Vorlage - V/STR/40/1174/14
|
|
Der Stadtrat beschließt die neue Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek
„Martin Luther“ der Stadt Zeitz.
Begründung:
Die bisher gültige „Satzung der Stadt Zeitz über die Benutzung der Stadtbibliothek Martin Luther Zeitz“ vom 25.05.2000 stammt mit ihrer letzten Änderung vom 25.09.2003 mit Gültigkeit ab 01.01.2004. Die zeitliche Anpassung, Veränderungen im Angebot, Textkorrekturen und -Ergänzungen, Hinweisen vom RPA sowie Finanzamt (Gemeinnützigkeit) und Erfahrungen in der Praxis machten eine grundlegende Überarbeitung notwendig, mit der mehr Rechtssicherheit, aber auch eine bessere Übersichtlichkeit / Verständlichkeit ermöglicht wird.
Wichtige Veränderungen sind dabei u.a. in:
Alt: § 2 Anmeldung und Anlage 1 Gebührentarif – Neu: § 4 Zulassung zur Nutzung und Anlage 1 Gebührentarif
Mit dem vollendeten 15. Lebensjahr ist der Jugendliche erst 15 Jahre und hat damit noch keinen eigenen Personalausweis und unter dem vollendeten 7. Lebensjahr ist noch keine Anmeldung möglich (Geschäftsfähigkeit).
Alt: § 3 Entleihung, Verlängerung, Vorbestellung – Neu: § 5 Ausleihe von Medien
§ 3 Abs. 1 Schallplatten wird gestrichen - sie sind nicht mehr im Bestand vorhanden
§ 3 Abs. 2 Hinweis auf die Lutheriden-Bibliothek wird gestrichen, sie befindet sich nicht mehr in den Räumen der Stadtbibliothek Zeitz
Alt: § 7 Hausrecht und Verhalten in den Bibliotheksräumen – Neu: § 14 Hausordnung/Hausrecht
Das Hausrecht und das Verhalten in den Bibliotheksräumen wird in der Hausordnung definiert.
Alt: § 14 Haftung, Ersatzanspruch – Neu: § 11 Pflichten des Benutzers, § 12 Haftung
Um Diskussionen über Schadenersatz zu vermeiden, wird mit den Textergänzungen und Neuformulierungen klargestellt, dass die Bibliothek für Schäden, die durch die Nutzung von Medien entstehen, nicht haftet.
Alt: Anlage 2 Internetnutzung – Neu: § 10 Internetnutzung
Dieser Punkt wird mit den Korrekturen in den vorderen Satzungstext aufgenommen.
Gebührentarif
Herausnahme vom Angebot der Kopierleistungen:
Bund und Länder haben den Rahmenvertrag zur Betreiberabgabe für Kopiergeräte nach § 54c UrhG (Zahlung einer pauschalen Vergütung) zum 31.12.2013 gekündigt und zum 1.1.2014 einen neuen Rahmenvertrag geschlossen, dem jede Hochschule oder Bibliothek ausdrücklich beitreten muss, wenn sie selbst Kopiergeräte für eine öffentliche Nutzung betreibt. Dies schließt geleaste Geräte mit ein. Der Beitritt erfolgt durch Meldung an die Verwertungsgesellschaft Wort. Die Vergütungshöhe für Öffentliche Bibliotheken mit einem Versorgungsauftrag mit über 20.000 Einwohnern würde 152,00 Euro pro Gerät betragen. Im Jahr 2013 hatte die Stadtbibliothek an Kopiergebühren eine Einnahme von 4,50 Euro (mit Mwst). Auf Grund dieses Kosten-Einnahmeverhältnisses wird die Herausnahme der Kopiermöglichkeiten für Benutzer vorgeschlagen.
Herausnahme von Disketten: Das Überspielen von Daten auf Diskette ist technisch nicht mehr möglich.
Vorschläge vom SG Rechtsangelegenheiten beim Gebührentarif:
- Änderung der pauschalen Bearbeitungsgebühr bei Ersatzbeschaffung bzw. Ersatzteile bei Spielen:
Hier werden die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt (§ 13 Schadenersatz).
- Neuaufnahme von Mahngebühr pro Mahnung (Anlage 1 Gebührentarif Punkt 8):
Für jede schriftliche Mahnung wird eine Gebühr erhoben. Damit wird der Leistungsaufwand dem jeweiligen Benutzer pauschal in Rechnung gestellt.
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Satzungstext neu (51 KB) | |||
2 | Satzung - Synopse (95 KB) |