Inhalt

Vorlage - VI/STR/10/0012/14  

Betreff: Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Zeitz, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
02.07.2014 
konstituierenden Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (VI/STR/10/0012/14)

Der Stadtrat beschließt die vorliegende Geschäftsordnung für den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte gemäß Anlage

Der Stadtrat beschließt die vorliegende Geschäftsordnung für den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte gemäß Anlage.

Gesetzliche Grundlage:

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 59 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 59 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) gibt sich der Stadtrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten

 

 


Anlage:

 

Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Zeitz,

seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte

 

Der Stadtrat hat gemäß § 59 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in seiner Sitzung am 02.07.2014 folgende Geschäftsordnung für den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte beschlossen:

 

Inhalt:

 

I. Sitzungen des Stadtrates

 

§ 1              Einberufung, Einladung, Teilnahme

§ 2               Tagesordnung

§ 3              Behandlung von Anträgen aus der Mitte des Stadtrates (§ 2 Abs. 2)

§ 4              Beschlussfähigkeit

§ 5               Öffentlichkeit von Sitzungen

§ 6               Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 7               Sitzungsleitung und -verlauf

§ 8              Anregungen und Beschwerden der Einwohner

§ 9               Anfragen

§ 10               Beratung der Sitzungsgegenstände

§ 11               Sachanträge

§ 12              Geschäftsordnungsanträge

§ 13              Abstimmungen

§ 14              Wahlen

§ 15              Persönliche Erklärungen

§ 16              Unterbrechung, Verweisung, Vertagung

§ 17              Niederschrift

§ 18               Änderung und Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates

§ 19               Ordnung in den Sitzungen

§ 20               Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

 

II. Die Fraktionen

 

§ 21              Fraktionen

 

III. Die Ausschüsse des Stadtrates

 

§ 22               Verfahren in den Ausschüssen

 

IV. Ortschaftsräte

 

§ 23               Verfahren in den Ortschaftsräten

 

V. Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 24              Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

 

VI. Die Schlussvorschriften, Inkrafttreten

 

§ 25              Auslegung der Geschäftsordnung

§ 26               Abweichungen von der Geschäftsordnung

§ 27              Sprachliche Gleichstellung

§ 28              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

 

 

I. ABSCHNITT

Sitzungen des Stadtrates

 

§ 1

Einberufung, Einladung, Teilnahme

 

(1)               Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Stadtrates erfolgt durch den Oberbürgermeister. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil. Die Sitzungsunterlagen – die Vorlagen einschließlich ihrer Anlagen – werden elektronisch oder auf Antrag in Papierform bereitgestellt. Sitzungsunterlagen mit einem Umfang von mehr als 25 Seiten können ausschließlich elektronisch (auch auf Datenträger) bereitgestellt werden.

(§ 53 KVG LSA)

 

(2)               Der Tagesordnung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Für jeden Tagesordnungspunkt soll ein Bericht sowie gegebenenfalls ein Beschlussvorschlag (Vorlage) des Oberbürgermeisters beigefügt werden, aus dem auch die Beschlüsse der beteiligten Ausschüsse ersichtlich sind. Liegen besondere Gründe vor, kann der Bericht ausnahmsweise nachgereicht werden.

(§ 53 Abs. 4 Satz 3 KVG LSA)

 

(3)               Der Stadtrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Stadtrat soll jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.

 

(§ 53 Abs. 3 und 5 Satz 1 KVG LSA

 

(4)              Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Stadtrates vor Erschöpfung der Tagesordnung vertagt werden muss (§ 15 Abs. 5).
In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.

(§ 53 Abs. 4 KVG LSA)

 

(5)              In Notfällen kann der Stadtrat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(§ 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA)

 

(6)              In Fällen, in denen eine Entscheidung auch nicht bis zur Dringlichkeitseinberufung nach Abs. 5 aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Stadtrates. Die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung sind den Mitgliedern des Stadtrates unverzüglich mitzuteilen. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadt­rates aufzunehmen. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschlie­ßender Ausschuss zuständig ist.

(§ 65 Abs. 4 KVG LSA)

 

(7)              Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, soll dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung anzeigen.

 

 

 

 

§ 2

Tagesordnung

 

(1)              Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister die Tagesordnung der Sitzungen fest.

 

(2)              Anträge zur Tagesordnung können Stadtratsmitglieder und Fraktionen bis spätestens
14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.     Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Stadtrats gehören. Näheres wird in § 3 dieser Geschäftsordnung geregelt.

(§ 53 Abs. 5 KVG LSA)

 

(3)               Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu verhandeln wären, grundsätzlich nicht zulässig. Soll die Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit erweitert werden, die in nicht öffentlicher Sitzung (§ 5) zu behandeln wäre, ist die Zustimmung der gesetzlichen Mitgliederzahl des Stadtrates notwendig.

 

(4)               Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen entschieden werden.

(§ 59 KVG LSA)

 

 

§ 3

Behandlung von Anträgen aus der Mitte des Stadtrates (§ 2 Abs. 2 Satz 3)

 

Anträge auf Verhandlungsgegenstände aus der Mitte des Stadtrates werden regelmäßig zunächst in den Stadtrat eingebracht. Der Einreicher erhält dazu nach Eröffnung des Tagesordnungspunktes als erster zur Begründung das Wort.

Danach erhält der Oberbürgermeister, sein Vertreter oder sein Beauftragter das Wort.
Er unterbreitet einen Verfahrensvorschlag zur Behandlung des Antrages.

 

Verfahrensvorschläge können sein:

 

  1. Geschäftsordnungsanträge gemäß § 12

a)              Verweisung an einen zuständigen beratenden Ausschuss und an einen zuständigen beschließenden Ausschuss und abschließende Entscheidung im Stadtrat

b)              Verweisung an einen zuständigen beratenden Ausschuss zur Vorberatung und an einen zuständigen beschließenden Ausschuss zur Entscheidung

c)              Verweisung an den zuständigen Oberbürgermeister zur abschließenden Entscheidung (der Antragsteller ist über die Entscheidung zu unterrichten)

d)              Vertagung des Antrages in eine weitere Sitzung des Stadtrates

e)              Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung

 

  1. Behandlung des Antrages in der Sache zur sofortigen Entscheidung

Es folgt die Erörterung und Beschlussfassung im Stadtrat.

(Gemäß § 46 Abs. 2 KVG LSA ist dies auch bei Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses möglich. Auf eine Vorberatung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA wird dann verzichtet).

 

 

 

 

Den Mitgliedern des Stadtrates ist es unbenommen, einen vom Vorschlag des Oberbürgermeisters abweichenden Verfahrensvorschlag zu unterbreiten.
Diese Verfahrensbegründungen dürfen nicht länger als 2 Minuten dauern. Über den Antrag des Oberbürgermeisters, seines Vertreters oder seines Beauftragten wird dabei zuerst abgestimmt.

 

§ 4

Beschlussfähigkeit

 

(1)               Der Stadtrat und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder wenn alle anwesend sind und keiner die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung berechtigt rügt. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Stadtrat und die Ausschüsse gelten sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mit­glieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange kein Mitglied Beschlussun­fähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

(§ 55 Abs. 1 KVG LSA)

 

(2)              Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und werden der Stadtrat oder die Ausschüsse zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

(§ 55 Abs. 2 KVG LSA)

 

(3)              Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit oder Mitwirkung entgegensteht, so sind der Stadtrat und die Ausschüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In diesem Fall bedürfen die Beschlüsse des Stadtrates der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde und die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse der Bestätigung durch den Stadtrat.

              (§ 55 Abs. 3 KVG LSA)

 

§ 5

Öffentlichkeit von Sitzungen

 

(1)               Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen.

              Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

(§ 52 Abs. 1 KVG LSA)

 

(2)  An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher Medien teilnehmen. Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. Abs. 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

 

(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. Sie sind dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, Auflagen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dienen, zu erteilen.

 

Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

 

a) die Festlegung des Standortes für Ton- und Bildaufzeichnungstechnik

b) die Festlegung der Dauer und der Art der Ton- und/ oder Bildaufzeichnung/

    Übertragung

c) die Ausnahme von Personen im Einzelfall von der Ton- und/ oder Bildaufzeichnung/

    Übertragung

 

Dem Vorsitzenden des Stadtrates steht darüber hinaus im Rahmen seiner Ordnungsfunktion das Recht zu, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen zu untersagen.

(§ 52 Abs. 5 KVG LSA)

 

(4)              Grundsätzlich sind Bildaufzeichnung und -übertragung auf das Rednerpult und den Bereich des Stadtratsvorsitzes zu beschränken. Der Wechsel der Kameraperspektive ist nur zwischen diesen beiden Einstellungen erlaubt. Eine Veränderung des Aufnahmefokus ist nicht zulässig. Mitglieder des Stadtrates, Beschäftigte der Verwaltung und Sachverständige können verlangen, dass einzelne eigene Redebeiträge bzw. Ausführungen nicht aufgezeichnet, übertragen oder archiviert werden.

(§ 52 Abs. 5 KVG LSA)

 

(5) Unter den in Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen sind auch durch den Stadtrat und die Ausschüsse veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sollen dem Stadtarchiv zur Übernahme in das kommunale Archivgut übergeben werden.

(§ 52 Abs. 5 KVG LSA)

 

 

§ 6

Ausschluss der Öffentlichkeit

 

(1)               Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden. Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nicht öffentlicher Sitzung behandelt:

 

a)               Personalangelegenheiten,

b)              Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nicht öffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist,

c)               Ausübung des Vorkaufsrechtes,

d)               Grundstücksangelegenheiten,

e)               Vergabeentscheidungen,

f)              persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Stadtrates,

g)               zu erwartende und schwebende Rechtstreitigkeiten,

h)              Kreditgewährung und Kreditaufnahme sowie vergleichbare Rechtsgeschäfte

f)              sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist.

 

(2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder - wenn dies ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(§ 52 Abs. 2 KVG LSA)

 

§ 7

Sitzungsleitung und –verlauf

 

(1)              Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben.

 

 

 

(2)               Sind der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter Vorsitz des ältesten Anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

 

(§ 57 Abs. 1 KVG LSA)

 

(3)               Die Sitzungen des Stadtrates sollen in der Regel in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:

 

I.              Öffentlicher Teil (1. Teil)

 

a)               Eröffnung der Sitzung,

b)              Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Stadtrates und der Beschlussfähigkeit,

c)               Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,

d)              Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Stadtrates,

e)              Bekanntgabe der gefassten Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Stadtrates

f)               Einwohnerfragestunde

g)               Bericht des Oberbürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung sowie über die Ausführung gefasster Beschlüsse

h)              Anfragen zum Bericht des Oberbürgermeisters

i)              Behandlung der Tagesordnungspunkte

j)              Allgemeine Anfragen sowie Informationen des Oberbürgermeisters

k)              Anträge auf Verhandlungsgegenstände aus der Mitte des Stadtrates

 

 

II.              Nicht öffentlicher Teil (2. Teil)

 

l)               Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung

m)              Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Stadtrates

n)              Fortführung des Berichtes des Oberbürgermeisters

o)              Anfragen zum Bericht des Oberbürgermeisters

p)              Behandlung der Tagesordnungspunkte

q)              Allgemeine Anfragen sowie Informationen des Oberbürgermeisters

r)              Anträge auf Verhandlungsgegenstände aus der Mitte des Stadtrates

 

Schließung der Sitzung.

 

(4)              Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt. Über Sitzungsgegenstände, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden, wird in der Regel nach den Sitzungsgegenständen in der öffentlichen Sitzung beraten und abgestimmt.

 

 

§ 8

Anregungen und Beschwerden der Einwohner

 

Die Einwohner der Stadt haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Stadtrat zu wenden. Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Stadtrates möglichst innerhalb von 4 Wochen unterrichtet werden. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

 

(Art. 19 LVerf LSA)

 

 

 

§ 9

Anfragen

 

(1)              Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung des Stadtrates mündlich Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung an den Oberbürgermeister zu richten. Die Anzahl der Anfragen in der Sitzung soll sich auf maximal 5 pro Stadtratsmitglied beschränken. Kann eine während der Sitzung gestellte Anfrage nicht sofort beantwortet werden, so muss dies spätestens innerhalb eines Monats geschehen.

(§ 45 Abs. 7 KVG LSA) )

 

(2)               Anfragen nach Abs. 1 sollen möglichst schriftlich 1 Wo­che vor der Sit­zung des Stadtrates beim Oberbürgermeister eingereicht werden und sind regelmäßig in der nächsten Stadtratssitzung vom Oberbürgermeister zu beantworten.

             

(3)              Anfragen müssen kurz und bestimmt gefasst sein, sie dürfen keine Feststellungen und Bewertungen enthalten

 

(4)               Ein Zehntel, aber mindestens zwei der Mitglieder des Stadtrates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister den Stadtrat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Stadtrat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein.

              Der Stadtrat kann beschließen, dass ihm hierüber berichtet wird. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. Auf Beschluss des Stadtrates kann zur Beschleunigung des Verfahrens der Bericht dem Stadtrat mündlich erteilt werden.

(§ 45 Abs. 6 KVG LSA)

 

 

§ 10

Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1)              Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt.
Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter erläutert und begründet einleitend den Beratungsgegenstand. Gegebenenfalls erfolgt ergänzend der Vortrag eines Sachverständigen. Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.

 

(2)               Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 33 KVG LSA von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen und im nicht öffentlichen Teil der Sitzung den Sitzungsraum zu verlassen.

Bei öffentlichen Sitzungen sind sie berechtigt, sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten.

 

Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern des Stadtrates der Stadtrat und bei Mitgliedern von Ausschüssen der jeweilige Ausschuss, sonst der Oberbürgermeister.

 

(3)               Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Zu einem Tagesordnungspunkt kann das Wort bis zu dreimal erteilt werden. Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

Der Oberbürgermeister hat das Recht, im Stadtrat zu allen Angelegenheiten zu sprechen.

Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts ist ihm auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge sofort zu erteilen.

 

(4)               Die Redner erheben sich wenn sie das Wort haben. In der Regel soll ein Mikrofon benutzt werden. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten.

Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit beträgt sowohl für die Begründung eines Antrages als auch für einen Sachbeitrag bis zu 5 Minuten.

 

(5)               Während der Beratung sind nur zulässig:

 

a)               Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 12,

b)               Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages (Sachanträge) gemäß § 11 .

 

(6)              Der Vorsitzende des Stadtrates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen.

 

 

§ 11

Sachanträge

 

(1)               Jedes Mitglied des Stadtrates hat das Recht, im Stadtrat und in Ausschüssen, denen es angehört, Sachanträge zu jedem Punkt der Tagesordnung zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Stadtratsmitglieder zu bedürfen.

 

(2)              Anträge sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorsitzenden des Stadtrates einzureichen. Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Oberbürgermeister schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Protokollantin formuliert werden.

 

(3)     Beschlussanträge aus der Tagesordnung  können vom Antragsteller, solange darüber noch nicht endabgestimmt wurde, zurückgezogen werden. Damit wird der Tagesordnungspunkt geschlossen. Die Vorlage wird in der Sitzungsfolge nicht mehr behandelt.

 

(4)     Änderungsanträge können vom Antragsteller, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Änderungsantrag kann von einem anderen Mitglied des Stadtrates aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgezogenen Antrages abgestimmt wird.

 

(§ 43 Abs. 3 KVG LSA)

 

§ 12

Geschäftsordnungsanträge

 

(1)              Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:

 

a)               Schluss der Debatte

              Jeder Stadtrat, der nicht selbst zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag stellen. Wird ein solcher Antrag angenommen ist die Aussprache beendet und soweit vorliegend, ein Beschluss zu fassen.

 

b)              Schluss der Rednerliste

              Jeder Stadtrat, der nicht selbst zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag stellen. Der Vorsitzende gibt zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Wird der Geschäftsordnungsantrag danach angenommen, dürfen nur noch die auf der Rednerliste stehenden Stadtratsmitglieder sprechen.

 

c)               Verweisung an einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister

d)              Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung

e)              Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit

f)              Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung

g)              Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit

h)              Antrag auf geheime Wahl

i)              Antrag auf namentliche Abstimmung

j)               Anhörung von Personen, insbesondere Sachverständigen

k)               Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Stadtratsmitgliedes

l)               Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung

 

(2)               Über diese Anträge entscheidet der Stadtrat vorab.

 

(3)               Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates „zur Geschäftsordnung“ durch Aufheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden.
Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen.

 

(4)              Der Vorsitzende erteilt dem Antragsteller das Wort zu einer kurzen Begründung.
Gegen den Antrag darf nur ein weiterer Redner sprechen. Danach ist über den Antrag durch den Stadtrat zu entscheiden.

             

 

§ 13

Abstimmungen

 

(1)              Nach Schluss der Beratung lässt der Vorsitzende des Stadtrates abstimmen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Stadtrates nicht schriftlich vorliegen.

              Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

 

(2)               Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

 

a)              Anträge zur Geschäftsordnung,

b)              Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen,

c)               weitergehende Anträge (insbesondere Anträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder die eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben),

d)              früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter

              Buchstaben a) bis c) fällt.

 

              In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen.

 

(3)               Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Stadtrates die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.

 

(4)               Es wird offen durch Heben der Hand unter Benutzung einer Stimmkarte, in Zweifelsfällen durch Aufstehen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Jedes Mitglied des Stadtrates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

 

(5)              Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Die Stimmen können durch den Vorsitzenden oder einen vom ihm Beauftragten gezählt werden.

 

 

Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.

 

(6)               Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Stadtrates angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen festzuhalten.

(§ 56 Abs. 2 KVG LSA)

 

(7)              Über Gegenstände einfacher Art kann außerhalb einer Stadtratssitzung im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe widerspricht.

(§ 54 Satz 2 und 3 KVG LSA)

 

§ 14

Wahlen

 

(1)               Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

(2)               Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates zwei bis sechs Stimmenzähler bestimmt.

 

(3)               Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.

 

 

(4)              Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel

 

a)              nicht als amtlich erkennbar ist,

b)               keinen Stimmabgabevermerk enthält,

c)               den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

d)               einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

 

(5)              Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Stadtrates zu erfolgen.

 

(6)               Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt

(§ 56 Abs. 4 KVG LSA)

 

(7) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.

 

 

§ 15

Persönliche Erklärungen

 

(1)               Erklärungen aller Art, die mit keinem Tagesordnungspunkt in Verbindung stehen, bedürfen der Anmeldung beim Vorsitzenden des Stadtrates.

 

(2)              Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung eines Tagesord­nungspunktes erteilt. Der Redner darf nicht allgemein zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen ihn gerichtet wurden, zurück­weisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse seiner früheren Äußerungen richtig stel­len.

 

§ 16

Unterbrechung, Verweisung und Vertagung

 

(1)               Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn eine Fraktion den Antrag stellt.  Die Unterbrechung soll im Regelfall nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

(2)               Der Stadtrat kann

 

a)              Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorbereitung befassten Ausschuss zurückverweisen,

b)              Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Oberbürgermeister zurückverweisen,

c)              die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder

d)              die Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.

 

(3)              Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor.

 

(4)               Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs- Vertagungs- oder Schlussantrag stellen.

 

(5)              Spätestens nach 21:25 Uhr sollen keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen werden. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Näheres bestimmt zu diesem Zeitpunkt der Vorsitzende.

Sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 nicht zur Anwendung kommt, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle abzuwickeln.
 

 

§ 17

Niederschrift

 

(1)              Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein städtischer Bediensteter und wird vom Oberbürgermeister benannt. Der ehrenamtlich tätige Protokollführer der Ortschaftsratssitzungen wird vom jeweiligen Ortsbürgermeister benannt.

 

(2)              Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

 

a)               Zeit, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,

b)               die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates,

c)               die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

d)               die Tagesordnung,

e)              den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

f)               die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen,

 

g)              Vermerke darüber, welche Stadtratsmitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben,

h)               die Anfragen,

i)               die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nicht öffentlich stattgefunden hat,

j)              sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung (insbesondere Einwohnerfragestunde).

 

Der Vorsitzende und jedes Stadtratsmitglied können vor jeder Erklärung verlangen, dass ihre Erklärung in der Niederschrift festgehalten wird. Die Erklärungen dürfen nicht länger als 3 min dauern.

 

(3)               Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden des Stadtrates und dem Protokollführer allen Mitgliedern des Stadtrates unverzüglich zuzuleiten.                      Die Niederschrift wird elektronisch oder auf Grund der Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 in Papierform bereitgestellt.

 

(4)               Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift dürfen sich nur gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe, des Verhandlungsverlaufes sowie des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Stadtrat entscheidet daraufhin in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist. Wird der Einwendung nicht entsprochen, so ist das Mitglied des Stadtrates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

 

(5)              Dem Protokollführer ist es gestattet, Tonbandaufzeichnungen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind Tonband-aufnahmen zu löschen. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

(§ 58 KVG LSA)

 

 

§ 18

Änderung und Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates

 

(1)               Die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses des Stadtrates kann von einem Drittel der Anzahl der Mitglieder oder vom Oberbürgermeister beantragt werden. Der Stadtrat entscheidet hierüber frühestens in der nächsten Sitzung durch erneute Beschlussfassung. Werden während der Sitzung Tatsachen bekannt, nach denen eine erneute Beratung geeignet ist, so kann auf Antrag des Vorsitzenden oder des Oberbürgermeisters mit der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten der Wiedereintritt in einen Tagesordnungs-punkt dieser Sitzung beschlossen werden.

 

(2)               Wird ein solcher Antrag durch Beschluss des Stadtrates abgelehnt, so kann ein entsprechender Antrag nicht vor Ablauf von 6 Monaten erneut gestellt werden.

 

(3)               Eine Änderung oder Aufhebung ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Stadtrates bereits Rechte Dritter entstanden sind und diese Rechte auch nicht mehr ohne unvertretbaren Aufwand abgelöst werden können.

 

 

§ 19

Ordnung in den Sitzungen

 

(1)              Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

             

(2)               Wer gegen die Geschäftsordnung verstößt, die Würde der Versammlung verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, wird vom Vorsitzenden des Stadtrates unter Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat. Entsprechendes gilt, wenn ein Stadtratsmitglied vom Verhandlungsgegenstand abschweift und vom Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen wurde. Ist einem Mitglied des Stadtrates das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.

 

(3)               Der Vorsitzende des Stadtrates kann einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

 

(4)               Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt wurde, so muss ihm das Wort sofort entzogen werden.

 

(5)               Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein Stadtratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspru­ches auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ver­stößen kann der Stadtrat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen, ausschlie­ßen.

 

(6)              Der Stadtrat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen begangen hat, für höchstens vier Sitzungen ausschließen.

 

(7) Mitglieder des Stadtrates, die zur Ordnung gerufen wurden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wurde, können binnen einer Woche schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch erheben; er ist zu begründen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

(8) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.

(§ 57 KVG LSA)

 

§ 20

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

 

(1)               Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungssaal aufhalten.

 

(2)               Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

(3)              Hat der Vorsitzende des Stadtrates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Stadtrat einschließlich der Gründe hierfür mit.

 

 

 

 

 

 

II. ABSCHNITT

Fraktionen

 

§ 21

Fraktionen

 

(1)              Die Mitglieder des Stadtrates können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Mindestens zwei Stadträte können eine Fraktion bilden.

 

(2)              Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Stadtrates von ihrer Bildung und namentlichen Zusammensetzung unverzüglich schriftlich Kenntnis. Dabei ist auch mitzuteilen, wer Vorsitzender der Fraktion und dessen Stellvertreter ist. Der Zusammenschluss von Stadträten wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam. Veränderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

 

(3)               Ein Mitglied des Stadtrates kann nicht mehreren Fraktionen angehören.

(§ 44 KVG LSA)

 

(4)              Den Stadtratsfraktionen werden zur Förderung ihrer Arbeit durch die Stadt Zeitz ihre Geschäftsführungskosten erstattet. Die Höhe der gesamten Zuschüsse an die Fraktionen wird jährlich mit Beschluss der Haushaltssatzung festgelegt.

 

 

Zur Abdeckung der Geschäftsführungskosten erhält jede Fraktion einen Sockelbetrag/ Monat sowie einen weiteren Monatsbeitrag für jedes Mitglied. Die Höhe wird jährlich in den Erläuterungen zur Haushaltsplan festgeschrieben.

 

Die Verwendung und die jährliche Abrechnung dieser Geschäftsführungskosten erfolgt entsprechend der „Regelung der Stadt Zeitz zur Verwendung der Fraktionsmittel“.

 

 

 

III. ABSCHNITT 

Ausschüsse des Stadtrates

 

§ 22

Verfahren in den Ausschüssen

 

Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Stadtrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

 

 

 

IV. ABSCHNITT

Ortschaftsräte

 

§ 23

Verfahren in den Ortschaftsräten

 

(1)              Auf das Verfahren der Ortschaftsräte finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über das Verfahren in den in den Ausschüssen (§ 22)  sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Oberbürgermeisters der Ortsbürgermeister tritt.

 

(2)              Nimmt der Oberbürgermeister an einer Sitzung des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Ortsbürgermeister auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

 

(3)              Mitglieder des Stadtrates, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

V. ABSCHNITT

Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 24

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

 

Öffentlichkeit und Presse werden vom Oberbürgermeister über die Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse unterrichtet.

 

 

 

VI. ABSCHNITT

Schlussvorschriften, Inkrafttreten

 

§ 25

Auslegung der Geschäftsordnung

 

Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen.

 

 

§ 26

Abweichungen von der Geschäftsordnung

 

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied in der Sitzung des Stadtrates widerspricht.

 

 

§ 27

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

 

 

§ 28

Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 20.08.2009, beschlossen am 13.08.2009, in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.


SYNOPSE

 

Geschäftsordnung der Stadt Zeitz

(nur Änderungen)

 

Geschäftsordnung Beschluss 13.08.2009 i. d. F. der  3. Änderung

Geschäftsordnung - neu

 

Präambel

 

Der Stadtrat hat gemäß § 59 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom .................. (GVBl. LSA S. ……...) in seiner Sitzung am 02.07.2014 folgende Geschäftsordnung für den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte beschlossen:

§ 1

Einberufung, Einladung, Teilnahme

 

(1)               Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Stadtrates erfolgt durch den Oberbürgermeister. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil.

 

       Die Sitzungsunterlagen – die Vorlagen einschließlich ihrer Anlagen – werden elektronisch oder auf Antrag in Papierform bereitgestellt.

 

 

 

(§ 51 Abs. 1 und 4 GO LSA)

 

(2) Verweis auf (§ 51 Abs. 4 Satz 3 GO LSA)

 

(3) Verweis auf (§ 51 Abs. 3 und 5 Satz 1 GO LSA)

 

(4) Verweis auf (§ 51 Abs. 4 GO LSA)

 

 

(5) Verweis auf (§ 51 Abs. 4 Satz 5 GO LSA)

 

(6) Verweis auf (§ 62 Abs. 4 GO LSA)

 

(1)               Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Stadtrates erfolgt durch den Oberbürgermeister. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil.

       Die Sitzungsunterlagen – die Vorlagen einschließlich ihrer Anlagen – werden elektronisch oder auf Antrag in Papierform bereitgestellt. Sitzungsunterlagen mit einem Umfang von mehr als 25 Seiten können ausschließlich elektronisch (auch auf Datenträger) bereitgestellt werden.

                                                                                                     (§ 53 KVG LSA)

 

(2) Verweis auf (§ 53 Abs. 4 Satz 3 KVG LSA)

 

(3) Verweis auf (§ 53 Abs. 3 und 5 Satz 1 KVG LSA)

 

(4) Verweis auf (§ 53 Abs. 4 KVG LSA)

 

 

(5) Verweis auf (§ 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA

 

(6) Verweis auf (§ 65 Abs. 4 KVG LSA)

§ 2

Tagesordnung

 

(2)              Anträge zur Tagesordnung können Stadtratsmitglieder und Fraktionen bis spätestens
14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.

 

 

                                   (§§ 42 Abs. 3, 43 Satz 4, 51 Abs. 5 Sätze 2 und 3 GO LSA)

 

(3)               Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu verhandeln wären, grundsätzlich nicht zulässig. Soll die Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit erweitert werden, die in nicht öffentlicher Sitzung (§ 4) zu behandeln wäre, ist die Zustimmung der gesetzlichen Mitgliederzahl des Stadtrates notwendig.

 

(4)   Verweis auf (§ 51 a GO LSA)

 

 

(2)              Anträge zur Tagesordnung können Stadtratsmitglieder und Fraktionen bis spätestens
14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Stadtrats gehören. Näheres wird in § 3 dieser Geschäftsordnung geregelt.

                                                                                      (§ 53 Abs. 5 KVG LSA)

 

(3)               Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu verhandeln wären, grundsätzlich nicht zulässig. Soll die Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit erweitert werden, die in nicht öffentlicher Sitzung (§ 5) zu behandeln wäre, ist die Zustimmung der gesetzlichen Mitgliederzahl des Stadtrates notwendig.

 

(4)   Verweis auf (§ 59 KVG LSA)

 

 

§ 3

Behandlung von Anträgen aus der Mitte des Stadtrates

(§ 2 Abs. 2 Satz 3)

 

 

Anträge auf Verhandlungsgegenstände aus der Mitte des Stadtrates werden regelmäßig zunächst in den Stadtrat eingebracht. Der Einreicher erhält dazu nach Eröffnung des Tagesordnungspunktes als erster zur Begründung das Wort.

 

 

Danach erhält der Oberbürgermeister, sein Vertreter oder sein Beauftragter das Wort. Er unterbreitet einen Verfahrensvorschlag zur Behandlung des Antrages.

 

Verfahrensvorschläge können sein:

 

  1. Geschäftsordnungsanträge gemäß § 12

a)              Verweisung an einen zuständigen beratenden Ausschuss und an einen zuständigen beschließenden Ausschuss und abschließende Entscheidung im Stadtrat

b)              Verweisung an einen zuständigen beratenden Ausschuss zur Vorberatung und an einen zuständigen beschließenden Ausschuss zur Entscheidung

c)              Verweisung an den zuständigen Oberbürgermeister zur abschließenden Entscheidung (der Antragsteller ist über die Entscheidung zu unterrichten)

d)              Vertagung des Antrages in eine weitere Sitzung des Stadtrates

e)              Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung

 

  1. Behandlung des Antrages in der Sache zur sofortigen Entscheidung

Es folgt die Erörterung und Beschlussfassung im Stadtrat.

(Gemäß § 46 Abs. 2 KVG LSA ist dies auch bei Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses möglich. Auf eine Vorberatung gemäß   § 48 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA wird dann verzichtet).

 

Den Mitgliedern des Stadtrates ist es unbenommen, einen vom Vorschlag des Oberbürgermeisters abweichenden Verfahrensvorschlag zu unterbreiten. Diese Verfahrensbegründungen dürfen nicht länger als 2 Minuten dauern. Über den Antrag des Oberbürgermeisters, seines Vertreters oder seines Beauftragten wird dabei zuerst abgestimmt.

 

§ 3

Beschlussfähigkeit

§ 4

Beschlussfähigkeit

 

(1) Verweis auf (§ 53 Abs. 1 GO LSA)

 

(2) Verweis auf (§ 53 Abs. 2 GO LSA)

 

(3) Verweis auf (§ 53 Abs. 3 GO LSA)

 

 

(1) Verweis auf (§ 55 Abs. 1 KVG LSA)

 

(2) Verweis auf (§ 55 Abs. 2 KVG LSA)

 

(3) Verweis auf (§ 55 Abs. 3 KVG LSA)

 

§ 4

Öffentlichkeit von Sitzungen

§ 5

Öffentlichkeit von Sitzungen

 

(1)               Alle Einwohner haben das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Pressevertretern sind besondere Sitze zuzuweisen.

 

(2) Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden.

 

(3)              Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

                                                                                                        (§ 50 GO LSA)

 

 

(1)               Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen.

 

       Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden.

 

       Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

                                                                                    (§ 52 Abs. 1 KVG LSA)

 

(2) An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher Medien teilnehmen. Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. Abs. 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

 

(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. Sie sind dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, Auflagen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dienen, zu erteilen. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

 

a) die Festlegung des Standortes für Ton- und Bildaufzeichnungs-

     technik

 

 

 

b) die Festlegung der Dauer und der Art der Ton- und/ oder Bildauf- 

     zeichnung/ Übertragung

 

c) die Ausnahme von Personen im Einzelfall von der Ton- und/ oder 

    Bildaufzeichnung/ Übertragung

 

Dem Vorsitzenden des Stadtrates steht darüber hinaus im Rahmen seiner Ordnungsfunktion das Recht zu, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen zu untersagen.

(§ 52 Abs. 5 KVG LSA)

 

(4) Grundsätzlich sind Bildaufzeichnung und -übertragung auf das Rednerpult und den Bereich des Stadtratsvorsitzes zu beschränken. Der Wechsel der Kameraperspektive ist nur zwischen diesen beiden Einstellungen erlaubt.

 

       Eine Veränderung des Aufnahmefokus ist nicht zulässig. Mitglieder des Stadtrates, Beschäftigte der Verwaltung und Sachverständige können verlangen, dass einzelne eigene Redebeiträge bzw. Ausführungen nicht aufgezeichnet, übertragen oder archiviert werden.

(§ 52 Abs. 5 KVG LSA)

 

(5)  Unter den in Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen sind auch durch den Stadtrat und die Ausschüsse veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sollen dem Stadtarchiv zur Übernahme in das kommunale Archivgut übergeben werden.

(§ 52 Abs. 5 KVG LSA)

 

§ 5

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 6

Ausschluss der Öffentlichkeit

 

(1) Verweis auf (§ 50 Abs. 2 GO LSA)

 

(2) Verweis auf (§ 50 Abs. 2 GO LSA

 

 

(1) Verweis auf (§ 52 Abs. 2 KVG LSA

 

(2) Verweis auf (§ 52 Abs. 2 KVG LSA)

 

§ 6

Sitzungsleitung und –verlauf

§ 7

Sitzungsleitung und –verlauf

 

(2) Verweis auf (§ 55 Abs. 1 GO LSA)

 

(3)               Die Sitzungen des Stadtrates sollen in der Regel in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:

 

I.              Öffentlicher Teil (1. Teil)

 

a)               Eröffnung der Sitzung,

b)              Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Stadtrates und der Beschlussfähigkeit,

c)               Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,

d)              Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Stadtrates,

e)              Bekanntgabe der gefassten Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Stadtrates

 

f)               Einwohnerfragestunde

g)               Bericht des Oberbürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung sowie über die Ausführung gefasster Beschlüsse

h)              Anfragen zum Bericht des Oberbürgermeisters

i)              Behandlung der Tagesordnungspunkte

j)              Allgemeine Anfragen

 

 

 

II.              Nicht öffentlicher Teil (2. Teil)

 

k)               Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung

l)              Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Stadtrates

m)              Fortführung des Berichtes des Oberbürgermeisters

n)              Anfragen zum Bericht des Oberbürgermeisters

o)              Behandlung der Tagesordnungspunkte

p)              Allgemeine Anfragen

 

 

 

 

Schließung der Sitzung.

 

 

(2) Verweis auf (§ 57 Abs. 1 KVG LSA)

 

(3)               Die Sitzungen des Stadtrates sollen in der Regel in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:

 

I.              Öffentlicher Teil (1. Teil)

 

a)               Eröffnung der Sitzung,

b)              Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Stadtrates und der Beschlussfähigkeit,

c)               Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,

d)              Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Stadtrates,

e)              Bekanntgabe der gefassten Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Stadtrates

 

f)               Einwohnerfragestunde

g)               Bericht des Oberbürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung sowie über die Ausführung gefasster Beschlüsse

h)              Anfragen zum Bericht des Oberbürgermeisters

i)              Behandlung der Tagesordnungspunkte

j)              Allgemeine Anfragen sowie Informationen des Oberbürgermeisters

k)              Anträge auf Verhandlungsgegenstände aus der Mitte des Stadtrates

 

II.              Nicht öffentlicher Teil (2. Teil)

 

l)               Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung

m)              Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Stadtrates

n)              Fortführung des Berichtes des Oberbürgermeisters

o)              Anfragen zum Bericht des Oberbürgermeisters

p)              Behandlung der Tagesordnungspunkte

q)              Allgemeine Anfragen sowie Informationen des Oberbürgermeisters

 

r)              Anträge auf Verhandlungsgegenstände aus der Mitte des Stadtrates

 

Schließung der Sitzung.

 

§ 8

Anfragen

§ 9
Anfragen

 

(1)              Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung des Stadtrates mündlich Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung an den Oberbürgermeister zu richten.

                                                                                         (§ 44 Abs. 6 GO LSA)

 

 

 

 

 

 

(2)               Anfragen sollen möglichst schriftlich 2 Wo­chen vor der Sit­zung des Stadtrates beim Oberbürgermeister eingereicht werden. Diese Anfra­gen sind in der nächsten Stadtratssitzung vom Oberbürgermeister zu beantworten.

              Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht sofort beantwortet werden, so muss dies spätestens innerhalb eines Monats geschehen.

 

(3)              Anfragen sollen kurz und bestimmt gefasst sein, sie dürfen keine Feststellungen und Bewertungen enthalten

 

(4)   Verweis auf (§ 44 Abs. 5 GO LSA)

 

 

(1)              Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung des Stadtrates mündlich Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung an den Oberbürgermeister zu richten.

       Die Anzahl der Anfragen in der Sitzung soll sich auf maximal 5 pro Stadtratsmitglied beschränken. Kann eine während der Sitzung gestellte Anfrage nicht sofort beantwortet werden, so muss dies spätestens innerhalb eines Monats geschehen.

                                                                                       (§ 45 Abs. 7 KVG LSA)

 

 

(2)               Die Anfragen nach Abs. 1 sollen möglichst schriftlich 1 Wo­che vor der Sitzung des Stadtrates beim Oberbürgermeister eingereicht werden und sind regelmäßig in der nächsten Stadtratssitzung vom Oberbürgermeister zu beantworten.

 

 

(3)              Anfragen müssen kurz und bestimmt gefasst sein, sie dürfen keine Feststellungen und Bewertungen enthalten

 

(4)   Verweis auf (§ 45 Abs. 6 KVG LSA)

§ 9

Beratung der Sitzungsgegenstände

§ 10

Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(2)               Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 31 GO LSA von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen und im nicht öffentlichen Teil der Sitzung den Sitzungsraum zu verlassen.

Bei öffentlichen Sitzungen sind sie berechtigt, sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten.

 

(4)               Die Redner erheben sich wenn sie das Wort haben. In der Regel soll ein Mikrofon benutzt werden. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten.

Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen.

 

Die Redezeit beträgt für die Begründung eines Antrages bis zu 10 Minuten und für einen Sachbeitrag bis zu 5 Minuten.

 

(5)               Während der Beratung sind nur zulässig:

 

a)               Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 11

b)               Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages

 

(2)               Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß      § 33 KVG LSA (Mitwirkungsverbot) von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen und im nicht öffentlichen Teil der Sitzung den Sitzungsraum zu verlassen.

Bei öffentlichen Sitzungen sind sie berechtigt, sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten.

 

(4)               Die Redner erheben sich wenn sie das Wort haben. In der Regel soll ein Mikrofon benutzt werden. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten.

Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen.

 

Die Redezeit beträgt sowohl für die Begründung eines Antrages als auch für einen Sachbeitrag bis zu 5 Minuten.

 

(5)               Während der Beratung sind nur zulässig:

 

a)               Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 12

b)               Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages (Sachanträge) gemäß § 11

 

§ 10

Sachanträge

§ 11

Sachanträge

 

(3)   Beschlussanträge aus der Tagesordnung  können vom Antragsteller, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, zurückgezogen werden. Damit wird der Tagesordnungspunkt geschlossen.

 

 

(4)   Verweis auf (§ 42 Abs. 3 GO LSA)

 

 

(3)   Beschlussanträge aus der Tagesordnung  können vom Antragsteller, solange darüber noch nicht endabgestimmt wurde, zurückgezogen werden. Damit wird der Tagesordnungspunkt geschlossen.

       Die Vorlage wird in der Sitzungsfolge nicht mehr behandelt.

 

(4)   Verweis auf (§ 43 Abs. 3 KVG LSA)

 

§ 11

Geschäftsordnungsanträge

§ 12

Geschäftsordnungsanträge

 

(1)              Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:

 

a)               Schluss der Debatte

              Jeder Stadtrat, der nicht selbst zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag stellen. Wird ein solcher Antrag angenommen ist die Aussprache beendet und soweit vorliegend, ein Beschluss zu fassen.

 

b)              Schluss der Rednerliste

              Jeder Stadtrat, der nicht selbst zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag stellen. Der Vorsitzende gibt zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Wird der Geschäftsordnungsantrag danach angenommen, dürfen nur noch die auf der Rednerliste stehenden Stadtratsmitglieder sprechen.

 

c)               Verweisung an einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister

d)              Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung

e)              Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit

f)              Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung

g)              Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit

h)     Zurückziehen von Anträgen

i)              Antrag auf geheime Wahl

j)              Antrag auf namentliche Abstimmung

k)               Anhörung von Personen, insbesondere Sachverständigen

l)               Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Stadtratsmitgliedes

m)               Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung

 

 

(1)              Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:

 

a)               Schluss der Debatte

              Jeder Stadtrat, der nicht selbst zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag stellen. Wird ein solcher Antrag angenommen ist die Aussprache beendet und soweit vorliegend, ein Beschluss zu fassen.

 

b)              Schluss der Rednerliste

              Jeder Stadtrat, der nicht selbst zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag stellen. Der Vorsitzende gibt zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Wird der Geschäftsordnungsantrag danach angenommen, dürfen nur noch die auf der Rednerliste stehenden Stadtratsmitglieder sprechen.

 

c)               Verweisung an einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister

d)              Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung

e)              Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit

f)              Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung

g)              Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit

        entfällt

h)              Antrag auf geheime Wahl

i)              Antrag auf namentliche Abstimmung

j)               Anhörung von Personen, insbesondere Sachverständigen

k)               Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Stadtratsmitgliedes

l)               Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung

 

§ 12

Abstimmungen

§ 13

Abstimmungen

 

(6)   Verweis auf (§ 54 Abs. 2 GO LSA)

 

(7)   Verweis auf (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GO LSA)

 

 

(6)   Verweis auf (§ 56 Abs. 2 KVG LSA)

 

(7)   Verweis auf (§ 54 Satz 2 und 3 KVG LSA)

§ 13

Wahlen

§ 14

Wahlen

 

(2)               Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates zwei Stimmenzähler bestimmt.

 

(6)               Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden.

Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

 

 

 

Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

                                                                                     (§ 54 Abs. 3 GO LSA)

 

 

 

 

 

(2)               Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates zwei bis sechs Stimmenzähler bestimmt.

 

(6)               Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden.

Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung.

Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

(§ 56 Abs. 4 KVG LSA)

 

(7) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.

 

§ 16

Niederschrift

§ 17

Niederschrift

 

(1)  Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

       Der Protokollführer ist ein städtischer Bediensteter und wird vom Oberbürgermeister benannt.

 

 

 

 

(5)              Dem Protokollführer ist es gestattet, Tonbandaufzeichnungen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind Tonbandaufnahmen zu löschen.

(§ 56 GO LSA)

 

(1)              Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

       Der Protokollführer ist ein städtischer Beschäftigter und wird vom Oberbürgermeister benannt.

 

       Der ehrenamtlich tätige Protokollführer der Ortschaftsratssitzungen wird vom jeweiligen Ortsbürgermeister benannt.

 

(5)              Dem Protokollführer ist es gestattet, Tonbandaufzeichnungen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind Tonbandaufnahmen zu löschen. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

(§ 58 KVG LSA)

 

§ 18

Ordnung in den Sitzungen

§ 19

Ordnung in den Sitzungen

(8)   Verweis auf (§ 55 Abs. 1 und 2 GO LSA)

 

(8)   Verweis auf (§ 57 KVG LSA)

 

 

§ 19

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

§ 20

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

 

(2)              

 

 

 

 

       Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

(2)               Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde.

       Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 20

Fraktionen

§ 21

Fraktionen

(3)   Verweis auf (§ 43 GO LSA)

(3)   Verweis auf (§ 44 KVG LSA)

§ 22

Verfahren in den Ortschaftsräten

§ 23

Verfahren in den Ortschaftsräten

 

(1)              Auf das Verfahren der Ortschaftsräte finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über das Verfahren in den beschließenden Ausschüssen (§ 21) sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Oberbürgermeisters der Ortsbürgermeister tritt.

 

(1)              Auf das Verfahren der Ortschaftsräte finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über das Verfahren in den Ausschüssen (§ 22) sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Oberbürgermeisters der Ortsbürgermeister tritt.

 

§ 27

Inkrafttreten

§ 28

Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 20.08.2009, beschlossen am 13.08.2009, in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

 

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