Vorlage - VI/STR/65/0080/14
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Gesetzliche Grundlage: | Straßengesetz LSA
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bereits gefasste Beschlüsse: | Keine
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Widmung gemäß Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt, § 6 für die neu errichtete „Johann-Traugott-Weise-Straße durchgeführt wird.
Im Bereich der vorhandenen Johann-Traugott-Weise-Straße wurden durch einen privaten Investor Eigenheime bzw. Eigentumswohnungen errichtet.
Nach Fertigstellung dieser Objekte wurde es notwendig, diese Wohnobjekte durch eine ordnungsgemäße Erschließung auch straßenbaumäßig anzubinden. Dies wurde über einen Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Zeitz und dem Erschließer vertraglich geregelt.
Zwischenzeitlich wurde diese Baumaßnahme bautechnisch durch die Stadt Zeitz abgenommen und die Eigentumsübertragung wurde analog eingeleitet.
Der Erschließer stimmt gemäß Erschließungsvertrag einer öffentlichen Widmung zu.
Derzeit wird die Straße bereits als öffentliche Fläche genutzt.
Die o.g. Straße wird zur öffentlichen Straße gewidmet und als Gemeindestraße gemäß § 3, Abs. 1 Nr. 3 Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) eingeteilt.
Die Widmung wird einen Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist wirksam.
Die Johann-Traugott-Weise-Straße ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Sonstige Beschränkungen in der Benutzerart, dem Benutzungszweck oder den Benutzerkreisen werden nicht festgelegt.
Straßenbaulastträger ist gemäß § 42 Abs. 1 StrG LSA die Stadt Zeitz. Der Baulastträger hat laut Aktenlage das Verfügungsrecht über das betreffende Grundstück.
Die neu zu widmende Straße beginnt unmittelbar an der vorhandenen alten Straße Flurstück 31 und endet am Wendehammer. Die neue Straße befindet sich in der Flur 19 Zeitz, Flurstück 27/79.
Bemerkung:
Der Widmungsvorgang erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung im Gewandhaus und dem Vorliegen aller sonstigen Widmungsvoraussetzungen.
Anlagen:
Flurkartenauszug mit gekennzeichneter Widmungsfläche