Abs. 1 erhalten die bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeister, nun Ortsbürgermeister der Ortschaften Luckenau und Theißen bis zum Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit (§ 58 Abs. 1b GO LSA) folgende Beträge:
Ortsbürgermeister der Ortschaft Luckenau: 550,00 €
Ortsbürgermeister der Ortschaft Theißen: 1.000,00 €
(4) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitraum die zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 nachträglich gewährt.
3. Der § 5 Aufwandsentschädigung für die Protokollanten der Ortschaftsräte wird neu eingefügt.
Ein ehrenamtlicher, vom Ortschaftsrat bestellter Protokollant, erhält für die Sitzungen des Ortschaftsrates eine Aufwandsentschädigung von 20,00 Euro je Sitzung.
4. Die ehemaligen §§ 5 bis 10 verschieben sich entsprechend.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige im Stadtrat, seinen Ausschüssen und den Ortschaftsräten der Stadt Zeitz tritt am 01.07.2014 in Kraft.
SYNOPSE
3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Zeitz vom 16.07.2009 (nur Änderungen)
Entschädigungssatzung i. d. F. der 2. Änderung |
3. Änderungssatzung |
§ 3 Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte | |
(1) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte wird als monatlicher Pauschbetrag gewährt.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 beträgt unter Maßgabe der Einwohnerzahl für:
Ortschaftsrat Geußnitz: 25 € Ortschaftsrat Kayna: 31 € Ortschaftsrat Luckenau: 25 € Ortschaftsrat Nonnewitz: 25 € Ortschaftsrat Pirkau: 19 € Ortschaftsrat Theißen. 37 € Ortschaftsrat Würchwitz: 25 € Ortschaftsrat Zangenberg: 19 €
(3) Die zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestehenden Aufwandsentschädigungs- regelungen für die übergeleiteten Gemeinderäte der Gemeinden Luckenau und Theißen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit bestehen.
Pauschalbetrag Sitzungsgeld Ortschaftsrat Luckenau 21,00 € 13,00 € Ortschaftsrat Theißen 40,00 € 13,00 € |
(1) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Ortschaft und beträgt bei einer
a) Einwohnerzahl bis 500 Einwohner 19,00 €
b) Einwohnerzahl von 501 bis 1000 Einwohner 25,00 €
c) Einwohnerzahl von 1001 bis 1500 Einwohner 31,00 €
d) Einwohnerzahl von 1501 bis 2000 Einwohner 37,00 €
e) Einwohnerzahl von 2001 bis 3000 Einwohner 43,00 €
(2) Die maßgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der Kommunalbesoldungsverordnung KomBesVO) vom 07.03.2002 in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit dem Einwohnermelderegister (Statistik) der Stadt Zeitz. Stichtag ist der 30.Juni. Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zu Beginn und für die Dauer der gesamten Wahl-periode ermittelt.
|
§ 4 Aufwandsentschädigung für die Ortsbürgermeister | |
(1) Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister wird als monatlicher Pauschbetrag gewährt.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 beträgt für die Ortsbürgermeister
Ortschaft Geußnitz: 150 € Ortschaft Kayna: 250 € Ortschaft Luckenau: 150 € Ortschaft Nonnewitz: 200 € Ortschaft Pirkau: 100 € Ortschaft Theißen: 300 € Ortschaft Würchwitz: 150 € Ortschaft Zangenberg: 100 € |
(1) Die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Ortschaft und beträgt bei einer
a) Einwohnerzahl bis 500 Einwohner 154,00 €
b) Einwohnerzahl von 501 bis 1000 Einwohner 231,00 €
c) Einwohnerzahl von 1001 bis 2000 Einwohner 307,00 €
d) Einwohnerzahl über 2000 Einwohner 389,00 € |
(3) Abweichend von den Regelungen (1) bis (2) erhalten die bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeister, nun Ortsbürgermeister der Ortschaften Geußnitz, Kayna, Luckenau, Nonnewitz Pirkau und Theißen bis zum Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit, längstens jedoch bis zum Ende der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung (§ 58 Abs. 1b GO LSA) folgende Beträge:
Ortsbürgermeister der Ortschaft Geußnitz: 550 € Ortsbürgermeister der Ortschaft Kayna: 750 € Ortsbürgermeister der Ortschaft Luckenau: 550 € Ortsbürgermeister der Ortschaft Nonnewitz: 665 € Ortsbürgermeister der Ortschaft Pirkau: 300 € Ortsbürgermeister der Ortschaft Theißen: 1.000 €
(4) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitraum die zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 nachträglich gewährt. |
(2) Die maßgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der Kommunalbesoldungsverordnung KomBesVO) vom 07.03.2002 in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit dem Einwohnermelderegister (Statistik) der Stadt Zeitz. Stichtag ist der 30.Juni. Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zu Beginn und für die Dauer der gesamten Wahl-periode ermittelt. (3) Abweichend von den Regelungen des Abs. 1 erhalten die bisherigen ehrenamtlichen Bürger- meister, nun Ortsbürgermeister der Ortschaften Luckenau und Theißen bis zum Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit (§ 58 Abs. 1b GO LSA) folgende Beträge:
Ortsbürgermeister der Ortschaft Luckenau: 550,00 € Ortsbürgermeister der Ortschaft Theißen: 1.000,00 €
(4) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitraum die zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 nachträglich gewährt. |
§ 5 Aufwandsentschädigung für die Protokollanten der Ortschaftsräte | |
|
Ein ehrenamtlicher, vom Ortschaftsrat bestellter Protokollant, erhält für die Sitzungen des Ortschaftsrates eine Aufwandsentschädigung von 20,00 Euro je Sitzung. |
§§ 5 bis 10 | §§ 6 bis 11 |
Vorlage V/STR/10/1166/14 Ausdruck vom: 19.03.2014
Seite: 1/2