Vorlage - VI/STR/32/0166/15
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Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2015:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass
- am 01. November 2015,
- am 06. Dezember 2015,
- am 13. Dezember 2015,
- am 20. Dezember 2015,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
- Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 13. Dezember 2015 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.
- Des Weiteren wird von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA am 20. Dezember 2015 auf den Bereich außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Zu dem Bereich – außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz – zählen alle anderen Straßenzüge die nicht unter Nummer 1 genannt sind. Dazu zählen auch die Ortsteile der Stadt Zeitz.
Gesetzliche Grundlage: | § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA) § 35 Verwaltugnsverfahrensgesetz (VwVfG) |
bereits gefasste Beschlüsse: |
keine |
aufzuhebende Beschlüsse: |
keine |
Begründung:
Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können. Der Verein für Stadtmarketing Zeitz e.V. der Stadt Zeitz hat unter Beteiligung der betroffenen Händler und Handelseinrichtungen beschlossen, vier verkaufsoffene Sonntage am 01. November 2015, am 06. Dezember 2015, am 13. Dezember 2015 und am 20. Dezember 2015 zu beantragen.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 (2) LÖffZeitG LSA wird für den 13. Dezember 2015 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz und am 20. Dezember 2015 auf den Bereich außerhalb der Innenstadt der Stadt Zeitz, Gebrauch gemacht.