Vorlage - VI/STR/10/0009/14
|
|
Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Gesetzliche Grundlage: | § 52 i. V. m. § 50 Kommunalwahlgesetz LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Am 25.Mai 2014 wurde die Ortschaftsratswahl in Würchwitz durchgeführt.
Die Wahl verlief ordnungsgemäß und ohne Vorkommnisse.
Der Wahlausschuss verhandelte am 28. Mai 2014 in öffentlicher Sitzung im Friedenssaal des Rathauses Zeitz und bestätigte einstimmig das Wahlergebnis.
Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum Ortschaftsrat der Ortschaft Würchwitz am 25.Mai 2014 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Zeitz, am Samstag, dem 07. Juni 2014. Die Einspruchsfrist endete somit am 21. Juni 2014.