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Vorlage - VI/STR/10/0023/14  

Betreff: Selbstverpflichtungserklärung des Stadtrates Zeitz zur Korruptionsbekämpfung (Ehrenkodex)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
24.07.2014 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
31.07.2014 
2. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (VI/STR/10/0023/14)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt zur Korruptionsvorbeugung folgende Selbstverpflichtung in Form eines Ehrenkodexes:

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt zur Korruptionsvorbeugung folgende Selbstverpflichtung in Form eines Ehrenkodexes:

 

1.

Die Mitglieder des Stadtrates werden in der Korruptionsbekämpfung Vorbild sein und durch ihr Verhalten zeigen, dass sie Korruption nicht dulden oder unterstützen.

 

2.

Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Zeitz verpflichten sich, das Ziel der Korruptionsvorbeugung in der Öffentlichkeit voranzutreiben und zu vertreten, insbesondere, wenn ihnen Privilegien oder Vorteile aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stadtrat angeboten werden.

 

3.

Die Mitglieder des Stadtrates achten auf klare Festlegungen der

Entscheidungsspielräume und deren Kontrolle.

 

4.

Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Zeitz verpflichten sich, Wissen, dass sie

durch ihre Tätigkeit im Stadtrat erlangen, weder für ihre privaten noch

wirtschaftlichen Interessen nutzen, noch an nahe stehende Dritte, die es für

wirtschaftliche Interessen nutzen könnten, weiterzugeben.

 

5.

Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Zeitz entsenden nur Vertreter/in in

Aufsichtsgremien städtischer Beteiligungen, in denen keine

Personen im Sinne von § 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz oder der/die

Vertreter/in selbst beschäftigt sind.

 

6.

Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Zeitz verpflichten sich, keine

Zuwendungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile anzunehmen, die ihnen im

Hinblick auf Entscheidungen im Stadtrat, Aufsichtsräten oder Ausschüsse

angeboten werden. Dies gilt auch für Vorteile, die ihnen nicht direkt, sondern

Dritten zugute kämen.

 

7.

Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Zeitz verpflichten sich,

Interessenkonflikte, die  sich zwischen privaten, wirtschaftlichen Interessen und

Abstimmungen im Stadtrat der Stadt Zeitz, in den Aufsichtsräten oder in

Ausschüssen ergeben, vor der Beratung anzuzeigen.

 

8.

Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Zeitz nehmen die Vertretung in

Aufsichtsgremien städtischer Beteiligungen nur wahr, wenn keine

Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmen und in beruflicher Hinsicht keine

Verträge mit diesem Unternehmen (ausgenommen Verbraucherverträge)

bestehen.

 

 

 

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