Vorlage - VI/STR/10/0286/15
|
|
Der Stadtrat beruft
Herrn Henrik O t t o
zum Stadtwahlleiterund
Herrn Gerd A r n o l d
zum stellvertretenden Stadtwahlleiter.
Gesetzliche Grundlage: | § 9 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz LSA i. V. m. |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach der Festlegung des Wahltermins für die Oberbürgermeisterwahlen, ist es erforderlich unverzüglich einen Stadtwahlleiter und einen Stellvertreter zu berufen.
Die Namen des Stadtwahlleiters und des Stellvertreters sind unverzüglich bekannt zu machen und der Kommunalaufsicht zu melden.