Inhalt

Vorlage - V/STR/10/1166/14  

Betreff: 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige im Stadtrat, seinen Ausschüssen und den Ortschaftsräten der Stadt Zeitz vom 16. 07. 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
02.04.2014 
Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
08.05.2014 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Vorberatung
10.04.2014 
47. Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgezogen   
Ortschaftsrat Nonnewitz Vorberatung
22.04.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
23.04.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau abgelehnt   
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
24.04.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
24.04.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen an Amt/Ausschuss verwiesen   
22.05.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen abgelehnt   
Ortschaftsrat Pirkau Vorberatung
28.04.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau an Amt/Ausschuss verwiesen   
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
29.04.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Würchwitz Vorberatung
06.05.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz geändert beschlossen   
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
02.05.2014 
Sondersitzung des Ortschaftsrates Zangenberg ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
Stadtrat Zeitz Vorberatung
15.05.2014 
48. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (V/STR/10/1166/14)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte 3

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige im Stadtrat, seinen Ausschüssen und den Ortschaftsräten der Stadt Zeitz vom 16. 07. 2009.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 33 Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) i.v.m.

RdErl. des MI des Innern vom 17.12.2008 in der jeweils gültigen Fassung

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

 

Zum 30.06.2014 laufen mit Ende der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung die Amtszeiten der Ortsbürgermeister von Würchwitz, Kayna, Geußnitz, Nonnewitz und Pirkau aus (§ 58 Abs. 1b GO LSA).

Damit endet auch die bisher im § 4 Abs. 3 der Entschädigungssatzung der Stadt Zeitz gesondert geregelte Aufwandsentschädigung dieser Ortsbürgermeister.

Es würde ab 01.07.2014 die bisher in § 4 Abs. 2 geregelte Aufwandsentschädigung zur Anwendung kommen. Die dort festgehaltenen Beträge stehen weit hinter den bis 30.06.2014 geltenden Aufwandsentschädigungen zurück.

 

Der Runderlass des Ministeriums des Innern vom 17.12.2008 zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister gibt u.a. einen Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Ortsbürgermeister vor, die sich jeweils nach der Einwohnerzahl der Ortschaft richtet.

Dieser Bezug zur Einwohnerzahl verbunden mit dem Ansetzen der Höchstbeträge aus dem vorgegebenen Rahmen soll nunmehr in die Entschädigungssatzung der Stadt Zeitz aufgenommen werden.

 

Die Amtszeiten der Ortsbürgermeister von Theißen und Luckenau enden erst in den Jahren 2015 bzw. 2016, da erst mit der Kommunalwahl 2014 in diesen Ortschaften die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung beginnt. Zuvor handelte es sich um einen übergeleiteten Ortschaftsrat.

 

Dem trägt im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung weiterhin der § 4 Abs. 3 Rechnung. Nach Ende der Amtszeit dieser beiden Ortsbürgermeister greift dann zukünftig ebenfalls der neue § 4 Abs. 1.

 

Die Änderung des § 3 ist ebenfalls dem Bezug zur Einwohnerzahl und dem Ansetzen der Höchstbeträge geschuldet. Dabei wurde die Aufwandsentschädigung für die Ortschaftsräte auf einen monatlichen Pauschalbetrag ohne separate Sitzungsgelder beschränkt.

 

Der neu eingefügte § 5 trägt der nahezu durchgehenden Beschlusslage in den Ortschaftsräten Rechnung und soll das ehrenamtliche Engagement honorieren.


3. Änderungssatzung

 

zur

 

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige im Stadtrat, seinen Ausscssen und den Ortschaftsräten

der Stadt Zeitz

 

vom 16.07.2009

 

 

 

Auf Grund §§ 33 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung und des Runderlasses des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen Anhalt vom 17. 12. 2008 (MBl. LSA Nr. 47/2008, S. 874) i. d. F. vom 30.10.2009 (MBl. LSA Nr. 38/2009, S. 749) hat der Stadtrat der

Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 15.05.2014 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Änderungen

 

 

 

1.              Der § 3 Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte erlt folgende neue Fassung:

 

(1) Di Aufwandsentschädigun fü di Mitglieder  der  Ortschaftsrät wir als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Ortschaft und beträgt bei einer

 

a)

Einwohnerzahl bis 500 Einwohner

19,00

 

b)

 

Einwohnerzahl von 501 bis 1000 Einwohner

 

25,00

 

c)

 

Einwohnerzahl von 1001 bis 1500 Einwohner

 

31,00

 

d)

 

Einwohnerzahl von 1501 bis 2000 Einwohner

 

37,00

 

e)

 

Einwohnerzahl von 2001 bis 3000 Einwohner

 

43,00 €.

 

 

(2) Die mgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 07.03.2002 in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit dem Einwohnermelderegister (Statistik) der Stadt Zeitz. Stichtag ist der 30.Juni.

              Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zu Beginn und für die Dauer der gesamten Wahlperiode ermittelt.


2.              Der § 4 Aufwandsentschädigung für die Ortsbürgermeister erlt folgende neue Fassung:

 

(1)              Die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese  wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Ortschaft und beträgt bei einer

 

a)               Einwohnerzahl bis 500 Einwohner                                      154,00

b)              Einwohnerzahl von 501 bis 1000 Einwohner                        231,00

c)               Einwohnerzahl von 1001 bis 2000 Einwohner                      307,00

d)               Einwohnerzahl über 2000 Einwohner                                   389,00 .

(2) Die mgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 07.03.2002 in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit dem Einwohnermelderegister (Statistik) der Stadt Zeitz. Stichtag ist der 30.Juni.

              Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zu Beginn und für die Dauer der gesamten Wahlperiode ermittelt.

 

(3)              Abweichend von den Regelungen des Abs. 1 erhalten die bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeister, nun Ortsbürgermeister der Ortschaften Luckenau und Theißen bis zum Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit (§ 58 Abs. 1b GO LSA) folgende Beträge:

 

Ortsbürgermeister der Ortschaft Luckenau:              550,00

Ortsbürgermeister der Ortschaft Theißen:                                                              1.000,00

 

(4) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitraum die zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 nachträglich gewährt.

 

 

3.              Der § 5 Aufwandsentschädigung für die Protokollanten der Ortschaftsräte wird neu eingefügt.

 

Ein ehrenamtlicher, vom Ortschaftsrat bestellter Protokollant, erlt für die Sitzungen des Ortschaftsrates eine Aufwandsentschädigung von 20,00 Euro je Sitzung.

 

4.              Die ehemaligen §§ 5 bis 10 verschieben sich entsprechend.

 

 

Artikel II

 

Inkrafttreten

 

 

 

Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige im Stadtrat, seinen Ausschüssen und den Ortschaftsräten der Stadt Zeitz tritt am 01.07.2014 in Kraft.

 


SYNOPSE

 

 

3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Zeitz vom 16.07.2009 (nur Änderungen)

 

 

 

Entschädigungssatzung i. d. F. der 2. Änderung

 

 

3. Änderungssatzung

 

§ 3

Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte

 

(1)   Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte wird als monatlicher Pauschbetrag gewährt.

 

 

(2)              Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 beträgt unter Maßgabe der Einwohnerzahl für:

 

Ortschaftsrat Geußnitz:                               25 Ortschaftsrat Kayna:                                   31 Ortschaftsrat Luckenau:                            25 Ortschaftsrat Nonnewitz:                           25 Ortschaftsrat Pirkau:                                  19 Ortschaftsrat Theißen.                               37 Ortschaftsrat Würchwitz:                           25 Ortschaftsrat Zangenberg:                          19

 

(3)              Die zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestehenden Aufwandsentschädigungs- regelungen für die übergeleiteten Gemeinderäte der Gemeinden Luckenau und Theißen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit bestehen.

 

Pauschalbetrag               Sitzungsgeld Ortschaftsrat Luckenau              21,00                             13,00 Ortschaftsrat Theißen              40,00                             13,00

 

(1) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Ortschaft und beträgt bei einer

 

a) Einwohnerzahl bis 500 Einwohner              19,00

 

b) Einwohnerzahl von 501 bis 1000 Einwohner

25,00

 

c) Einwohnerzahl von 1001 bis 1500 Einwohner

31,00

 

d) Einwohnerzahl von 1501 bis 2000 Einwohner

37,00

 

e) Einwohnerzahl von 2001 bis 3000 Einwohner

43,00

 

  (2) Die maßgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der

        Kommunalbesoldungsverordnung KomBesVO) vom  

        07.03.2002 in der aktuellen Fassung, in Verbindung  

        mit dem Einwohnermelderegister (Statistik) der

        Stadt Zeitz. Stichtag ist der  30.Juni.

Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zu  Beginn und für die Dauer der gesamten Wahl-periode ermittelt.

 

 

§ 4

Aufwandsentschädigung für die Ortsbürgermeister

 

(1) Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister wird als monatlicher Pauschbetrag gewährt.

 

 

(2 Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 beträgt für die Ortsrgermeister

 

Ortschaft Geußnitz:                                    150 Ortschaft Kayna:                                         250 Ortschaft Luckenau:                                   150 Ortschaft Nonnewitz:                                  200 Ortschaft Pirkau:                                         100 Ortschaft Theißen:                                      300 Ortschaft Würchwitz:                                  150 Ortschaft Zangenberg:                                100

 

(1) Die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt.

Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der

Ortschaft und beträgt bei einer

 

         a) Einwohnerzahl bis 500 Einwohner                   154,00

 

b) Einwohnerzahl von 501 bis 1000 Einwohner

                                                                           231,00

 

c) Einwohnerzahl von 1001 bis 2000 Einwohner

                                                                                307,00

 

d) Einwohnerzahl über 2000 Einwohner

                                                                                389,00


 

 

(3) Abweichend von den Regelungen (1) bis (2) erhalten die bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeister, nun Ortsbürgermeister der Ortschaften Geußnitz, Kayna, Luckenau, Nonnewitz Pirkau und Theißen bis zum Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit, längstens jedoch bis zum Ende der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung 58 Abs. 1b GO LSA) folgende Beträge:

 

Ortsbürgermeister der Ortschaft Geußnitz:      550 Ortsbürgermeister der Ortschaft Kayna:          750 Ortsbürgermeister der Ortschaft Luckenau:     550 Ortsbürgermeister der Ortschaft Nonnewitz:      665 € Ortsbürgermeister der Ortschaft Pirkau:          300 Ortsbürgermeister der Ortschaft Theißen  1.000

 

 

(4) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenngenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitraum die zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 nachträglich gewährt.

 

(2)  Die maßgebliche Einwohnerzahl folgt aus § 8 der

        Kommunalbesoldungsverordnung KomBesVO) vom  

        07.03.2002 in der aktuellen Fassung, in Verbindung  

        mit dem Einwohnermelderegister (Statistik) der

        Stadt Zeitz. Stichtag ist der  30.Juni.

Die maßgebliche Einwohnerzahl wird jeweils zu  Beginn und für die Dauer der gesamten Wahl-periode ermittelt.

(3) Abweichend von den Regelungen des Abs. 1 erhalten die bisherigen ehrenamtlichen Bürger- meister, nun Ortsbürgermeister der Ortschaften Luckenau und Theißen bis zum Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit 58 Abs. 1b GO LSA) folgende Beträge:

 

Ortsbürgermeister der Ortschaft Luckenau: 550,00 Ortsbürgermeister der Ortschaft Theißen: 1.000,00

 

(4) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenngenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitraum die zusätzliche monatliche Aufwandsentscdigung nach Abs. 1 nachträglich gewährt.

§ 5

Aufwandsentschädigung für die Protokollanten der Ortschaftsräte

 

 

Ein ehrenamtlicher, vom Ortschaftsrat bestellter Protokollant, erhält für die Sitzungen des Ortschaftsrates eine Aufwandsentschädigung von

20,00 Euro je Sitzung.

§§ 5 bis 10

§§ 6 bis 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorlage V/STR/10/1166/14                            Ausdruck vom: 19.03.2014

                            Seite: 1/2